Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

112

v.  A  ilfseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Rauchtaback  und  Cigaretten  Anwendung  finden  sollen,  welche  in  den  bereits
unter  Kontrole  stehenden  Fabriken  vom  1.  Dez.  1882  angefertigt  worden  sind,
sowie  ails  denjenigen  Schnnpftaback,  welcher  alls  den  an  diesem  Tage  daselbst
vorhandenen  Halbfabrikaten  hergestellt  worden  ist.  Mit  1.  Mai  1884  wurden
diese  Vergütnngssätze  aufgehoben  nub  traten  die  höheren  gesetzt,  v.  1879  ein?)
Die  §§  32  und  33  enthalten  Bestimmungen  über  den  Begriff  der
Steuerdefraudativn,  während  in  den  §§  34—39  die  näheren  Vorschriften
über  die  Bestrafung  der  Stenerdefraudation  enthalten  sind.
§  40  handelt  von  den  Ordnllngsstrafen,  §  41  von  dem  Znsammentreffen ­
  mehrerer  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze.  Ueber  die
Vertretnngsverbindlichkeit  für  verwirkte  Geldstrafen  gibt  §  43  besondere  Vorschriften, ­
  §44  für  die  Umwandlung  der  Geld-  und  Freiheitsstrafen.
In  §  45  ist  die  Verjährungsfrist  für  Defraudationen  rmd  den  Anspruch ­
  auf  Nachzahlung  defraudirter  Gefälle  alls  3  Jahre,  für  Ordnungsstrafen ­
  auf  1  Jahr  vom  Tage  der  Begehung  an  festgesetzt.
Nach  §  46  soll  sich  die  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung
  der  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  und  die  Verwaltungs-Vorschriften,
  sowie  wegen  Strafmilderung  und  Erlaß  der  Strafe  auf  dem
Gnadenwege  nach  den  Vorschriften  über  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Zvllgesetze  richten,  während  in  §  47  das  Zusammenwirken  der  Behörden  verschiedener ­
  Bundesstaaten  bei  der  Untersuchllng  und  Strafvollstreckung  angeordliet
  ist.
Am  Schlüsse  des  Gesetzes  (§  48)  wird  wegen  der  Aufhebung  der
entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Zolltarifs  und  des  Gesetzes  vom
26.  Mai  1868  Vorsorge  getroffen.
Ueber  die  rechnerische  Feststellung  der  Tabackstener,  deren  Einziehimg  und
Verrechnung  ist  in  §  25  der  Bekanntmachung  und  in  den  §§  40  und  41  der
Dienstvorschriften  Näheres  angeordnet.
Ueber  die  Kreditirung  der  Tabackgewichtstener  ist,  wie  bereits
erwähnt,  ein  besonderes  Regulativ  erlassen.'?
Schließlich  ist  noch  zu  erwähnen  ein  Bnndesrathsbeschluß  vom  21.  Mai
1885?)  durch  den  das  Entrippen  inländischen  Tabacks,  welcher  vom
1.  Juli  1885  ab  in  Theilungslager  aufgenommen  wird,  nur  mit  der
Maßgabe  gestattet  werden  darf,  daß  die  entrippten  Blätter  ^mittelbar  vom
Lager  unter  Steuerkontrole  in  das  Ausland  geführt  werden.  Nur  ausnahmsweise ­
  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  unter  besondern
von  derselben  vorzuschreibenden  Kontrolen  die  Versteuerung  des  entrippten
Tabacks  zugelassen  werden,  wenn  kein  Zweifel  besteht,  daß  derselbe  nur  zu
Fabrikationszwecken  im  Jnlande  verwendet  wird.
Auf  Taback,  welcher  vor  dem  1.  Juli  1885  in  ein  Theilnngslager
aufgenommen  worden  war,  finden  vorstehende  Vorschriften  erst  vom  1.  Sept.
1886  ab  Anwendung?)
4.  Salzstencr.
Die  erste  Zollvereinsfrage,  welche  von  Seiten  der  Preußischen  Regierung
nach  Auflösung  des  Deutschen  Bundes  und  Errichtung  des  Norddeutschen
')  S.  Bundesrathsbeschlns;  v.  24.  April  1884.
Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  468,  s.  a.  das  Nähere  in  Abschnitt  IX.
3 )  Zentralbl.  des  Reichs  1885  S.  229.
4 )  S.  die  Gründe  in  Drucks.  84  des  Bundcsraths  v.  1885.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.