Uebrige Reichssteuern.
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d) bezüglich des Verfahrens bei Verfolgung der Uebertretnngen der
Steuergesetze; ')
e) bezüglich der Verjährung der Strafen.-)
VI. Die Bestimmung der Steuerstellen und Beamten,') welchen
die Erhebung der Branntweinsteuer und die Kontrole zukommt, sowie der
Erlaß der hiezu nöthigen Vorschriften erfolgt durch die obersten Finanzbehörden,
welche auch die eigentlichen K ontrolvorschriften und Instruktionen
zu erlassen haben?)
Aus vorstehenden Erörterungen ist zu ersehen, daß die Gesetzgebung
Preußens und des Reiches in Bezug auf die Branntweinbesteuerung, trotz der
Fortschritte der Technik, welche durch die verbesserten sog. kontinuirlichen
Apparate und neue Gährmethoden eine bedeutend höhere Spiritusproduktion
durch Ausnützung des Maischmaterials zuläßt, noch auf den alten Grundsätzen
von 1819 steht.
Die Agitation für eine sog. Fabrikatsteuer'') scheiterte bisher an dem
Mangel eines hinreichend sicheren Kontrolapparates für die produzirte
Spiritusmenge.
In neuerer Zeit hat man in Bayern durch das am 1. Juli 1880 ins
Leben tretende Gesetz vom 25. Februar 1880“) über den Branntweinaufschlag
den Versuch gemacht, außer der Maischraum- und Materialsteuer den sog.
Branntweinfabrikat-Aufschlag an Stelle des Maischraum- und Material-Auf
schlages dann zuzulassen, wenn in Brennereien die Brennvorrichtung mit einem
besonderen von der Staatsregierung genehmigten Apparate zum Messen des
Spiritus nach Vorschrift der sog. Aufschlagsverwaltung versehen ist?) (Art. 6
des Ges.) Vielleicht gewinnen die Resultate dieser Gesetzgebung nach und
nach Einfluß auf die Reichsgesetzgebung in Bezug auf Einführung der Fabrikat
steuer oder sonstiger Aenderungen, ehe eine Krisis eintritt.
Abschnitt VI.
Besondere Vorschriften für die Verwaltung und Erhebung
der übrigen Aeichsstenern.
Außer den Zöllen und Verbrauchssteuern, welche nur im Deutschen Zoll
gebiete erhoben tverden, bestehen auch mehrere Reichssteuern, deren Erhebung
im ganzen Gebiete des Deutschen Reiches stattfindet, nämlich die Wechsel-
stempel-, die Spielkartenstempel-Steuer und die Reichsstempel-
Abgabe.
>) § 68 des Gesetzes v. 1868.
*) § 68 des Gesetzes v. 1868.
3 ) Siehe das Nähere in dem Abschnitt VII. Organisation der Zoll-u. Steuerverwaltunq.
4 ) § 69 des Gesetzes v. 1868.
*) S. hierüber u. a. v. Salo iati zur Fabrikatstcuerfrage. Berlin I860. Janke, die
Einführung der Fabrikatstcuer rc. Breslau 1863 und Janke, die direkte Besteuerung des
Spiritus. Berlin 1861.
ß ) Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt 1880 S. 37.
T ) Hiezu wurde der sog. Siemeus'sche Apparat zugelassen.