Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Besondere  Vorschriften.  Rübenzuckersteuer.

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-  ^  derselben  elnzubrmgende  Gesetz  schon  für  die  Campagne  1884/85
m  ^irksamkert  treten  lassen  zu  können,  wurde  diese  Kommission  noch  im
Sommer  1886  emberusen  und  konstttnirte  sich  bereits  am  11.  Juni  1883.
12.  Marz  1884  erstattete  dieselbe  einen  ausführlichen  Bericht  nebst
5  Banden  Anlagen.  (Fragebogen,  Stenographische  Protokolle  über  die  Vernehmungen ­
  der  sachverständigen,  Referate  und  Korreferate  der  Mitglieder
imb  ber  @efe^ebim;  »nb  GütifÜf  ber  äiicferbefteummq
anderer  Lander.)  Am  Schlüsse  faßte  die  Kommission  die  Resultate  ihrer  Berathungen ­
  folgendermaßen  zusammen:
Nach  dem  gegenwärtigen  Stand  der  Leistungsfähigkeit  der  Rüben-  und
der  Znckerprodnktlon  seien  10,7o  Doppelzentner  roher  Rüben  als  durchschnittķ
  9^5%,I'/olar^tionî°PP°lz-ntn-rs  Rohzucker
für  1,60  ^ auf  170mtt
sestzuà„Ņ"êş"şi°"giitung  für  den  Doppelzentner  Zucker  sei  wie  folgt
für  Rohzucker  von  mindestens  88  Prozent  Polarisation  ans  17,15  Marksur
  Kandis  und  sur  Zucker  in  weißet,,  vollen,  harten  Broden  oder  in
Gegenwart  der  Zollbehörde  zerkleinert  21,15  Mark'
»!V“ en  à«-''  harten  Zucker,  sowie  für  alle  weißen,  trockenen  (nicht
übel  1  Prozent,à»cr  enthaltenden)  Zucker  in  Krystall-,  Krümel-  und  Aiehlsvrm
  von  mindestens  98  Prozent  Polarisation  19,80  Mark.
D,e  sur  Zucker  bestehenden  Eingangszölle  seien  nicht  herabzusetzen,
zu  stellen  Şâsņochereien  und  Krantsabrik  en  seien  nicht  unter  Kontrole
Den  Rohznck  ersabrikanten  und  Rasfineuren  sei  die  steuerfreie
ta  il  mu,  ¡1  von  Zucker  mit  der  Maßgabe  zu  gestatten,  daß  die  Zucker
b-,ui  Verbringen  aus  das  Lager  die  gesetzliche  Bonifikation  erhalten  und  daß
dieselben  bei  der  Entnahme  aus  dem  Lager  und  der  Uebersährnng  in  den
des  Zollgebiets  zun,  Bonifikationssatz  wieder  zu  versteuern  sind:
die  Kreditfrist  der  Rohzuckerfabrikantcu  mit  sechs  Monate»  sei  beizubehalten,
dagegen  den  Raffineuren  bei  Entnahme  von  Rohzucker  ans  dem  Lager  zu
Raffineriezwecken  eme  Kreditfrist  von  drei  Monaten  zu  bewilligen,  vorbehaltlich
  iiiordertich  scheinender  besonderer  Maßnahme»  zur  Sicherung  des  fiskalische,^
  Interesses  tn  der  Uebergangsperiode.
ļ  Şchon  im  Frühjahr  1884  war  theils  wegen  Ueberführnnq  des  Weltt
  «  täi  :
dle  Ausfuhrbonifikation  für  Rohzucker  von  mindestens  90"/ 0  Polarisation  und
rafslmrtem  Zucker  von  unter  98  aber  mindestens  90%  Polarisation  von
            
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