Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Zeitraum, statt 10 M. für den Zentner Rohzucker, wie bei Berechnung der 
Steuer angenommen worden war, durchschnittlich nur 9,42 Jk in den nicht 
mit Diffusionsverfahren arbeitenden Fabriken und nur 8,62 Jk. für den Zentner 
Rohzllcker in den mit Diffilsionsverfahren arbeitenden Fabriken erhoben. 
Da nun die Vergütungssätze in § 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1869 
auf der Voraussetzung basirei:, daß zu 1 Ztr. Rohzucker 11,75 Ztr Rüben 
verbraucht werden, dieses aber, tute erwähnt, nicht der Fall war, so war es 
natürlich, daß die Ausfuhrvergütungen aitch ven Nettoertrag der Steuer erheb 
lich schmälerten. Die Rübenznckersteuer betrug näinlich 1878/79 74,059,961 Jk, 
1871/72 nur 36,012,691 Jk, also im ersten Jahre mehr als das Doppelte 
der Letztgenannten und über 20 Millionen mehr als in: Durchschnitt der letzten 
7 Jahre und dennoch war das Nettoerträgniß unter Hinzurechnung des^Zolles 
für die Znckereinfuhr und Abrechnung der Ansfilhrvergütungen 1878/79 nur 
50,811,763 Jl, dagegen 1871/72 44,637,000 Jl, d. h. im erstgenannten 
Jahre nur 6 Millionen Mark höher als im letzten und um 2'/: Millionen 
Mark geringer, als im Durchschnitt der Jahre 1871 bis 1878?) 
Unter diesen Umständen war durch einen Beschluß des Reichstages vom 
17. Dezember 1881 dem Reichskanzler der Wunsch nach einer eingehenden 
Untersuchung darüber ausgesprochen worden, ob und in wie weit zu Folge 
technischer Fortschritte bei der Zuckerindustrie der Ertrag aus derselben durch 
die Höhe der Exportbonifikation Einbuße erleide und hatte hieraus der Reichs 
kanzler Veranlassung genommen, zunächst die an der Zuckerindnstrie am meisten 
betheiligten Regierungen zur Aeußerung zu veranlassen. Es war von ihm am 
2. Februar 1883-) ' bei dem Bnndesrathe die Einsetzung einer Kom 
mission von Beamten des Reiches und der Bundesstaaten und 
von Sachverständigen des Rübenbaus und der Zuckerindnstrie zu dem 
Zwecke beantragt worden, um zu ilntersuchen, auf welchen Gründen der 
finanzielle Rückgang der Rübenzuckersteuer beruht und in welcher Weise eine 
geeignete Abhilfe geschaffen werden könne. 
Außerdem wurde ein Gesetzentwurf in Vorlage gebracht, durch den die 
Sätze der Ausfuhrvergütungen für Zucker vom 1. August 1883 an herab 
gesetzt werden sollten, da voraussichtlich die Berathungen und Beschlüsse der 
Konunission zu lange Zeit in Anspruch nehmen würden und eine Denkschrift 
des Vereins der Rübenzuckerindustriellen vom 2. Dezember, 1882 selbst die 
Möglichkeit einer solchen Herabsetzung anerkannt hatte. 
Sowohl der Antrag auf Einsetzung einer Engnete-Kommission als auch 
das Gesetz wurde am 10. Februar 1883 (§ 49 des Prot.) vom Bnndesrathe 
angenommen und bald darauf dem Reichstage vorgelegt. Der Reichstag 
nahm das Gesetz mit zwei Aenderungen an, die darin bestehen, daß als Ein- 
führnngstermin der verminderten Bonifikationen für Kandis und weißen Zucker 
der 1. September 1883 festgesetzt und in § 2 die Giltigkeitsdaner des Gesetzes 
nur bis 1. August 1885 bestimmt wurde. Nach Genehmigung durch den 
Bundesrath wurde das Gesetz am 7. Juli 1883 publizirt?) Nach demselben 
wurde die durch das Gesetz von 1869 festgesetzte Export - Bonifikation für 
50 Kilogramm Zucker jeder Art um je 40 Pfg. herabgesetzt und zwar für 
Rohzucker am 1. August 1883, für die übrigen Sorten am 1. Sept. 1883. 
') Im Jahre 1878/79 wurden in 324 Fabriken im Durchschnitt je 285,725 Zentner 
Rüben verarbeitet. 
*) Drucks, des Bundesraths Nr. 10 von 1883. 
b) Reichsgesetzbl. 1883 S. 157.
	        
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