Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Brausteuer.

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RÄàşiâZLmÄg  und  ĶÄļ  L-u  Bayerns,  nach
-on  dem  Gesetze  von  1868  fehlte  die  Bestimmung  über  die  Erstatt  un  a
;.!^. eiie J  î"  den  Fällen,  wenn  die  Braustoffe  nach  der  Anmeldung,
Holcl;  vor  der  Emmaischung  zu  Grunde  gegangen  waren,  oder  sonst
wegen  unvorhergesehener  Hindernisse  die  deklarirte  Bierbereitung  unmöq-^
  geworben  wr.  %ir  W
D ' 0m  TO"P e ¿ em ^ er  P 33  enthielt  in  §  30  eine  ähnliche  Bestimmung,  wonach
eme  Rückerstattung  der  erlegten  Gefälle  dann  stattfinden  kann,  wenn  das  Bier
im  Brau  hause  und  so  lange  es  sich  noch  auf  dem  Bottiche  befindet,  ohne  Verschulden ­
  des  Brauers  so  völlig  verdorben  ist,  daß  es  als  ungenießbar  und
allch  zii  anderen  Zwecken  unbrauchbar  betrachtet  unb  weggelassen  werden  muß.
s  -  pşş  Ungleichheit  m  der  Gesetzgebung  ist  durch  eine  Bestimmung  in  §  7
to'tÍPs"  s ÖOn -  18 rc L -  Ländert  und  es  samt  hienach  mit  Genehmigung  der
^wektwbehvrde  eme  Erstattung  der  Steuer  dann  stattfinden,  wenn  der  Anspruch
aus  solche  binnen  24  Stunden  nach  der  deklarirten  Einmaischungszeit  bei  der
Hebestelle  angemeldet  worden  ist,  daß  *  *
a)  entweder  die  zur  Einmaischung  bestimmten  Braustoffe  vor  der  beabsichtigten ­
  Verwendung  durch  Zufall  vernichtet  oder  der  Art  beschädigt
worden  sind,  daß  ihre  Verwendung  zur  Bierbereitung  nicht  möglich
ist,  oder  J  ’
b)  sonst  aus  Anlaß  unvorhergesehener  Hindernisse  die  deklarirte  Bierbereltung
  nicht  stattfinden  konnte.
u.  sS"  üo,„  21.  1873  ')  ^»1^)6^  Nc  Werften
^"desfinanzbehördeu  ui  Fällen,  in  welchen  überwiegende  Gründe  der
ÄI  'L.l  t  fur  den  Nachlaß  einer  nach  dem  Wortlaute  des  Brausteuergesetzes
geschuldeten  Abgabe  sprechen,  den  Erlaß  oder  die  Erstattung  der  Steuer-ŞKMBLÄLM

Rach  Bundesrathsbeschluß  vom  2.  November  187«-,  soll  für  „mae-,chlaļ,ei,es
  Bier  ein  Erlaß  der  Steuer  auf  gemeinschaftliche  Rechi»,na  nicht
zulässig  seni.  D  ’
w  P.  Die  Vorschriften  in  §  9  des  Gesetzes  von  1872  weichen  insofern  von
der  früheren  Gesetzgebung  ab,  als  ein  Termin  von  mindestens  acht
Bällen  vor  Anfang  des  Betriebes  zur  Anmeldunq  der  Brauereiräume
und  Gefäße  festgesetzt  ist  und  als  diese  Anmeldung  zum  Zwecke  einer  wirksameren ­
  Kontrole  des  Blerzuges,  welche  sich  bisher  nur  auf  die  unsichere  Vermessung
  des  Bieres  auf  dem  Kühlschiffe  beschränken  mußte,  auch  auf  die  für
wurde  hrung  des  Bieres  bestimmten  Gefäße  und  Räume  ausgedehnt
9  Die  Bestimmungen  in  §  11  des  Gesetzes  von  1872  über  die  Vermessung
  Bezeichnung  und  Verschluß  der  Gefäße  waren  früher
nicht  in  dem  Gesetze,  wohl  aber  in  den  Regulativen  hiezu  im  Wesentlichen
übereinstimmend  vorhanden  und  wirrden  nilmnehr  in  das  Gesetz  übernommen
und  auf  die  Gahrungsgefäße  ausgedehnt.

0  8  618  des  Prot.  pr.  Zentralblatt  1874  S.  70.
*)  8  330  des  Prot.
            
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