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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Zeitraum, statt 10 M. für den Zentner Rohzucker, wie bei Berechnung der
Steuer angenommen worden war, durchschnittlich nur 9,42 Jk in den nicht
mit Diffusionsverfahren arbeitenden Fabriken und nur 8,62 Jk. für den Zentner
Rohzllcker in den mit Diffilsionsverfahren arbeitenden Fabriken erhoben.
Da nun die Vergütungssätze in § 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1869
auf der Voraussetzung basirei:, daß zu 1 Ztr. Rohzucker 11,75 Ztr Rüben
verbraucht werden, dieses aber, tute erwähnt, nicht der Fall war, so war es
natürlich, daß die Ausfuhrvergütungen aitch ven Nettoertrag der Steuer erheb
lich schmälerten. Die Rübenznckersteuer betrug näinlich 1878/79 74,059,961 Jk,
1871/72 nur 36,012,691 Jk, also im ersten Jahre mehr als das Doppelte
der Letztgenannten und über 20 Millionen mehr als in: Durchschnitt der letzten
7 Jahre und dennoch war das Nettoerträgniß unter Hinzurechnung des^Zolles
für die Znckereinfuhr und Abrechnung der Ansfilhrvergütungen 1878/79 nur
50,811,763 Jl, dagegen 1871/72 44,637,000 Jl, d. h. im erstgenannten
Jahre nur 6 Millionen Mark höher als im letzten und um 2'/: Millionen
Mark geringer, als im Durchschnitt der Jahre 1871 bis 1878?)
Unter diesen Umständen war durch einen Beschluß des Reichstages vom
17. Dezember 1881 dem Reichskanzler der Wunsch nach einer eingehenden
Untersuchung darüber ausgesprochen worden, ob und in wie weit zu Folge
technischer Fortschritte bei der Zuckerindustrie der Ertrag aus derselben durch
die Höhe der Exportbonifikation Einbuße erleide und hatte hieraus der Reichs
kanzler Veranlassung genommen, zunächst die an der Zuckerindnstrie am meisten
betheiligten Regierungen zur Aeußerung zu veranlassen. Es war von ihm am
2. Februar 1883-) ' bei dem Bnndesrathe die Einsetzung einer Kom
mission von Beamten des Reiches und der Bundesstaaten und
von Sachverständigen des Rübenbaus und der Zuckerindnstrie zu dem
Zwecke beantragt worden, um zu ilntersuchen, auf welchen Gründen der
finanzielle Rückgang der Rübenzuckersteuer beruht und in welcher Weise eine
geeignete Abhilfe geschaffen werden könne.
Außerdem wurde ein Gesetzentwurf in Vorlage gebracht, durch den die
Sätze der Ausfuhrvergütungen für Zucker vom 1. August 1883 an herab
gesetzt werden sollten, da voraussichtlich die Berathungen und Beschlüsse der
Konunission zu lange Zeit in Anspruch nehmen würden und eine Denkschrift
des Vereins der Rübenzuckerindustriellen vom 2. Dezember, 1882 selbst die
Möglichkeit einer solchen Herabsetzung anerkannt hatte.
Sowohl der Antrag auf Einsetzung einer Engnete-Kommission als auch
das Gesetz wurde am 10. Februar 1883 (§ 49 des Prot.) vom Bnndesrathe
angenommen und bald darauf dem Reichstage vorgelegt. Der Reichstag
nahm das Gesetz mit zwei Aenderungen an, die darin bestehen, daß als Ein-
führnngstermin der verminderten Bonifikationen für Kandis und weißen Zucker
der 1. September 1883 festgesetzt und in § 2 die Giltigkeitsdaner des Gesetzes
nur bis 1. August 1885 bestimmt wurde. Nach Genehmigung durch den
Bundesrath wurde das Gesetz am 7. Juli 1883 publizirt?) Nach demselben
wurde die durch das Gesetz von 1869 festgesetzte Export - Bonifikation für
50 Kilogramm Zucker jeder Art um je 40 Pfg. herabgesetzt und zwar für
Rohzucker am 1. August 1883, für die übrigen Sorten am 1. Sept. 1883.
') Im Jahre 1878/79 wurden in 324 Fabriken im Durchschnitt je 285,725 Zentner
Rüben verarbeitet.
*) Drucks, des Bundesraths Nr. 10 von 1883.
b) Reichsgesetzbl. 1883 S. 157.