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Besondere Vorschriften. Rübenzuckersteuer.
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- ^ derselben elnzubrmgende Gesetz schon für die Campagne 1884/85
m ^irksamkert treten lassen zu können, wurde diese Kommission noch im
Sommer 1886 emberusen und konstttnirte sich bereits am 11. Juni 1883.
12. Marz 1884 erstattete dieselbe einen ausführlichen Bericht nebst
5 Banden Anlagen. (Fragebogen, Stenographische Protokolle über die Vernehmungen
der sachverständigen, Referate und Korreferate der Mitglieder
imb ber @efe^ebim; »nb GütifÜf ber äiicferbefteummq
anderer Lander.) Am Schlüsse faßte die Kommission die Resultate ihrer Berathungen
folgendermaßen zusammen:
Nach dem gegenwärtigen Stand der Leistungsfähigkeit der Rüben- und
der Znckerprodnktlon seien 10,7o Doppelzentner roher Rüben als durchschnittķ
9^5%,I'/olar^tionî°PP°lz-ntn-rs Rohzucker
für 1,60 ^ auf 170mtt
sestzuà„Ņ"êş"şi°"giitung für den Doppelzentner Zucker sei wie folgt
für Rohzucker von mindestens 88 Prozent Polarisation ans 17,15 Marksur
Kandis und sur Zucker in weißet,, vollen, harten Broden oder in
Gegenwart der Zollbehörde zerkleinert 21,15 Mark'
»!V“ en à«-'' harten Zucker, sowie für alle weißen, trockenen (nicht
übel 1 Prozent,à»cr enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und Aiehlsvrm
von mindestens 98 Prozent Polarisation 19,80 Mark.
D,e sur Zucker bestehenden Eingangszölle seien nicht herabzusetzen,
zu stellen Şâsņochereien und Krantsabrik en seien nicht unter Kontrole
Den Rohznck ersabrikanten und Rasfineuren sei die steuerfreie
ta il mu, ¡1 von Zucker mit der Maßgabe zu gestatten, daß die Zucker
b-,ui Verbringen aus das Lager die gesetzliche Bonifikation erhalten und daß
dieselben bei der Entnahme aus dem Lager und der Uebersährnng in den
des Zollgebiets zun, Bonifikationssatz wieder zu versteuern sind:
die Kreditfrist der Rohzuckerfabrikantcu mit sechs Monate» sei beizubehalten,
dagegen den Raffineuren bei Entnahme von Rohzucker ans dem Lager zu
Raffineriezwecken eme Kreditfrist von drei Monaten zu bewilligen, vorbehaltlich
iiiordertich scheinender besonderer Maßnahme» zur Sicherung des fiskalische,^
Interesses tn der Uebergangsperiode.
ļ Şchon im Frühjahr 1884 war theils wegen Ueberführnnq des Weltt
« täi :
dle Ausfuhrbonifikation für Rohzucker von mindestens 90"/ 0 Polarisation und
rafslmrtem Zucker von unter 98 aber mindestens 90% Polarisation von