Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

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Durch  ein  auf  Grund  eines  Bundesrathsbeschlusses  vom  3.  Juli  1869
erlassenes  Ministerial-Reskript  vom  27.  August  1869  ^  ist  eine  Aenderung
der  Bestimmung  in  §  8  lit.  c  der  obenerwähnten  Bekanntmachung  vom  3.  Juli
1867 2 )  bezüglich  der  Auszahlung  der  Steuervergütung  für  ausgeführten ­
  Branntwein  angeordnet.
Außerdem  sind  noch  folgende  Bilndesrathsbeschlüsse  zu  erwähnen:
a)  Ein  Beschluß  v.  9.  Mai  1873/)  wonach  bei  der  Ausfuhr  inländischen
Branntweins  auch  dann  unter  gewissen  Voraussetzungen  *)  eine  Steuervergütung
  gewährt  werden  darf,  wenn  derselbe  parfümirt  ist  (wie
Eau  de  Cologne  etc.).
b)  Ein  Bundesrathsbeschluß  vom  25.  Nov.  1873 5 )  gibt  spezielle  neue
Vorschriften  für  die  Feststellung  des  Nettogewichtes  beim
Export  von  Branntwein  in  Fässern/)
e)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  15.  Febr.  1874 7 )  wurde  bestimmt,
daß  die  Steuervergütung  für  ausgeführten  Branntwein  durch  baare
Auszahlung  erst  dann  erfolgen  soll,  wenn  nach  der  Ausfuhr  des
Branntweins,  für  welche  die  Vergütung  anerkannt  ist,  ein  Zeitraum
von  mindestens  7  Monaten  verflossen  ist.
ä)  Ein  Bnndesrathsbeschluß  vom  29.  April  1874 8 )  gestattet,  daß  die
Anerkenntnisse  über  Branntweinsteuervergütungen  nach  den  Bestimmungen ­
  in  §  291  des  Prot,  des  Bnndesrathes  des  Norddeutschen
Bundes  v.  1870  und  Zahlung  auf  schuldige  Branntweinsteuer  von
den  Zollbehörden  angenommen  werden  können.
e)  Ein  Bundesrathsbeschluß  v.  28.  Nov.  1874 9 )  bestimmt,  daß  in  denjenigen ­
  Fällen,  in  welchen  bei  der  Ausgangsabfertigung  des  Branntweins ­
  eine  nach  ganzen  und  l j l9  Kilogrammen  festgestellte  Faßtara
von  dem  ermittelten  Bruttogewichte  der  Gebinde  in  Abzug  gebracht
wird,  das  Nettogewicht  des  Branntweins  für  die  Berechnung  der
Litermenge  desselben  in  der  Weise  abzurunden  ist,  daß  Bruchtheile
unter  V 2  Pfund  außer  Ansatz,  dagegen  Bruchtheile  von  mehr  als
V*  Pfund  für  ein  volles  Pfund  angenommen  werden.
f)  Durch  eineu  Bundcsrathsbeschluß  vom  4.  Juli  1884  wurde  für  zulässig ­
  erklärt,  daß  Branntwein,  für  welchen  Stenervcrgütnng  beansprucht ­
  wird,  nach  amtlicher  Feststellung  der  Gewichts-  und  Alkoholstücke
  in  Bassin  wagen  unter  Wagenverschlnß  über  die  Grenze  der
Branntweinstellergemeinschaft  ausgeführt  werden  darf;  und  daß  Branntwein, ­
  welcher  von  einem  Inländer  unter  Anspruchnahme  der  Stellervergütung ­
  nach  einem  Freihafen  gebiete  ausgeführt  werden  soll,
in  Bassin  wag  en,  welche  entweder  im  Jnlande  unter  amtlichen
Verschluß  zu  setzen  oder  von  der  letzten  inländischen  Eisenbahnstation
ab  amtlich  zu  begleiten  sind,  über  die  Grenze  gebracht,  unter  Auf-')
  Zentralbl.  1869  S.  400  ff.;  Jahrb.  1869  S.  609.  611.
*)  Zentralbl.  1867  S.  275.
*)  §  249  des  Prot.
4 )  S.  hierüber  das  Nähere  im  Preuß.  Zentralbl.  v.  1873  S.  143.
6 )  §  562  des  Prot.
®)  Abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  für  1873  S.  495.
T )  §  95  des  Prot.
Ş)  8  253  des  Prot.  Nach  Bnndesrathsbeschluß  vom  29.  Febr.  1882  müssen  die  Anerkenntnisse ­
  bereits  zur  Zahlung  fällig  fein.
Ş)  §  516  des  Prot.  S.  a.  Näheres  über  Ausfuhrvergütung  im  Abschnitte  X.
            
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