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Uebrige Reichssteuern. Wechselstempelsteuer.
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§ 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder
Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt
anvertraut ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste
ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden
Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer
Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach § 18
zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und
andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in
dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Proto
kolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel die prvtestirte Urkunde
versehen, oder daß sie mit einem Reichsstempel nicht versehen ist.
8 22. - Der Kaiser ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Debits
der Reichsstempelmarken') und gestempelten Blankets, sowie wegen der Be
dingungen, unter welchen für verdorbene Stempelmarken und Blankets Erstattung
zulässig ist, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
8 23?) Statt dessen 1. § 275 des Reichsstrafgesetzbuchs.
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketen, Stempelabdrücken,
Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefkvuverts
Gebrauch macht,
2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankete oder
Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe, oder sonstige Drucksachen oder
Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen-Freimarken
oder gestempelte Briefkvuverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu
verwenden, oder
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankete, Stempel
abdrücke, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief-
konverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu
verwenden.
2. § 276 des Reichsstrafgesetzbnches.
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schrift
stücken und Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon ein
mal verwendete Stempelmarken oder Stempelblankete, inglcichen
Stempelabdrücke, welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient
haben, zu stempelpslichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer der
Strafe, welche durch die Entziehung der Stempelsteuer begründet ist,
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
3. g 364 des Reichsstrafgesetzbnches.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer
wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher
oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schriftzeichen oder
schon einmal verwendete Stempelmarken, Stempelblankete oder aus
geschnittene oder sonst abgetrennte Stempelabdrücke der im § 276
bezeichneten Art veräußert oder feilhält.
6 Der Berkauf wird von den Postanstalten besorgt.
*) Dieser Paragraph des (Gesetzes vom 10. Juni 1869 ist durch den § 2 des Einführ-
ungsgesctzes zum Strasgesetzbuche vom 31. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 195) auf
gehoben und treten an Stelle desselben die #§ 275. 276 und 364 des Reichsstrafgesetzbuches
von 1876. (Reichsgesetzbl. v. 1876 S. 92 fs.)