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v. Aufseß: Die Zolle und Steuern des Deutschen Reiches.
4. Uebrigens kann die Steuerbehörde unter Verzicht ans die subsidiarische
Haftbarkeit in allen Fällen die an Stelle der Geldbuße tretende Freiheitsstrafe
am Schuldigen jeder Zeit vollstrecken lassen?)
5. Bei dem Z u s a m m e n t r e f f e n m e h r e r e r Z u w i d e r h a n d l u n g e n
wider die Gesetze ist zu unterscheiden
a) ob Übertretungen gegen die Gesetze bezüglich der Branntweinsteuer
mit Vergehen oder Verbrechen zusammentreffen. In diesem Falle
kommen die allgemeinen Strafgesetzes zur Anwendung/) oder ob:
b) eine Defraudation mit eitler Verletzung besonderer Vorschriften ver
bunden tvar. Hier tritt die hierailf gesetzte Strafe der Defrau
dationsstrafe in der Regel hinzu/) oder endlich
c) ob mehrere oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Brannt-
tveinstellergesetze vorliegen, welche nicht in Defraudationen bestehen.
Hier soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und gleich
zeitig entdeckt tverden, die Kontraventionsstrafe von 300 JC b ) gegen
den subsidiarisch Verpflichteten, gleich wie gegen die eigentlichen
Thäter nub Teilnehmer nur in dem einmaligen Betrage festgesetzt
werden?)
6. Die Bestimmungen des Zollstrafgesetzes und wenn solche
nicht vorhanden sind, die Bestimmungen der allgemeinen Gesetze
sollen zur Anwendung kommen/)
a) in Bezug auf die Bestrafung der Bestechtlng von Beamten/)
b) wegen Widersetzlichkeit der Beamten, worunter auch die
Versagung der gesetzlich vorgeschriebenen Hilfeleistung für die Beamtei?)
zu verstehen ist; 10 )
c) in Bezug auf die Verwandlung der Geldbußen in Frei
heitsstrafen ; n )
für die in derselben vorgekommenen Ordnnngswidrigkeiten, ohne das; es eines Nachweises
des dolus oder der culpa bedarf. Nur nachweisbarer Zns all schließt seine Strafbarkeit aus.
Nach Erkenntniß des Pr. Obertrib. v. U Sept. 1879 (pr. Zentralbl. 1880 S. 602) ist
ein Brennereinnternehmer, welcher wegen einer in seiner Brennerei vorgekommenen Maisch
kontravention als prinzipalverpflichtet verfolgt tvird, freizusprechen, sobald der Richter den
eigentlichen Thäter für ermittelt erachtet, ivenn gegen letzteren dieserhalb auch keine
Verfolgung eingeleitet wird. ,
S. a. die wichtige Erkenntniß des Reichsgerichtes v. 6.Fcbr. 1880 (preuß.
Zentralblatt 1881 S. 44) wegen Haftung des Gewerbetreibenden für die von einem Gehilfen
verwirkte Geldstrafc.
Erkenntniß des Pr. Obertrib. v. Juli 1879 (pr. Zentralbl. 1880 S. 514), wonach sich
die wissentliche Anstellung eines wegeir Branntweinsteuer Defraudation bestraften
Gehilfen nicht nur ans die speziell von diesem, sondern ans alle während dessen Beschäftig
ung in der Brennerei vom Hilfspersonal bewirkten Defraudations- und Kontraventions
strafen bezieht.
') § 66 Ziff. IV des Gesetzes v. 1868.
3 ) Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich v. 15. Mai 1871; Reichsgesetzbl. 1871
S. 127 ff.
s) § 67 Abs. I. des Gesetzes v. 1868 und § 84 der preuß. Steuerordnung v. 8. Aug. 1819.
4) § 67 Abs. 2 des Gesetzes von 1868 und § 85 der preuß. Stcuerordnung v. 1819.
5 ) §§ 57 u. 58 des Gesetzes v. 1868.
6 ) § 67 Abs. 3 des Gesetzes v. 1868.
7 ) Siehe auch Röhr, a. a. O. S. 21 ff.
*) § 68 des Gesetzes v. 1868 und § 88 der preuß. Steuerordnung v. 1819.
<J ) § 46 des Gesetzes v. 1868 u. § 89 der preuß. Steuerordnuug v- 1819.
'") § 68 des Gesetzes v. 1868.
") § 68 des Gesetzes v. 1868.