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v. Aufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
sicht der im Freihafengebiete befindlichen Amtsstelle in Gebinde
überführt und dann erst von derselben in Bezug ans Gewicht und
Alkohvlstücke geprüft werden darf?)
4. Außer der Steuervergütung für ausgeführten und in amtlichen
Niederlagen niedergelegten inländischen Branntwein konnte eine solche alls
besondere Genehmigung für denjenigen Branntwein stattfinden, welcher
unter bestimmten Kontrolen zil gewerblichen Zwecken verwendet
wird und zwar wurde in Preußen, Sachsen und den Thüringischen Staaten
verabredetermaßen nach einem Ministerial-Reskript vom 26. Juli 1840 unter
gewissen Bedingungen den Bleiweiß- und Bleizuckerfabrik an ten eine
Stenervergütnng vom 1. Okt. 1840 an gewährt?)
Außerdem wurden hin und wider den Essigfabriken Bonifikationen
für den in der Form von Essi g sprit ausgeführten Branntwein unter speziell
in jedem Falle vorgeschriebenen Bedingungen gewährt?)
Und nach einem Bundesrathsbeschlnsse v. 31. März 1870*) konnte die
Steuer für den zur Gewinnung von Alkaloiden (Chinin, Strychnin,
Morphin re.) verwendeten Bramttwein nach Maßgabe eines besonderen Regu
lativs ö) vergütet resp. erlassen werden.
Durch das Reichsgesetz vom 19. Juli 1879 betr. die Steuerfreiheit des
Branntweins zu gewerblichen Zwecken") hat die Vergütung der Brannt
weinsteuer für denjenigen Branntwein, welcher im Bereiche der Brannt
weinsteuergemeinschaft zil gewerblichen Zwecken oder zur Essigbereit-
ung verwendet wird, eine gesetzliche Grundlage erhalten; da hienach der
Bilndesrath ermächtigt ist, für diese Bertvendnng des Branntweins unter den
von ihm vorzuschreibenden Bedingnngeii uiid Kontrolen die Vergütung der
Steuer nach demjenigen Satze (§ 1) zu gestatten, welcher bei der Ansfuhr
vergütet tvird. Wegen der Verwendung des Branntweins zu Essig mürbe die
entgegenstehende Bestimmung in Ziff. II § 4 lit. d des Artikels 5 des Zoll
vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 für aufgehoben erklärt. (§ 5.)
In § 2 des Gesetzes wird derjenige mit einer bent einfachen Betrage der
zur Ungebühr beanspruchten Vergütung gleich koniinenden Geldstrafe bedroht:
a) welcher die Rückvergütung der Branntweinsteuer zu gewinnen nnter-
nimmt, welche überhaupt nicht, oder nur zii einem geringeren Betrage
zu beanspruchen war, oder *
b) wer Branntwein, für welchen eine Rückvergütung der Steller zilgesagt
oder gewährt werden darf, zu einem andern, als deni gestatteten
Zwecke verwendet
Nach § 3 verfällt derjenige in eine Geldstrafe bis zii 100 M., welcher
den zur Ausführung des Gesetzes erlassenen Bestimmilngen zuwiderhandelt.
Zentralbl. des Reiches 1885 S. 385.
*) Siehe Dittmar a. a. O. S. 78 u. 224 u. Bundesrathsbeschluß v. 15. Juni 1875
(§ 247) Annalen v. 1876 S. 795.
•) Dittmar a. a. O. S. 80.
4 ) Zentralbl. 1870 S. 310.
*) Zentralbl. 1870 S. 310 ff. ; Jahrb. 1870 S. 528; s. a. Bundesrathsbeschluß vom
20. Dez. 1875 (§ 534) und Annalen v. 1876 S. 795 u. v. 5. Okt. 1876 (§ 256).
®) Reichsgesetzbl. 1879. Alle älteren Bestimmungen sind durch diese neuere Gesetzgebung
aufgehoben. Nach einem auf Grund der Bestimmung in Art. 11 des Ges. v. 25. Fcbr. 1880,
betr. den Branntweinaufschlag, erlassenen Regulativ v. 17. Juni 1880 (Bayr. Gesetz- und
Verordnungsblatt 1880 Nr. 38) wird auch in Bayern vom l. Juli 1880 an für den zu
gewerblichen Zwecken verwendeten Branntwein Anfschlagsreiheit gewährt.