Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

seliKl  Sonntags  in  den  Ställen  sein,  und  ihr  Lohn  ist  deshalb ­
  dem  Verhältniss  von  7  Tagen  per  Woche  bemessen.
Beförderung’.
8.  Die  Besoldung  richtet  sich  nach  der  Länge  der  Dienstzeit.
  Wenn  Jemand  von  einer  niedrigeren  in  eine  höhere
Khw^ebemrdM't  is^  von  Khis^  A  in  Kh^ae  JB,  so
beginnt  er  mit  dem  Ersten-Jahressatz  der  Klasse,
in  welche  er  befördert  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  wie
lange  er  schon  dient.  Aber  wenn  Jemand  in  derselben
Klasse  zu  einem  höheren  Grad  befördert  wird,  so  überträgt ­
  er  seine  bisherige  Dienstzeit  auf  den  höheren  Grad,
folgendermassen:  Wenn  ein  forfer  —  Portier  —  mit  einer
Dienstzeit  von  2  vollen  Jahren  zum  Loader,  Lader,  befördert ­
  ^  wird,  so  erhält  er  den  Dritten-Jahressatz  des
Lohn’s  eines  Loader;  aber  wenn  er  zum  Checker  oder
Foreman  —  eine  Charge  im  Ladepersonal  —  gemacht  wird
muss  er  mit  dem  Ersten-Jahressatz  beginnen,  ausser  wenn
dmser  j^umger  als  sem  bisher^er  Gehadks^^  In
diesem  Falle  wird  ihm  für  das  erste  Jahr  der  letztere  belassen, ­
  und  er  kann  nach  Ablauf  des  ersten  Jahres  gesteigert ­
  werden.
Krankenkasse.
9.  Jeder  muss  der  Krankenkasse  der  Eisenbahn  beitreten
am^ervrenn  ^nadR^mit,  d^is  er^Rb^md  emerandmn
ähnlichen  Kasse  ist.  War  er  schon  Mitglied  der  erstem
so  kann  er  dann  aus  derselben  austreten.  Den  Unterstutzungsbetrag,
  zu  dem  er  berechtigt  ist  und  den  Namen
jener  andern  Kasse  muss  er  dem  anzeigen.  Der
erstere  darf  nicht  geringer  als  10  per  Woche  und  ärzt-Imhe
  Beiandlung  mr  Rm  selbst,  sem;  bm  Knaben  niindestens
  3  2  per  Woche.  Will  Jemand  gleichzeitig  in  der
Krankenkasse  der  Eisenbahn  bleiben,  so  ist  ihm  dies  gestattet; ­
  doch  darf  die  Summe  der  Unterstützungsbeträge
fur  ihn  aus  beiden  Kassen,  nicht  über  20  f.  per  Woche
oder  seines  Lohn’s  hinausgehen.
            
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