fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Elsaß-Lothringen, wo die Trennung zwischen Staat und Kirche noch nicht durchgeführt ist, erwachsen 
dem Staate nach dem Kriege relativ höhere finanzielle Aufwendungen als im übrigen Frankreich. Die 
Staatsaufwendungen betrugen: OL 1925 
Original- Vorkriegs- 
ziffern kaufkraft 
Personalausgaben in 1.000 fr. 
Altfrankreich +........ 7 529 29 744 6 610 
Elsaß-Lothringen ...... 14 150 3 144 
Sachausgaben 
Altfrankreich +...» +. 
Elsaß-Lothringen ...... 295 66 
Unterstützungen 
Altfrankreich ........- 245 220 48 
Elsaß-Lothringen ...... . m — 
Insgesamt.... 7 774 44 409 9 869 
IV. Belgien. 
In Belgien wurde die Trennung von Staat und Kirche am frühesten durchgeführt; der Staat übt 
indessen ein Aufsichtsrecht aus und leistet nicht unerhebliche Zuschüsse, soweit die eigenen Mittel der 
Kirche nicht ausreichen. Diese Staatsaufwendungen, überwiegend Personalausgaben, sind im Etat des 
Justizministeriums ausgewiesen. 
Die gesamten staatlichen Aufwendungen betrugen (in 1000 fr.) 1913 8808, 1925 21 760 (Original- 
ziffer), 4105 (Vorkriegskaufkraft). 
V. Italien. 
Die Trennung zwischen Staat und Kirche begann in den alten Provinzen Italiens bereits 1855, wurde 
durch Gesetz vom 7. Juli 1866 auf das ganze Land und durch Gesetz vom 19. Juni 1873 auch auf Rom 
ausgedehnt. 
Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche bestimmte sich bisher nach dem Garantiegesetz vom 
{3. Mai 1871. Der Staat schloß die Kirche von der Mitwirkung auf dem Gebiete des öffentlichen 
Schulwesens und der öffentlichen Wohlfahrtspflege aus und nahm durch Aufhebung der geistlichen 
Korporationen und Stiftungen sowie durch Einziehung ihrer Güter einen großen Teil ihrer materiellen 
Hilfsmittel für sich in Anspruch. Bei der Teilung des Kirchenvermögens zog der Staat vorweg 30 vH 
desselben ein; von den restlichen 70 vH fielen wieder drei Viertel dem Staate zu für Übernahme von 
Verpflichtungen, die bisher der Kirche oblagen. Das kirchliche Vermögen ist durch eine Sondersteuer 
(Tassa di Manomorta) belastet. 
Die Übernahme ehemals kirchlicher Aufgaben durch den Staat hat zur Bildung dreier Fonds im 
Staatsetat geführt, die Teile des ehemaligen Kirchenvermögens darstellen und vom Staate in der Form 
selbständiger Anstalten im Sinne ihrer früheren Zweckbestimmung verwaltet werden. 
Diese Fonds sind: 
Fondo per il Culto, 
Fondo di Benificenza e di Religione nella Cittäa di Roma, 
Economati Generali dei Benefici Vacantı. 
Der »Fondo per ü Culto« enthält Ausgaben für seine Zentralverwaltung, Provinzialverwaltung, 
Pensionen, Beiträge zu den Verwaltungskosten des Ministeriums und Steuern (u. a: Tassa di Mano- 
morta); ähnlich gegliedert sind auch die beiden anderen Fonds. 
Die »Economati Generali. dei Benefici Vacanti« bestehen aus 7 Einzelfonds für die Hauptverwaltungen 
in Bologna, Florenz, Mailand, Neapel, Palermo, Turin und Venedig. 
Die fast ausschließlich diesen Fonds entstammenden Zuwendungen des Staates an die Kirche betrugen 
(in 1000 Lire) 1918/14 21 029, 1925/26 73 509 (Originalziffern), 14 702 (Vorkriegskaufkraft). 
In diesen Ziffern ist die in den Etats vorgesehene Rente von jährlich 3 225 000 Lire für den Päpstlichen 
Stuhl nicht enthalten, die, da der Papst ihre Entgegennahme verweigerte, als Staatsausgabe nicht in 
Frage kommt. 
Max
	        
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