Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebrige  Reichssteuern.

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d)  bezüglich  des  Verfahrens  bei  Verfolgung  der  Uebertretnngen  der
Steuergesetze;  ')
e)  bezüglich  der  Verjährung  der  Strafen.-)
VI.  Die  Bestimmung  der  Steuerstellen  und  Beamten,')  welchen
die  Erhebung  der  Branntweinsteuer  und  die  Kontrole  zukommt,  sowie  der
Erlaß  der  hiezu  nöthigen  Vorschriften  erfolgt  durch  die  obersten  Finanzbehörden,
welche  auch  die  eigentlichen  K  ontrolvorschriften  und  Instruktionen
zu  erlassen  haben?)
Aus  vorstehenden  Erörterungen  ist  zu  ersehen,  daß  die  Gesetzgebung
Preußens  und  des  Reiches  in  Bezug  auf  die  Branntweinbesteuerung,  trotz  der
Fortschritte  der  Technik,  welche  durch  die  verbesserten  sog.  kontinuirlichen
Apparate  und  neue  Gährmethoden  eine  bedeutend  höhere  Spiritusproduktion
durch  Ausnützung  des  Maischmaterials  zuläßt,  noch  auf  den  alten  Grundsätzen
von  1819  steht.
Die  Agitation  für  eine  sog.  Fabrikatsteuer'')  scheiterte  bisher  an  dem
Mangel  eines  hinreichend  sicheren  Kontrolapparates  für  die  produzirte
Spiritusmenge.
In  neuerer  Zeit  hat  man  in  Bayern  durch  das  am  1.  Juli  1880  ins
Leben  tretende  Gesetz  vom  25.  Februar  1880“)  über  den  Branntweinaufschlag
den  Versuch  gemacht,  außer  der  Maischraum-  und  Materialsteuer  den  sog.
Branntweinfabrikat-Aufschlag  an  Stelle  des  Maischraum-  und  Material-Aufschlages ­
  dann  zuzulassen,  wenn  in  Brennereien  die  Brennvorrichtung  mit  einem
besonderen  von  der  Staatsregierung  genehmigten  Apparate  zum  Messen  des
Spiritus  nach  Vorschrift  der  sog.  Aufschlagsverwaltung  versehen  ist?)  (Art.  6
des  Ges.)  Vielleicht  gewinnen  die  Resultate  dieser  Gesetzgebung  nach  und
nach  Einfluß  auf  die  Reichsgesetzgebung  in  Bezug  auf  Einführung  der  Fabrikatsteuer ­
  oder  sonstiger  Aenderungen,  ehe  eine  Krisis  eintritt.

Abschnitt  VI.
Besondere  Vorschriften  für  die  Verwaltung  und  Erhebung
der  übrigen  Aeichsstenern.
Außer  den  Zöllen  und  Verbrauchssteuern,  welche  nur  im  Deutschen  Zollgebiete ­
  erhoben  tverden,  bestehen  auch  mehrere  Reichssteuern,  deren  Erhebung
im  ganzen  Gebiete  des  Deutschen  Reiches  stattfindet,  nämlich  die  Wechselstempel-,
  die  Spielkartenstempel-Steuer  und  die  Reichsstempel-Abgabe.


>)  §  68  des  Gesetzes  v.  1868.
*)  §  68  des  Gesetzes  v.  1868.
3 )  Siehe  das  Nähere  in  dem  Abschnitt  VII.  Organisation  der  Zoll-u.  Steuerverwaltunq.
4 )  §  69  des  Gesetzes  v.  1868.
*)  S.  hierüber  u.  a.  v.  Salo  iati  zur  Fabrikatstcuerfrage.  Berlin  I860.  Janke,  die
Einführung  der  Fabrikatstcuer  rc.  Breslau  1863  und  Janke,  die  direkte  Besteuerung  des
Spiritus.  Berlin  1861.
ß )  Bayer.  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  1880  S.  37.
T )  Hiezu  wurde  der  sog.  Siemeus'sche  Apparat  zugelassen.
            
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