Full text: John Pierpont Morgan, der Weltbankier

III. Arbeitszeit — 88 24 u. 25 175 
(4) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung 
des Reichsrats bestimmen, inwieweit Arbeiten und Waren 
unter Abs. 1 fallen. 
Anmerkung.: 
824 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 8154 Abs. 1 Nr. 5 (S. 90), 
Bäckereiperordnung (S. 129). 
Vierter Unterabschnitt 
Durchführung der Vorschriften über die Arbeitszeit 
8 25 
Aushänge, Verzeichnisse, Nachweise und 
Anzeigen 
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet: 
1. einen Aushang über Beginn und Ende der regel— 
mäßigen Arbeitszeit und der Ruhepausen im Be— 
trieb an sichtbarer Stelle anzubringen, soweit es 
nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Bestim— 
mungen geschehen ist, 
2. einen Nachweis über die Überarbeit auf Grund 
der 85 14 und 15 zu führen und darin ihre Zeit 
und Dauer im laufenden Kalenderjahr und ihre 
Verteilung auf die Arbeitnehmer unverzüglich nach 
ihrem Beginn ersichtlich zu machen. Den Ärbeit—- 
nehmern ist auf Verlangen Einsicht in den Nachweis 
zu gewähren, soweit er ihre UÜberarbeit betrifft, 
soweit ein Betrieb durch die Vorschriften der 8817, 
18, 19, 21 und 22 über Nachtarbeit, arbeitsfreie 
Zeiten, Ruhepausen, Arbeitszeitverlängerung und 
Mutterschutz betroffen wird, einen Abdruck dieser 
Vorschriften im Betrieb an sichtbarer Stelle aus— 
zuhängen; 
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