seliKl Sonntags in den Ställen sein, und ihr Lohn ist deshalb
dem Verhältniss von 7 Tagen per Woche bemessen.
Beförderung’.
8. Die Besoldung richtet sich nach der Länge der Dienstzeit.
Wenn Jemand von einer niedrigeren in eine höhere
Khw^ebemrdM't is^ von Khis^ A in Kh^ae JB, so
beginnt er mit dem Ersten-Jahressatz der Klasse,
in welche er befördert ist, ohne Rücksicht darauf, wie
lange er schon dient. Aber wenn Jemand in derselben
Klasse zu einem höheren Grad befördert wird, so überträgt
er seine bisherige Dienstzeit auf den höheren Grad,
folgendermassen: Wenn ein forfer — Portier — mit einer
Dienstzeit von 2 vollen Jahren zum Loader, Lader, befördert
^ wird, so erhält er den Dritten-Jahressatz des
Lohn’s eines Loader; aber wenn er zum Checker oder
Foreman — eine Charge im Ladepersonal — gemacht wird
muss er mit dem Ersten-Jahressatz beginnen, ausser wenn
dmser j^umger als sem bisher^er Gehadks^^ In
diesem Falle wird ihm für das erste Jahr der letztere belassen,
und er kann nach Ablauf des ersten Jahres gesteigert
werden.
Krankenkasse.
9. Jeder muss der Krankenkasse der Eisenbahn beitreten
am^ervrenn ^nadR^mit, d^is er^Rb^md emerandmn
ähnlichen Kasse ist. War er schon Mitglied der erstem
so kann er dann aus derselben austreten. Den Unterstutzungsbetrag,
zu dem er berechtigt ist und den Namen
jener andern Kasse muss er dem anzeigen. Der
erstere darf nicht geringer als 10 per Woche und ärzt-Imhe
Beiandlung mr Rm selbst, sem; bm Knaben niindestens
3 2 per Woche. Will Jemand gleichzeitig in der
Krankenkasse der Eisenbahn bleiben, so ist ihm dies gestattet;
doch darf die Summe der Unterstützungsbeträge
fur ihn aus beiden Kassen, nicht über 20 f. per Woche
oder seines Lohn’s hinausgehen.