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§. 5. Ist bei einem Kranken die Hülfe eines Baders notliwendifç, so ge
schieht diese auf Requisition des behandelnden Arztes, und muss von letzterem
die betreffende Rechnung des Baders vor deren Einreichung auf der Fabrik nach
der Nothwendigkeit der einzelnen Verricîitungen und der Bich'.igkeit der bean
spruchten Gebühren atteslirt sein.
§. 6. Ausser dem Eintrag in die Krankenbüchelchen haben die Acrzte über
jede Erkrankung eine der ihnen durch die Fabrik zugestellten Postkarten sofort
nach Inanspruchnahme ihrer Hülfe auszufüllen und der nächsten Poststation zu
übergeben. Steht die Erkrankung mit der Fabrikation sicher oder niuthmasslich
in Verbindung, so ist eine zweite Karte auszufüllen und diese unter kurzer An
gabe der wesentlichsten Krankheitserscheinungen an den revidirenden Fabrikarzt
(§• 10.) einzusenden.
§. 7. Nach Ablauf einer jeden mit der Fabrikation in Verbindung stehen-
üen Krankheit ist der für diesen Falle vorgedruckte Fragebogen von dem betref
fenden Arzte auszufüllen und dem revidirenden Fabrikarzte bald thunlichst ein-
znsenden. Fehlen bei einzelnen Fragen die entsprechenden Notizen über das
Personale des Erkrankten oder über die ersten Krankheits-Symptome, so ist von
Seiten des behandelnden Arztes der Nachtrag der fehlenden Angaben sofort bei
der Fabrik zu erbitten. Solche Fragebogen sind immer auszufüllen, auch wenn
die betreffende Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit des Erkrankten zur Folge liatte.
8. Ist ein Arbeiter von seiner Erkrankung theilweise hergesiellt. so dass
noch nicht wieder vollständig arbeitsfähig, jedoch im Stande ist. leichte Ar-
l^iten zu verrichten, so ist dies durch den Arzt der Fabrik unter Angabe der zu
lässigen und event, za vermeidenden Verrichtungen schriftlich, event, durch das
Krankenbüchelchen mitzutheilen.
§. 9. Von der kostenfreien Behandlung durch Arzt und Apotheker sind
Ausgeschlossen alle in §. 4. der Kranken-Unterstiitzung“ vorgesehenen Fälle.
10. Aus den behandelnden Aerzten wird von Seiten der Fabrik ein Arzt
bestimmt, welcher als revidirender Fabrikarzt eineslheils als technischer Bekath
Fabrik überall zur Verfügung steht, wo es sich um mcdicinal-polizciliche oder
G&nitäre Fragen handelt, und welchem anderntheils die Führung der Kranken-
dournale, die Erstattung eines jährlichen Berichtes über die Gesammt-Kranken-
liewegung auf der Fabrik, die Untersucliung der neu eintretenden Arbeiter, sowie
speciello Beobachtung aller mit der Fabrikation in Verbindung stehender
Krankheiten obliegt.
§• 11. Im Laufe eines jeden Quartals findet eine Zusammenkunft sämmt-
'cher Aerzte statt, zu welcher von Seiten der Fabrik die Einladung geschieht,
ßrhinderungsgründe an der Theilnahme eines Arztes sind so frühzeitig der Fa-
‘‘•k mitzutheilen, dass ein anderer Termin angesetzt und hiervon den anderen
^®rzten Kerintniss gegeben worden kann.
Hie Vertheilung der Arbeiter unter die Aerzte geschieht jährlich und wird
orselben dte Ausdehnung der sonstigen Praxis dieser Aerzte zu Grunde gelegt,
'f'ßr der Aerzte fungirt als revidirender Fabrikarzt. Derselbe steht als tech
nischer Beirath der Fabrik überall zur Verfügung, wo es sich um sanitäre oder
niedicinal-polizeiliche Fragen handelt. Ausserdem liegen demselben die Auf-
na ime-Untersuchungen, die Führung des Kranken-Journals, die Abhaltung der