Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zälle und Steuern des Deutschen Reiches. 
10. In § 12 des Gesetzes von 1872 ist die Bestimmung neu, daß der 
Aufstellungsort der Waage im Einvernehmen mit der Steuerbehörde 
zu bestimmen ist. , , ^ 
11. Durch die Bestimmungen in § 13 Abs. 2 und 4 und § 14 des Ge 
setzes von 1872 sind die nothwendigen Kontrvlen für die Malz 
surrogate angeordnet, welche in der Aufbewahrung derselben in geson 
derten Räumen und in geeigneter Buchführung über solche zu be 
stehen haben?) t m L< 
12. Neu ist ferner die Bestimmung des Abs. 3, wonach der Vorrath an 
Malzschrvt, sobald die Brau-Einmaischungen angemeldet sind, die längstens 
für den folgenden Tag deklarirte Menge nicht übersteigen darf. 
13. In § 16 des Gesetzes von 1872 ist die Bestimmung neu, daß in 
der Brauanzeige auch anzugeben ist, wie viel Bier ans dem angegebenen 
Braumaterial gezogen werden soll. 
14. Die Bestimmungen in § 18 des Gesetzes von 1872 sind durch die 
Zulassung der Malzsnrrogate zu Brauzwecken veranlaßt und machen deren 
Gebrauch von der Einreichung einer Besch rei bring des, bis zur ab 
ändernden Erklärung innezuhaltenden, Verwendungsverfahrens, mit 
näherer Angabe desjenigen Aktes im Laufe des Brauprozesses, bei welchem 
die Verwendung der Surrogate stattfinden soll, abhängig; außerdem beschränken 
sie der Regel nach die Frist für Verwendung der Zuckerstoffe ans 
die Zeit von dem Beginn der ersten Einmaischung bis zur Beerrdrgrrng des 
Würzekochens, verbieten also deren Zusetzung während der Abkühlungs- unb 
Gährnngsperivde. 
15. Bemerkenswerth sind in § 19 des Gesetzes von 1872 dre neuen 
Bestimmungen des Abs. 2 und 3, wonach Ausnahmen von der gesetzlichen 
E in mai sch un gs zeit nach Bedürfniß bewilligt werden können und bei kon- 
tinuirlichem Betriebe nicht versagt werden dürfen; ferner daß als Schluß 
der Einmaischung der Zeitpunkt gilt, mit welchem das Ablassender Würze 
zum Zwecke des Kochens begonnen wird. 
16. Die Bestimmung in Absatz 4 § 20 des Gesetzes von 1872, wonach 
die Malzsurrvgate nicht früher als mit Beginn desjenigen Abschnittes 
der Bierbereitung,'bei welchem deklarationsmäßig ihre Verwendung stattfinden 
soll, und in nicht größerer Menge als der für das betreffende Gebrände ver 
steuerten Menge in die Branstätte gebracht werden sollen, häncst mit der noth 
wendigen Kontrole dieser Stoffe zusammen. , 
17 Der zweite Absatz des § 20 enthält eine schon bisher un Verwalt 
ungswege gehandhabte, für Fälle mehrerer Einmaisch un g en an dem 
selben'Tage praktisch bewährte Maßregel. 
18. Die Bestimmung in Absatz 2 des § 23 des Gesetzes von 1872 \)t 
insofern neu, als sie die Revisionsbefugniß der Beamten auch auf die 
an die Brauerei anstoßenden und mit derselben in Verbindung stehenden Räum 
lichkeiten und im Falle der Steuererhebung von der Vermahlung der Brau 
stoffe auch auf die zu diesem Zwecke dienenden Räume ausdehnt. 
19. In der Bestinunung des letzten Absatzes in § 23 des Gesetzes von 
1872 wird keine materiell neue Anforderung an den Brauer gestellt, wenn ihm 
verboten wird, innerhalb der, der Revision unterliegenden, Räume keine Ein- 
') Zu § 13 Abs. 3 des Gesetzes s. das Nähere im Pr. Zentralblatt 1875 S. 167 u. a.
	        
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