Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

11 
Uebrige Reichssteuern. Wechselstempelsteuer. 
161 
§ 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder 
Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt 
anvertraut ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste 
ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden 
Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer 
Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach § 18 
zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und 
andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in 
dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Proto 
kolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel die prvtestirte Urkunde 
versehen, oder daß sie mit einem Reichsstempel nicht versehen ist. 
8 22. - Der Kaiser ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Debits 
der Reichsstempelmarken') und gestempelten Blankets, sowie wegen der Be 
dingungen, unter welchen für verdorbene Stempelmarken und Blankets Erstattung 
zulässig ist, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. 
8 23?) Statt dessen 1. § 275 des Reichsstrafgesetzbuchs. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer 
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen 
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketen, Stempelabdrücken, 
Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefkvuverts 
Gebrauch macht, 
2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankete oder 
Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe, oder sonstige Drucksachen oder 
Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen-Freimarken 
oder gestempelte Briefkvuverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu 
verwenden, oder 
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankete, Stempel 
abdrücke, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief- 
konverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu 
verwenden. 
2. § 276 des Reichsstrafgesetzbnches. 
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schrift 
stücken und Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon ein 
mal verwendete Stempelmarken oder Stempelblankete, inglcichen 
Stempelabdrücke, welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient 
haben, zu stempelpslichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer der 
Strafe, welche durch die Entziehung der Stempelsteuer begründet ist, 
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
3. g 364 des Reichsstrafgesetzbnches. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer 
wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher 
oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schriftzeichen oder 
schon einmal verwendete Stempelmarken, Stempelblankete oder aus 
geschnittene oder sonst abgetrennte Stempelabdrücke der im § 276 
bezeichneten Art veräußert oder feilhält. 
6 Der Berkauf wird von den Postanstalten besorgt. 
*) Dieser Paragraph des (Gesetzes vom 10. Juni 1869 ist durch den § 2 des Einführ- 
ungsgesctzes zum Strasgesetzbuche vom 31. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 195) auf 
gehoben und treten an Stelle desselben die #§ 275. 276 und 364 des Reichsstrafgesetzbuches 
von 1876. (Reichsgesetzbl. v. 1876 S. 92 fs.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.