Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

160

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

§  14  des  Wechselstempelgesetzes.  Stempelmarken,  welche  nicht  in  der
vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet
angesehen.
§  15.  Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe ­
  wird  mit  einer  Geldbuße  bestraft,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der
hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt.
Diese  Strafe  ist  besonders  nub  ganz  zu  entrichten  von  Jedem,  welcher
der  nach  den  §§  4—12  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur  Entrichtirng  der
Stempelabgabe  nicht  rechtzeitig  genügt  hat,  ingleichen  von  inländischen  Maklern
und  Unterhändlern,  welche  wissentlich  unversteuerte  Wechsel  verhandelt  haben.
Die  Verwandlung  einer  Geldbuße,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur
^Beitreibung  von  Geldbußen  ohne  Zustimmung  des  Vernrtheilten,  insofern
dieser  ein  Inländer  ist,  kein  Grundstück  snbhastirt  werden.
§  16.  Der  Acceptant  eines  gezogenen  und  der  Aussteller  eines  trockenen
Wechsels  können  daraus,  daß  der  Wechsel  zur  Zeit  der  Annahme-Erklärung,
beziehungsweise  der  Aushändigung,  mangelhaft  gewesen  sei,  keinen  Einwand
gegen  die  gesetzlichen  Folgen  der  Nichtverstenernng  desselben  entnehmen.
§17.  Wechselstempel-Hinterziehungen  (§  15)  verjähren  in  fünf  Jahren,
von  dem  Tage  der  Ausstellung  des  Wechsels  an  gerechnet.  Die  Verjährung
wird  durch  jede  ans  Verfolgung  der  Hinterziehung  gegen  den  Angeschuldigten
gerichtliche  amtliche  Handlung  unterbrochen.
§  18.  In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der
Wechselstempel-Hinterziehnng  und  der  Vollstreckung  der  Strafe,  sowie  in  Betreff ­
  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  kommen
die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen
Vergehen  gegen  die  Zollgesetze  —  in  den  von  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze
ausgeschlossenen  Bezirken  aber  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen  die
Stempelgesetze  —  bestimmt.
Die  im  §  15  vorgeschriebenen  Geldbußen  fallen  dem  Fiskus  desjenigen
Staates  zll,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidnng  erlassen  ist.
§  19.  Jede  von  einer  nach  §  18  zuständigen  Behörde  wegen  Wechselstempel-Hinterziehnng
  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlasjende  Strafentscheidung
  kann  auch  ans  diejenigen  Inhaber  des  Wechsels,  welche  anderen  Bundesstaaten ­
  angehören,  ausgedehnt  werden.  Die  Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls
durch  Requisition  der  zuständigen  Behörden  und  Beamten  des  Staates  zu
bewirken,  in  dessen  Gebiete  die  Bollstreckungsmaßregel  zur  Ausführung
kommen  soll.
Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig
thätig  und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln ­
  leisten,  welche  zur  Entdeckung  oder  Bestrafung  von  Wechselstcmpel-Hinterziehnngen
  dienlich  sind.
§  20.  Die  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  mit  der  Beaufsichtigung
des  Stempelwesens  beauftragten  Behörden  und  Beamten  *)  haben  die  ihnen
obliegenden  Verpflichtungen  mit  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich
der  nach  den  Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch
hinsichtlich  der  Reichsstempelabgabe  wahrzunehmen.

9  In  Bayern  j)ie  Rentämter  und  Fiskalate  der  Kreisregiernngen,  in  den  andern  Ländern ­
  die  Zoll-  und  Steuerbehörden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.