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Arbeiter, welche Materialien oder fertige Fabrikate mitnehmen,
werden entlassen und nie mehr angenommen. Strenge muss darauf
geachtet werden, dass innerhalb der ¡Fabrik und deren Höfen nicht
geraucht wird; es ist dies durch die grosse Feuergefährlichkeit ver
schiedener Materialien geboten. Dagegen ist das Rauchen in den
Speisesälen während der Ruhepausen gestattet. Ebenso streng muss
darauf geachtet werden, dass die Arbeiter nicht dem Trünke ergeben
sind; denn es ist eine erwiesene Thatsache, dass der Genuss von
Spirituosen die Aufnahme einzelner Stoffe, wie besonders des Nitro
benzols und des Anilins, in den Körper erleichtert und so zu Intoxi-
cationen führen kann, welche ohne den Genuss der Alkoholica hätten
vermieden werden können.
Fabrik-Ordnung
von Meister, Lucius und Brüning in Höchst a. M.
D 1.
§. 1. Jeder Arbeiter empfangt bei seinem Eintritt ein Exemplar dieser Fabrik-
Ordnung.
§. 2. Die Kündigung kann gegenseitig jederzeit stattfinden.
§. 3. Die Arbeiter stehen unmittelbar unter einem Aufseher, dessen Anord
nungen sie willig Folge zu leisten haben.
§. 4. Die Glocke verkündet den Arbeitern des Morgens und des Abends den
Anfang und das Ende der Arbeitszeit.
§. 5, Bei verspätetem Erscheinen meldet sich der Arbeiter bei seinem Auf
seher, welcher die Zeit des Arbeitsantritts bestimmt.
§. 6. Wer die Arlieit vor oder nach dem regelmässigen Schichtwechsel ver
lässt, hat sich beim Portier (Nachtwächter) abzumelden.
§. 7. Es darf kein Arbeiter ohne Anzbige und Erlaubniss seines Aufsehers
Ausbleiben. Io unvorhergesehenen Fällen hat er sioh über den Grund seines Aus
bleibens genügend zu rechtfertigen. -
§. 8. Ruhiges, anständiges Benehmen wird jedem Arbeiter zur Pflicht ge
macht. Er hat auf Reinlichkeit an sich selbst, wie in seinem Arbeitsraum streng
zu achten und den für die einzelnen Arbeitsräume getroffenen Anordnungen pünkt
lich Folge zu geben. ,
§• 9. Kein Arbeiter darf einen anderen Theil der Fabrik betreten, als den
jenigen, wo ihm seine Beschäftigung angewiesen.
§. 10. Kein Arbeiter darf ohne Erlaubniss des Aufsehers seine Arbeit ver
lassen; insbesondere muss derselbe an seinem Platze bleiben, wenn in einer der
Fabriken der Unterzeichneten durch Brand oder andere Ereignisse aussergewöhn-
liche Störungen eintroteu.
§. 11. Jeder Arbeiter ist für den Schaden verantwortlich, den er der Fabrik
durch Nachlässigkeit, Unachteamkeit/ oder Bosheit izufügt; er ist ferner für den
Bestand der ihm anvertrauten Werktage, Geräthschaften uud Maschinen haftbar.