Contents: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 785 
sicherungsgerichts zu, während Streitigkeiten in Verwaltungssachen 
der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden vorbehalten 
bleiben. 
In Deutschland und in Frankteich (Elsass-Lothringen) über- 
lassen. die Gesetze den Versicherungsämtern die Entscheidung 
aller Streitigkeiten, die aus der Durchführung der verschiedenen 
Zweige der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung) entstehen. Die Versicherungs- 
behörden sind gleichzeitig als Aufsichtsbehörden und als Ver- 
sicherungsgerichte. tätig und in drei Instanzen übereinander 
aufgebaut. In jeder Instanz wirken verschiedene Organe als 
richterliche Instanzen mit für die Streitigkeiten, die die Belange 
der einzelnen betreffen, und als Verwaltungsgerichte für die 
Streitigkeiten in Fragen allgemeiner Bedeutung. Letztere werden 
je nach ihrer Art und Wichtigkeit entweder durch einen einzigen 
Beamten oder durch ein Kollegium von mindestens drei Mitgliedern 
antschieden. 
Auf diese Weise hat der Gesetzgeber einen vollständigen und 
festen Behördenaufbau geschaffen, der alle Instanzen umfasst. 
Darüber hinaus hat er die Selbständigkeit der Versicherungsgerichte 
verwirklicht, indem er ihnen die erforderliche Zuständigkeit gab, 
um über die gesamten Streitigkeiten zu erkennen, die ihren 
Ursprung in der Durchführung der Sozialversicherung haben. 
$ 4. — Die für Streitigkeiten aus Leistungsansprüchen 
zuständigen Spruchbehörden 
Die häufigsten Streitigkeiten beziehen sich auf die Leistungen, 
Sie erfordern eine einwandfreie und rasche Entscheidung. Es ist 
in der Tat von Wichtigkeit, dass der Versicherte bei Eintritt 
der Krankheit unverzüglich die Pflege erhält, die für ihn uner- 
lässlich ist und weiter die Geldleistungen, die seinen und seiner 
Familie Unterhalt gewährleisten sollen. ‘Diese Frage erschien den 
Gesetzgebern aller Länder von. so grosser Bedeutung, dass sie sich 
bemühten, ein schleuniges Verfahren für die Erledigung der 
Streitigkeiten über die Leistungen vorzusehen. 
Die Einheitlichkeit der angewandten Massnahmen und Lösungen 
'st übrigens bemerkenswert. 
Die Zuständigkeit in den die Versicherungsleistungen betref- 
fenden. Angelegenheiten steht besonderen Spruchbehörden zu: 
Schiedsrichtern, Schiedsgerichten, Versicherungsgerichten. Die 
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KRANKENVERSICHERUNG
	        
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