Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
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Durch ein auf Grund eines Bundesrathsbeschlusses vom 3. Juli 1869 
erlassenes Ministerial-Reskript vom 27. August 1869 ^ ist eine Aenderung 
der Bestimmung in § 8 lit. c der obenerwähnten Bekanntmachung vom 3. Juli 
1867 2 ) bezüglich der Auszahlung der Steuervergütung für aus 
geführten Branntwein angeordnet. 
Außerdem sind noch folgende Bilndesrathsbeschlüsse zu erwähnen: 
a) Ein Beschluß v. 9. Mai 1873/) wonach bei der Ausfuhr inländischen 
Branntweins auch dann unter gewissen Voraussetzungen *) eine Steuer- 
vergütung gewährt werden darf, wenn derselbe parfümirt ist (wie 
Eau de Cologne etc.). 
b) Ein Bundesrathsbeschluß vom 25. Nov. 1873 5 ) gibt spezielle neue 
Vorschriften für die Feststellung des Nettogewichtes beim 
Export von Branntwein in Fässern/) 
e) Durch Bundesrathsbeschluß vom 15. Febr. 1874 7 ) wurde bestimmt, 
daß die Steuervergütung für ausgeführten Branntwein durch baare 
Auszahlung erst dann erfolgen soll, wenn nach der Ausfuhr des 
Branntweins, für welche die Vergütung anerkannt ist, ein Zeitraum 
von mindestens 7 Monaten verflossen ist. 
ä) Ein Bnndesrathsbeschluß vom 29. April 1874 8 ) gestattet, daß die 
Anerkenntnisse über Branntweinsteuervergütungen nach den Be 
stimmungen in § 291 des Prot, des Bnndesrathes des Norddeutschen 
Bundes v. 1870 und Zahlung auf schuldige Branntweinsteuer von 
den Zollbehörden angenommen werden können. 
e) Ein Bundesrathsbeschluß v. 28. Nov. 1874 9 ) bestimmt, daß in den 
jenigen Fällen, in welchen bei der Ausgangsabfertigung des Brannt 
weins eine nach ganzen und l j l9 Kilogrammen festgestellte Faßtara 
von dem ermittelten Bruttogewichte der Gebinde in Abzug gebracht 
wird, das Nettogewicht des Branntweins für die Berechnung der 
Litermenge desselben in der Weise abzurunden ist, daß Bruchtheile 
unter V 2 Pfund außer Ansatz, dagegen Bruchtheile von mehr als 
V* Pfund für ein volles Pfund angenommen werden. 
f) Durch eineu Bundcsrathsbeschluß vom 4. Juli 1884 wurde für zu 
lässig erklärt, daß Branntwein, für welchen Stenervcrgütnng bean 
sprucht wird, nach amtlicher Feststellung der Gewichts- und Alkohol- 
stücke in Bassin wagen unter Wagenverschlnß über die Grenze der 
Branntweinstellergemeinschaft ausgeführt werden darf; und daß Brannt 
wein, welcher von einem Inländer unter Anspruchnahme der Steller 
vergütung nach einem Freihafen gebiete ausgeführt werden soll, 
in Bassin wag en, welche entweder im Jnlande unter amtlichen 
Verschluß zu setzen oder von der letzten inländischen Eisenbahnstation 
ab amtlich zu begleiten sind, über die Grenze gebracht, unter Auf- 
') Zentralbl. 1869 S. 400 ff.; Jahrb. 1869 S. 609. 611. 
*) Zentralbl. 1867 S. 275. 
*) § 249 des Prot. 
4 ) S. hierüber das Nähere im Preuß. Zentralbl. v. 1873 S. 143. 
6 ) § 562 des Prot. 
®) Abgedruckt in den Jahrbüchern für 1873 S. 495. 
T ) § 95 des Prot. 
Ş) 8 253 des Prot. Nach Bnndesrathsbeschluß vom 29. Febr. 1882 müssen die An 
erkenntnisse bereits zur Zahlung fällig fein. 
Ş) § 516 des Prot. S. a. Näheres über Ausfuhrvergütung im Abschnitte X.
	        
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