- 499
Elsaß-Lothringen, wo die Trennung zwischen Staat und Kirche noch nicht durchgeführt ist, erwachsen
dem Staate nach dem Kriege relativ höhere finanzielle Aufwendungen als im übrigen Frankreich. Die
Staatsaufwendungen betrugen: OL 1925
Original- Vorkriegs-
ziffern kaufkraft
Personalausgaben in 1.000 fr.
Altfrankreich +........ 7 529 29 744 6 610
Elsaß-Lothringen ...... 14 150 3 144
Sachausgaben
Altfrankreich +...» +.
Elsaß-Lothringen ...... 295 66
Unterstützungen
Altfrankreich ........- 245 220 48
Elsaß-Lothringen ...... . m —
Insgesamt.... 7 774 44 409 9 869
IV. Belgien.
In Belgien wurde die Trennung von Staat und Kirche am frühesten durchgeführt; der Staat übt
indessen ein Aufsichtsrecht aus und leistet nicht unerhebliche Zuschüsse, soweit die eigenen Mittel der
Kirche nicht ausreichen. Diese Staatsaufwendungen, überwiegend Personalausgaben, sind im Etat des
Justizministeriums ausgewiesen.
Die gesamten staatlichen Aufwendungen betrugen (in 1000 fr.) 1913 8808, 1925 21 760 (Original-
ziffer), 4105 (Vorkriegskaufkraft).
V. Italien.
Die Trennung zwischen Staat und Kirche begann in den alten Provinzen Italiens bereits 1855, wurde
durch Gesetz vom 7. Juli 1866 auf das ganze Land und durch Gesetz vom 19. Juni 1873 auch auf Rom
ausgedehnt.
Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche bestimmte sich bisher nach dem Garantiegesetz vom
{3. Mai 1871. Der Staat schloß die Kirche von der Mitwirkung auf dem Gebiete des öffentlichen
Schulwesens und der öffentlichen Wohlfahrtspflege aus und nahm durch Aufhebung der geistlichen
Korporationen und Stiftungen sowie durch Einziehung ihrer Güter einen großen Teil ihrer materiellen
Hilfsmittel für sich in Anspruch. Bei der Teilung des Kirchenvermögens zog der Staat vorweg 30 vH
desselben ein; von den restlichen 70 vH fielen wieder drei Viertel dem Staate zu für Übernahme von
Verpflichtungen, die bisher der Kirche oblagen. Das kirchliche Vermögen ist durch eine Sondersteuer
(Tassa di Manomorta) belastet.
Die Übernahme ehemals kirchlicher Aufgaben durch den Staat hat zur Bildung dreier Fonds im
Staatsetat geführt, die Teile des ehemaligen Kirchenvermögens darstellen und vom Staate in der Form
selbständiger Anstalten im Sinne ihrer früheren Zweckbestimmung verwaltet werden.
Diese Fonds sind:
Fondo per il Culto,
Fondo di Benificenza e di Religione nella Cittäa di Roma,
Economati Generali dei Benefici Vacantı.
Der »Fondo per ü Culto« enthält Ausgaben für seine Zentralverwaltung, Provinzialverwaltung,
Pensionen, Beiträge zu den Verwaltungskosten des Ministeriums und Steuern (u. a: Tassa di Mano-
morta); ähnlich gegliedert sind auch die beiden anderen Fonds.
Die »Economati Generali. dei Benefici Vacanti« bestehen aus 7 Einzelfonds für die Hauptverwaltungen
in Bologna, Florenz, Mailand, Neapel, Palermo, Turin und Venedig.
Die fast ausschließlich diesen Fonds entstammenden Zuwendungen des Staates an die Kirche betrugen
(in 1000 Lire) 1918/14 21 029, 1925/26 73 509 (Originalziffern), 14 702 (Vorkriegskaufkraft).
In diesen Ziffern ist die in den Etats vorgesehene Rente von jährlich 3 225 000 Lire für den Päpstlichen
Stuhl nicht enthalten, die, da der Papst ihre Entgegennahme verweigerte, als Staatsausgabe nicht in
Frage kommt.
Max