III. Arbeitszeit — 88 24 u. 25 175
(4) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats bestimmen, inwieweit Arbeiten und Waren
unter Abs. 1 fallen.
Anmerkung.:
824 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8154 Abs. 1 Nr. 5 (S. 90),
Bäckereiperordnung (S. 129).
Vierter Unterabschnitt
Durchführung der Vorschriften über die Arbeitszeit
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Aushänge, Verzeichnisse, Nachweise und
Anzeigen
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
1. einen Aushang über Beginn und Ende der regel—
mäßigen Arbeitszeit und der Ruhepausen im Be—
trieb an sichtbarer Stelle anzubringen, soweit es
nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Bestim—
mungen geschehen ist,
2. einen Nachweis über die Überarbeit auf Grund
der 85 14 und 15 zu führen und darin ihre Zeit
und Dauer im laufenden Kalenderjahr und ihre
Verteilung auf die Arbeitnehmer unverzüglich nach
ihrem Beginn ersichtlich zu machen. Den Ärbeit—-
nehmern ist auf Verlangen Einsicht in den Nachweis
zu gewähren, soweit er ihre UÜberarbeit betrifft,
soweit ein Betrieb durch die Vorschriften der 8817,
18, 19, 21 und 22 über Nachtarbeit, arbeitsfreie
Zeiten, Ruhepausen, Arbeitszeitverlängerung und
Mutterschutz betroffen wird, einen Abdruck dieser
Vorschriften im Betrieb an sichtbarer Stelle aus—
zuhängen;
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