Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zolle und Steuern des Deutschen Reiches. 
4. Uebrigens kann die Steuerbehörde unter Verzicht ans die subsidiarische 
Haftbarkeit in allen Fällen die an Stelle der Geldbuße tretende Freiheitsstrafe 
am Schuldigen jeder Zeit vollstrecken lassen?) 
5. Bei dem Z u s a m m e n t r e f f e n m e h r e r e r Z u w i d e r h a n d l u n g e n 
wider die Gesetze ist zu unterscheiden 
a) ob Übertretungen gegen die Gesetze bezüglich der Branntweinsteuer 
mit Vergehen oder Verbrechen zusammentreffen. In diesem Falle 
kommen die allgemeinen Strafgesetzes zur Anwendung/) oder ob: 
b) eine Defraudation mit eitler Verletzung besonderer Vorschriften ver 
bunden tvar. Hier tritt die hierailf gesetzte Strafe der Defrau 
dationsstrafe in der Regel hinzu/) oder endlich 
c) ob mehrere oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Brannt- 
tveinstellergesetze vorliegen, welche nicht in Defraudationen bestehen. 
Hier soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und gleich 
zeitig entdeckt tverden, die Kontraventionsstrafe von 300 JC b ) gegen 
den subsidiarisch Verpflichteten, gleich wie gegen die eigentlichen 
Thäter nub Teilnehmer nur in dem einmaligen Betrage festgesetzt 
werden?) 
6. Die Bestimmungen des Zollstrafgesetzes und wenn solche 
nicht vorhanden sind, die Bestimmungen der allgemeinen Gesetze 
sollen zur Anwendung kommen/) 
a) in Bezug auf die Bestrafung der Bestechtlng von Beamten/) 
b) wegen Widersetzlichkeit der Beamten, worunter auch die 
Versagung der gesetzlich vorgeschriebenen Hilfeleistung für die Beamtei?) 
zu verstehen ist; 10 ) 
c) in Bezug auf die Verwandlung der Geldbußen in Frei 
heitsstrafen ; n ) 
für die in derselben vorgekommenen Ordnnngswidrigkeiten, ohne das; es eines Nachweises 
des dolus oder der culpa bedarf. Nur nachweisbarer Zns all schließt seine Strafbarkeit aus. 
Nach Erkenntniß des Pr. Obertrib. v. U Sept. 1879 (pr. Zentralbl. 1880 S. 602) ist 
ein Brennereinnternehmer, welcher wegen einer in seiner Brennerei vorgekommenen Maisch 
kontravention als prinzipalverpflichtet verfolgt tvird, freizusprechen, sobald der Richter den 
eigentlichen Thäter für ermittelt erachtet, ivenn gegen letzteren dieserhalb auch keine 
Verfolgung eingeleitet wird. , 
S. a. die wichtige Erkenntniß des Reichsgerichtes v. 6.Fcbr. 1880 (preuß. 
Zentralblatt 1881 S. 44) wegen Haftung des Gewerbetreibenden für die von einem Gehilfen 
verwirkte Geldstrafc. 
Erkenntniß des Pr. Obertrib. v. Juli 1879 (pr. Zentralbl. 1880 S. 514), wonach sich 
die wissentliche Anstellung eines wegeir Branntweinsteuer Defraudation bestraften 
Gehilfen nicht nur ans die speziell von diesem, sondern ans alle während dessen Beschäftig 
ung in der Brennerei vom Hilfspersonal bewirkten Defraudations- und Kontraventions 
strafen bezieht. 
') § 66 Ziff. IV des Gesetzes v. 1868. 
3 ) Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich v. 15. Mai 1871; Reichsgesetzbl. 1871 
S. 127 ff. 
s) § 67 Abs. I. des Gesetzes v. 1868 und § 84 der preuß. Steuerordnung v. 8. Aug. 1819. 
4) § 67 Abs. 2 des Gesetzes von 1868 und § 85 der preuß. Stcuerordnung v. 1819. 
5 ) §§ 57 u. 58 des Gesetzes v. 1868. 
6 ) § 67 Abs. 3 des Gesetzes v. 1868. 
7 ) Siehe auch Röhr, a. a. O. S. 21 ff. 
*) § 68 des Gesetzes v. 1868 und § 88 der preuß. Steuerordnung v. 1819. 
<J ) § 46 des Gesetzes v. 1868 u. § 89 der preuß. Steuerordnuug v- 1819. 
'") § 68 des Gesetzes v. 1868. 
") § 68 des Gesetzes v. 1868.
	        
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