Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufse  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

sicht  der  im  Freihafengebiete  befindlichen  Amtsstelle  in  Gebinde
überführt  und  dann  erst  von  derselben  in  Bezug  ans  Gewicht  und
Alkohvlstücke  geprüft  werden  darf?)
4.  Außer  der  Steuervergütung  für  ausgeführten  und  in  amtlichen
Niederlagen  niedergelegten  inländischen  Branntwein  konnte  eine  solche  alls
besondere  Genehmigung  für  denjenigen  Branntwein  stattfinden,  welcher
unter  bestimmten  Kontrolen  zil  gewerblichen  Zwecken  verwendet
wird  und  zwar  wurde  in  Preußen,  Sachsen  und  den  Thüringischen  Staaten
verabredetermaßen  nach  einem  Ministerial-Reskript  vom  26.  Juli  1840  unter
gewissen  Bedingungen  den  Bleiweiß-  und  Bleizuckerfabrik  an  ten  eine
Stenervergütnng  vom  1.  Okt.  1840  an  gewährt?)
Außerdem  wurden  hin  und  wider  den  Essigfabriken  Bonifikationen
für  den  in  der  Form  von  Essi  g  sprit  ausgeführten  Branntwein  unter  speziell
in  jedem  Falle  vorgeschriebenen  Bedingungen  gewährt?)
Und  nach  einem  Bundesrathsbeschlnsse  v.  31.  März  1870*)  konnte  die
Steuer  für  den  zur  Gewinnung  von  Alkaloiden  (Chinin,  Strychnin,
Morphin  re.)  verwendeten  Bramttwein  nach  Maßgabe  eines  besonderen  Regulativs ­
  ö)  vergütet  resp.  erlassen  werden.
Durch  das  Reichsgesetz  vom  19.  Juli  1879  betr.  die  Steuerfreiheit  des
Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken")  hat  die  Vergütung  der  Branntweinsteuer ­
  für  denjenigen  Branntwein,  welcher  im  Bereiche  der  Branntweinsteuergemeinschaft ­
  zil  gewerblichen  Zwecken  oder  zur  Essigbereitung
  verwendet  wird,  eine  gesetzliche  Grundlage  erhalten;  da  hienach  der
Bilndesrath  ermächtigt  ist,  für  diese  Bertvendnng  des  Branntweins  unter  den
von  ihm  vorzuschreibenden  Bedingnngeii  uiid  Kontrolen  die  Vergütung  der
Steuer  nach  demjenigen  Satze  (§  1)  zu  gestatten,  welcher  bei  der  Ansfuhr
vergütet  tvird.  Wegen  der  Verwendung  des  Branntweins  zu  Essig  mürbe  die
entgegenstehende  Bestimmung  in  Ziff.  II  §  4  lit.  d  des  Artikels  5  des  Zollvereinigungsvertrages ­
  vom  8.  Juli  1867  für  aufgehoben  erklärt.  (§  5.)
In  §  2  des  Gesetzes  wird  derjenige  mit  einer  bent  einfachen  Betrage  der
zur  Ungebühr  beanspruchten  Vergütung  gleich  koniinenden  Geldstrafe  bedroht:
a)  welcher  die  Rückvergütung  der  Branntweinsteuer  zu  gewinnen  nnternimmt,
  welche  überhaupt  nicht,  oder  nur  zii  einem  geringeren  Betrage
zu  beanspruchen  war,  oder  *
b)  wer  Branntwein,  für  welchen  eine  Rückvergütung  der  Steller  zilgesagt
oder  gewährt  werden  darf,  zu  einem  andern,  als  deni  gestatteten
Zwecke  verwendet
Nach  §  3  verfällt  derjenige  in  eine  Geldstrafe  bis  zii  100  M.,  welcher
den  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erlassenen  Bestimmilngen  zuwiderhandelt.

Zentralbl.  des  Reiches  1885  S.  385.
*)  Siehe  Dittmar  a.  a.  O.  S.  78  u.  224  u.  Bundesrathsbeschluß  v.  15.  Juni  1875
(§  247)  Annalen  v.  1876  S.  795.
•)  Dittmar  a.  a.  O.  S.  80.
4 )  Zentralbl.  1870  S.  310.
*)  Zentralbl.  1870  S.  310  ff.  ;  Jahrb.  1870  S.  528;  s.  a.  Bundesrathsbeschluß  vom
20.  Dez.  1875  (§  534)  und  Annalen  v.  1876  S.  795  u.  v.  5.  Okt.  1876  (§  256).
®)  Reichsgesetzbl.  1879.  Alle  älteren  Bestimmungen  sind  durch  diese  neuere  Gesetzgebung
aufgehoben.  Nach  einem  auf  Grund  der  Bestimmung  in  Art.  11  des  Ges.  v.  25.  Fcbr.  1880,
betr.  den  Branntweinaufschlag,  erlassenen  Regulativ  v.  17.  Juni  1880  (Bayr.  Gesetz-  und
Verordnungsblatt  1880  Nr.  38)  wird  auch  in  Bayern  vom  l.  Juli  1880  an  für  den  zu
gewerblichen  Zwecken  verwendeten  Branntwein  Anfschlagsreiheit  gewährt.
            
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