DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 785
sicherungsgerichts zu, während Streitigkeiten in Verwaltungssachen
der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden vorbehalten
bleiben.
In Deutschland und in Frankteich (Elsass-Lothringen) über-
lassen. die Gesetze den Versicherungsämtern die Entscheidung
aller Streitigkeiten, die aus der Durchführung der verschiedenen
Zweige der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Invaliden-
und Hinterbliebenenversicherung) entstehen. Die Versicherungs-
behörden sind gleichzeitig als Aufsichtsbehörden und als Ver-
sicherungsgerichte. tätig und in drei Instanzen übereinander
aufgebaut. In jeder Instanz wirken verschiedene Organe als
richterliche Instanzen mit für die Streitigkeiten, die die Belange
der einzelnen betreffen, und als Verwaltungsgerichte für die
Streitigkeiten in Fragen allgemeiner Bedeutung. Letztere werden
je nach ihrer Art und Wichtigkeit entweder durch einen einzigen
Beamten oder durch ein Kollegium von mindestens drei Mitgliedern
antschieden.
Auf diese Weise hat der Gesetzgeber einen vollständigen und
festen Behördenaufbau geschaffen, der alle Instanzen umfasst.
Darüber hinaus hat er die Selbständigkeit der Versicherungsgerichte
verwirklicht, indem er ihnen die erforderliche Zuständigkeit gab,
um über die gesamten Streitigkeiten zu erkennen, die ihren
Ursprung in der Durchführung der Sozialversicherung haben.
$ 4. — Die für Streitigkeiten aus Leistungsansprüchen
zuständigen Spruchbehörden
Die häufigsten Streitigkeiten beziehen sich auf die Leistungen,
Sie erfordern eine einwandfreie und rasche Entscheidung. Es ist
in der Tat von Wichtigkeit, dass der Versicherte bei Eintritt
der Krankheit unverzüglich die Pflege erhält, die für ihn uner-
lässlich ist und weiter die Geldleistungen, die seinen und seiner
Familie Unterhalt gewährleisten sollen. ‘Diese Frage erschien den
Gesetzgebern aller Länder von. so grosser Bedeutung, dass sie sich
bemühten, ein schleuniges Verfahren für die Erledigung der
Streitigkeiten über die Leistungen vorzusehen.
Die Einheitlichkeit der angewandten Massnahmen und Lösungen
'st übrigens bemerkenswert.
Die Zuständigkeit in den die Versicherungsleistungen betref-
fenden. Angelegenheiten steht besonderen Spruchbehörden zu:
Schiedsrichtern, Schiedsgerichten, Versicherungsgerichten. Die
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KRANKENVERSICHERUNG