fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Im Grundbuch für Leipzig-Eutritzsch ist auf Blatt 649 in der 
Dl. Abteilung unter Nr. 2 
EM 11 800.— 
in Buchstaben: elftausendachthundert IleicJismarlc 
Hypothek für eine Kaufforderimg nebst Zinsen für uns eingetragen. 
Wir bewilligen hiermit die Löschung der nach Vorstehendem 
für uns eingetragenen Hypothek im Grundbuche für Leipzig- 
Eutritzsch auf Blatt 649. 
Leipzig, den 19. Oktober 1926. (Unterschrift.) 
Meist Wird diese Quittung vom Notar entworfen, der dann auch gleich 
zeitig die erforderliche Beglaubigung der Unterschrift des quittierenden 
Gläubigers vornimmt. Die Gebühren sind die gleichen wie beim Gericht. 
Anhang: Kreditkonsortien. 
Weniger bekannt als die Konsortien, die geschaffen werden, um die 
Gründung einer Gesellschaft oder deren Kapitalserhöhnng 
durchzuführen, sind die Konsortien, die den Zweck verfolgen, eine Ge 
sellschaft mit Kredit zu versorgen (Kreditkonsortieuj. 
An Hand praktischer Beispiele sollen drei Fälle, die zur Bildung von 
Kreditkonsortien führen, skizziert werden. 
1. 
In einer Aufsichtsratssitzung der Müller A.-G. macht der Vorstand die 
Mitteilung, daß die Gesellschaft zur Ausführung eines größeren, sehr 
lukrativen Auftrages einen vorübergehenden Geldbedarf von 3000000 RM 
hat. Da die hauptsächliche Bankverbindung der Gesellschaft, die A-Bank, 
allein nicht in der Lage ist, einen solch hohen Betrag zur Verfügung zu 
stellen, kommt sie mit den zwei anderen, dem Aufsichtsrat angehörenden 
Vertretern von Banken überein, den Kredit gemeinschaftlich zur 
Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck bildet sich ein Kreditkon- 
s o r t i u m. Als Konsortialführerin wird die A-Bank bestimmt. Sie be 
teiligt sich an deut Konsortium mit 50 %. Die beiden anderen im Aufsichts 
rat vertretenen Institute, die B- und O-Bank, übernehmen je 25 %. 
In einem Konsortialvertrag wird insbesondere festgelegt, zu welchem 
Zins- und Provisionssatz der Kredit gewährt, und wie der Kredit g e - 
sichert sein soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.