Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

154

v.  Aufseß:  Die  Zolle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

4.  Uebrigens  kann  die  Steuerbehörde  unter  Verzicht  ans  die  subsidiarische
Haftbarkeit  in  allen  Fällen  die  an  Stelle  der  Geldbuße  tretende  Freiheitsstrafe
am  Schuldigen  jeder  Zeit  vollstrecken  lassen?)
5.  Bei  dem  Z  u  s  a  m  m  e  n  t  r  e  f  f  e  n  m  e  h  r  e  r  e  r  Z  u  w  i  d  e  r  h  a  n  d  l  u  n  g  e  n
wider  die  Gesetze  ist  zu  unterscheiden
a)  ob  Übertretungen  gegen  die  Gesetze  bezüglich  der  Branntweinsteuer
mit  Vergehen  oder  Verbrechen  zusammentreffen.  In  diesem  Falle
kommen  die  allgemeinen  Strafgesetzes  zur  Anwendung/)  oder  ob:
b)  eine  Defraudation  mit  eitler  Verletzung  besonderer  Vorschriften  verbunden ­
  tvar.  Hier  tritt  die  hierailf  gesetzte  Strafe  der  Defraudationsstrafe ­
  in  der  Regel  hinzu/)  oder  endlich
c)  ob  mehrere  oder  wiederholte  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Brannttveinstellergesetze
  vorliegen,  welche  nicht  in  Defraudationen  bestehen.
Hier  soll,  wenn  die  Kontraventionen  derselben  Art  sind  und  gleichzeitig ­
  entdeckt  tverden,  die  Kontraventionsstrafe  von  300  JC b )  gegen
den  subsidiarisch  Verpflichteten,  gleich  wie  gegen  die  eigentlichen
Thäter  nub  Teilnehmer  nur  in  dem  einmaligen  Betrage  festgesetzt
werden?)
6.  Die  Bestimmungen  des  Zollstrafgesetzes  und  wenn  solche
nicht  vorhanden  sind,  die  Bestimmungen  der  allgemeinen  Gesetze
sollen  zur  Anwendung  kommen/)
a)  in  Bezug  auf  die  Bestrafung  der  Bestechtlng  von  Beamten/)
b)  wegen  Widersetzlichkeit  der  Beamten,  worunter  auch  die
Versagung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Hilfeleistung  für  die  Beamtei?)
zu  verstehen  ist; 10 )
c)  in  Bezug  auf  die  Verwandlung  der  Geldbußen  in  Freiheitsstrafen ­
  ; n )

für  die  in  derselben  vorgekommenen  Ordnnngswidrigkeiten,  ohne  das;  es  eines  Nachweises
des  dolus  oder  der  culpa  bedarf.  Nur  nachweisbarer  Zns  all  schließt  seine  Strafbarkeit  aus.
Nach  Erkenntniß  des  Pr.  Obertrib.  v.  U  Sept.  1879  (pr.  Zentralbl.  1880  S.  602)  ist
ein  Brennereinnternehmer,  welcher  wegen  einer  in  seiner  Brennerei  vorgekommenen  Maischkontravention ­
  als  prinzipalverpflichtet  verfolgt  tvird,  freizusprechen,  sobald  der  Richter  den
eigentlichen  Thäter  für  ermittelt  erachtet,  ivenn  gegen  letzteren  dieserhalb  auch  keine
Verfolgung  eingeleitet  wird.  ,
S.  a.  die  wichtige  Erkenntniß  des  Reichsgerichtes  v.  6.Fcbr.  1880  (preuß.
Zentralblatt  1881  S.  44)  wegen  Haftung  des  Gewerbetreibenden  für  die  von  einem  Gehilfen
verwirkte  Geldstrafc.
Erkenntniß  des  Pr.  Obertrib.  v.  Juli  1879  (pr.  Zentralbl.  1880  S.  514),  wonach  sich
die  wissentliche  Anstellung  eines  wegeir  Branntweinsteuer  Defraudation  bestraften
Gehilfen  nicht  nur  ans  die  speziell  von  diesem,  sondern  ans  alle  während  dessen  Beschäftigung ­
  in  der  Brennerei  vom  Hilfspersonal  bewirkten  Defraudations-  und  Kontraventionsstrafen ­
  bezieht.
')  §  66  Ziff.  IV  des  Gesetzes  v.  1868.
3 )  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  v.  15.  Mai  1871;  Reichsgesetzbl.  1871
S.  127  ff.
s)  §  67  Abs.  I.  des  Gesetzes  v.  1868  und  §  84  der  preuß.  Steuerordnung  v.  8.  Aug.  1819.
4)  §  67  Abs.  2  des  Gesetzes  von  1868  und  §  85  der  preuß.  Stcuerordnung  v.  1819.
5 )  §§  57  u.  58  des  Gesetzes  v.  1868.
6 )  §  67  Abs.  3  des  Gesetzes  v.  1868.
7 )  Siehe  auch  Röhr,  a.  a.  O.  S.  21  ff.
*)  §  68  des  Gesetzes  v.  1868  und  §  88  der  preuß.  Steuerordnung  v.  1819.
<J )  §  46  des  Gesetzes  v.  1868  u.  §  89  der  preuß.  Steuerordnuug  v-  1819.
'")  §  68  des  Gesetzes  v.  1868.
")  §  68  des  Gesetzes  v.  1868.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.