Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
sicht der im Freihafengebiete befindlichen Amtsstelle in Gebinde 
überführt und dann erst von derselben in Bezug ans Gewicht und 
Alkohvlstücke geprüft werden darf?) 
4. Außer der Steuervergütung für ausgeführten und in amtlichen 
Niederlagen niedergelegten inländischen Branntwein konnte eine solche alls 
besondere Genehmigung für denjenigen Branntwein stattfinden, welcher 
unter bestimmten Kontrolen zil gewerblichen Zwecken verwendet 
wird und zwar wurde in Preußen, Sachsen und den Thüringischen Staaten 
verabredetermaßen nach einem Ministerial-Reskript vom 26. Juli 1840 unter 
gewissen Bedingungen den Bleiweiß- und Bleizuckerfabrik an ten eine 
Stenervergütnng vom 1. Okt. 1840 an gewährt?) 
Außerdem wurden hin und wider den Essigfabriken Bonifikationen 
für den in der Form von Essi g sprit ausgeführten Branntwein unter speziell 
in jedem Falle vorgeschriebenen Bedingungen gewährt?) 
Und nach einem Bundesrathsbeschlnsse v. 31. März 1870*) konnte die 
Steuer für den zur Gewinnung von Alkaloiden (Chinin, Strychnin, 
Morphin re.) verwendeten Bramttwein nach Maßgabe eines besonderen Regu 
lativs ö) vergütet resp. erlassen werden. 
Durch das Reichsgesetz vom 19. Juli 1879 betr. die Steuerfreiheit des 
Branntweins zu gewerblichen Zwecken") hat die Vergütung der Brannt 
weinsteuer für denjenigen Branntwein, welcher im Bereiche der Brannt 
weinsteuergemeinschaft zil gewerblichen Zwecken oder zur Essigbereit- 
ung verwendet wird, eine gesetzliche Grundlage erhalten; da hienach der 
Bilndesrath ermächtigt ist, für diese Bertvendnng des Branntweins unter den 
von ihm vorzuschreibenden Bedingnngeii uiid Kontrolen die Vergütung der 
Steuer nach demjenigen Satze (§ 1) zu gestatten, welcher bei der Ansfuhr 
vergütet tvird. Wegen der Verwendung des Branntweins zu Essig mürbe die 
entgegenstehende Bestimmung in Ziff. II § 4 lit. d des Artikels 5 des Zoll 
vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 für aufgehoben erklärt. (§ 5.) 
In § 2 des Gesetzes wird derjenige mit einer bent einfachen Betrage der 
zur Ungebühr beanspruchten Vergütung gleich koniinenden Geldstrafe bedroht: 
a) welcher die Rückvergütung der Branntweinsteuer zu gewinnen nnter- 
nimmt, welche überhaupt nicht, oder nur zii einem geringeren Betrage 
zu beanspruchen war, oder * 
b) wer Branntwein, für welchen eine Rückvergütung der Steller zilgesagt 
oder gewährt werden darf, zu einem andern, als deni gestatteten 
Zwecke verwendet 
Nach § 3 verfällt derjenige in eine Geldstrafe bis zii 100 M., welcher 
den zur Ausführung des Gesetzes erlassenen Bestimmilngen zuwiderhandelt. 
Zentralbl. des Reiches 1885 S. 385. 
*) Siehe Dittmar a. a. O. S. 78 u. 224 u. Bundesrathsbeschluß v. 15. Juni 1875 
(§ 247) Annalen v. 1876 S. 795. 
•) Dittmar a. a. O. S. 80. 
4 ) Zentralbl. 1870 S. 310. 
*) Zentralbl. 1870 S. 310 ff. ; Jahrb. 1870 S. 528; s. a. Bundesrathsbeschluß vom 
20. Dez. 1875 (§ 534) und Annalen v. 1876 S. 795 u. v. 5. Okt. 1876 (§ 256). 
®) Reichsgesetzbl. 1879. Alle älteren Bestimmungen sind durch diese neuere Gesetzgebung 
aufgehoben. Nach einem auf Grund der Bestimmung in Art. 11 des Ges. v. 25. Fcbr. 1880, 
betr. den Branntweinaufschlag, erlassenen Regulativ v. 17. Juni 1880 (Bayr. Gesetz- und 
Verordnungsblatt 1880 Nr. 38) wird auch in Bayern vom l. Juli 1880 an für den zu 
gewerblichen Zwecken verwendeten Branntwein Anfschlagsreiheit gewährt.
	        
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