Full text: Die Theerfarben-Fabriken der Herren Meister, Lucius & Brüning zu Höchst a. Main, in sanitärer und socialer Beziehung

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Arbeiter, welche Materialien oder fertige Fabrikate mitnehmen, 
werden entlassen und nie mehr angenommen. Strenge muss darauf 
geachtet werden, dass innerhalb der ¡Fabrik und deren Höfen nicht 
geraucht wird; es ist dies durch die grosse Feuergefährlichkeit ver 
schiedener Materialien geboten. Dagegen ist das Rauchen in den 
Speisesälen während der Ruhepausen gestattet. Ebenso streng muss 
darauf geachtet werden, dass die Arbeiter nicht dem Trünke ergeben 
sind; denn es ist eine erwiesene Thatsache, dass der Genuss von 
Spirituosen die Aufnahme einzelner Stoffe, wie besonders des Nitro 
benzols und des Anilins, in den Körper erleichtert und so zu Intoxi- 
cationen führen kann, welche ohne den Genuss der Alkoholica hätten 
vermieden werden können. 
Fabrik-Ordnung 
von Meister, Lucius und Brüning in Höchst a. M. 
D 1. 
§. 1. Jeder Arbeiter empfangt bei seinem Eintritt ein Exemplar dieser Fabrik- 
Ordnung. 
§. 2. Die Kündigung kann gegenseitig jederzeit stattfinden. 
§. 3. Die Arbeiter stehen unmittelbar unter einem Aufseher, dessen Anord 
nungen sie willig Folge zu leisten haben. 
§. 4. Die Glocke verkündet den Arbeitern des Morgens und des Abends den 
Anfang und das Ende der Arbeitszeit. 
§. 5, Bei verspätetem Erscheinen meldet sich der Arbeiter bei seinem Auf 
seher, welcher die Zeit des Arbeitsantritts bestimmt. 
§. 6. Wer die Arlieit vor oder nach dem regelmässigen Schichtwechsel ver 
lässt, hat sich beim Portier (Nachtwächter) abzumelden. 
§. 7. Es darf kein Arbeiter ohne Anzbige und Erlaubniss seines Aufsehers 
Ausbleiben. Io unvorhergesehenen Fällen hat er sioh über den Grund seines Aus 
bleibens genügend zu rechtfertigen. - 
§. 8. Ruhiges, anständiges Benehmen wird jedem Arbeiter zur Pflicht ge 
macht. Er hat auf Reinlichkeit an sich selbst, wie in seinem Arbeitsraum streng 
zu achten und den für die einzelnen Arbeitsräume getroffenen Anordnungen pünkt 
lich Folge zu geben. , 
§• 9. Kein Arbeiter darf einen anderen Theil der Fabrik betreten, als den 
jenigen, wo ihm seine Beschäftigung angewiesen. 
§. 10. Kein Arbeiter darf ohne Erlaubniss des Aufsehers seine Arbeit ver 
lassen; insbesondere muss derselbe an seinem Platze bleiben, wenn in einer der 
Fabriken der Unterzeichneten durch Brand oder andere Ereignisse aussergewöhn- 
liche Störungen eintroteu. 
§. 11. Jeder Arbeiter ist für den Schaden verantwortlich, den er der Fabrik 
durch Nachlässigkeit, Unachteamkeit/ oder Bosheit izufügt; er ist ferner für den 
Bestand der ihm anvertrauten Werktage, Geräthschaften uud Maschinen haftbar.
	        
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