Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufse  s;  :  Die  Zälle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

zur  Ausfuhr  bestimmter  Tabackfabrikate  getroffen,  welche  jedoch  durch  einen
Bttndesrathsbeschluß  vom  2.  Febr.  1876  wesentliche  Veränderungen  erfuhren.  *)
Das  Gesetz  vom  16.  Juli  1879  betr.  die  Besteuerung  des  Tabacks/)
über  dessen  Entstehung  bereits  im  I.  Abschnitte  das  Nöthige  erwähnt  worden
ist,  hat  eine  vollständige  Umwälzung  in  der  Tabackbesteuerung  herbeigeführt;
denn  außer  einer  bedeutenden  Erhöhung  der  Eingangszölle 3 )  vom  25.  Juli  1879
an  (§  1)  wurden  für  den  innerhalb  des  Zollgebiets  erzeugten  Taback  in
fermentirtem  oder  getrocknetem  fabrikationsreifen  Zustande  vom  1.  April  1880
an  folgende  Ste  tiers  ätze  von  je  100  Kg.  festgesetzt  :  nämlich  2o  JÍ?.  für
das  Jahr  1880,  30  M.  für  1881  und  45  JÙ  für  1882  und  folgende  Jahre
(§  2).  Nur  ausnahmsweise  findet  für  Tabackpflanz,mgen  auf  Grundstücken
von  weniger  als  4  Ar  Flächeninhalt  statt  der  Gewichtsstener  eine  Flächensteiler
  Anwendung,  welche  für  1  Q-Meter  für  das  Jahr  1880  2  ^  ,  für
1881  3  4  und  für  1882  und  folgende  Jahre  4,5  ^  beträgt.  Uebrigens
können  auch  diese  Flächen  durch  die  Zollbehörde  der  Gewichtsteuer^  unterstellt
werden  (§  23).  Jeder  Tabackpflanzer  hat  bis  zum  Ablaufe  des  15.  Itili  die
von  ihm  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  schriftlich  anzumelden  und
werden  diese  Anmeldungen  von  der  Steuerbehörde  an  Ort  mld  Stelle  geprüft
(§3  "-4)  ')
Der  Inhaber  eines  mit  Taback  bepflanzten  Grimdstückes  haftet  für
die  G  e  stet  litt,  g  des  auf  demselben  erzeugten  Tabacks  zur  amtlichen  Verwiegung ­
  (§  5).  Zur  Sicherung  der  vollständigen  Gestellung  des  Tabacks
zur  amtlichen  Verwiegung  ist  die  Steuerbehörde  befugt,  vor  der  Ernte  die
Blätterzahl  oder'Gewichtsmenge  festzustellen.  Ueber  die  Art  dieser
Feststellungen  geben  die  §§  6—8  des  Gesetzes  nähere  Vorschriften  und
Erleichterungen?)  Für  das  Verfahren  bei  eingetretenen  Unglücksfällen  vor
der  amtlichen  Verwiegung,  wozu  auch  Miß  wachs  gehört,  und  bei  Abgang,
Bruch  tmd  Abfall  entscheidet  §  9. 6 )
Znr  Kontrole  des  Tabacks  bis  ztlr  Verlviegilng  ist  der  Stellerbeamte  zum
Bestich  der  Trockenboden  berechtigt  (§  10)?)  Den,  Tabackbaner  ist  eine
Veräußerung  des  Tabacks  ohne  Genehmigung  der  Steuerbehörde
vor  der  Verwiegung  nicht  gestattet  (§  11)?)
Durch  Bnndesrathsbeschluß  vom  24.  März  1884  (Zentralbl.  des  Reichs
1884  S.  115)  wurde  bestimmt,  daß  sog.  Dachfättle  (Verjust  von  Taback
buret)  Fäulniß  in  den  Trockenräumen)  nach  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  von
1879  zu  behandeln  sei.

9  §  341  des  Prot.  Abgedr.  in  den  Annalen  von  1876  S.  793.
2 )  Reichsgcsetzbl.  1879  S.  245.  s.  a.  d.  Abdruck  in  den  Annalen  v.  1880  S.  875.
Hiezu  wurden  '  vom  Bnndesrath  als  Aussührungsbestimmungcn  beschlossen:  eine  Bekanntmachung ­
  v.  25.  März  1880  (Zentralbl.  des  Reichs  1880  S.  153),  Dienstvorschriften.
29.  Mai  1880  (a.  a.  O.  S.  327),  ein  Regulativ  betr.  die  Niederlagen  für  unversteuerten  in
ländischen  Taback  v.  29.  Rèni  1880  (ci.  ci.  O.  S.  386)  und  ein  Regulativ  betr.  die  Kreditirung
der  Tabackgewichtssteuer  v.  1880  (ei.  a.  O.  S.  468).
»)  Für  100  Kg.  Tabacksblätter,  unbearbeitete  und  Stengel,  dann  für  Tabacksancen  85  Jé,
für  100  Kg.  sabrizi'rten  Taback  und  zwar  für  Zigarren  und  Zigaretten  270  M,  für  andere
Tabackfabrikate  180  Jé.  Eingangszoll.
4 )  S.  a.  §  1  u.  2  der  Bekanntmachung  des  Bundesraths  und  §  1  u.  2  der  Dienstanweisung. ­
  ,
8 )  S.  ei.  §§  3  u.  4  der  Bekanntmachung,  §§  6—14  der  Dienstvorschriften.
8 )  S.  st.  §§  5  u.  6  ei.  a.  O.  ».  §§  15  a.  16  a.  a.  O.
7 )  S.  a.  8  7  st.  o.  O.  u.  8  7  st-  st-  ß.
8 )  S.  st.  88  8  u.  9  o.  st.  O.  u.  88  18  u.  19  o.  st.  C.
            
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