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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutscheil Reiches.
§ 24 des Wechselstempelgesetzes. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen
gleichmäßig zur Anwendung ans die an Ordre lautenden Zahlnngsversprechen
(Billets à Ordre) und die von Kaufleuten oder ans Kaufleute ausgestellten
Anweisungen (Assignativnen) jeder Art ans Geldanszahlnngen, Akkreditive lind
Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zahlung
geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob dieselben in Form von Briefen oder
in anderer Form ausgestellt werden.
Befreit von der Stempelabgabe sind:
1. Die statt der Baarzahlnng dienenden, ans Sicht zahlbaren Platz-
anweisnngen und Checks (b. i. Anweisungen auf das Guthaben des
Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhanse
oder Geldillstitilte), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die
Versteuerung erfolgen, ehe der Acceptant die Platzanweisnng oder den
Check ans dell Händen gibt.
In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte
des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisnngen gleichgeachtet
werden sollen, bestimmt der Bnndesrath nach Maßgabe der örtlichen
Verhältnisse.
2. Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur
im Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu
benutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird;
3. Banknoten und andere ans den Inhaber lautende, ans Sicht zahlbare
Anweisungen, welche der Aussteller ans sich selbst ausstellt.
Ausführungs-Bestimmung zu § 24.') Nr. l.
Die nachstehend je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden insofern als ein
Platz betrachtet, daß die an den: einen ausgestellten und an dem anderen zahlbaren An
weisungen in Bezug auf die Wechsclstempelabgabe als Platzanweisungen zu betrachten sind:
1. Hamburg und Altona,
2. Magdeburg, Sudenburg, Buckatl und Neustadt,
3. Elberfeld unb Barmen,
4. Aachen und Burtscheid,
5. Frankfurt a. M. und Bockenheim,
6. Saarbrücken und St. Johann,
7. Ernstthal und Hohenstein, ,
8. Annaberg und Bnchholz,
9 Brcmerhafen unb Geestemünde,
10. Stuttgart und Kannstadt,
11. Ulm und Neu - Ulm,
12. Mannheim und Lndwigshafen,
13. Regensburg und Stadtamhof,
14. Nürnberg und Fürth,
15. Mainz und Kastel.
Nach den Bnndesrathsbeschlüssen vom 14. und 19. Juni 1871*) gelten auch Aschaffen
burg und Damm, Ottensen und Nenmünster mit Hamburg und Altona, Mainz und Kastel,
Mainz und Zahlbach, Darmstadt und Bessungen selbstverständlich je als ein Platz.
§ 25 des Wechselstempelgesetzes. Die in den Staaten des Norddeutschen
Bundes bestehenden Stempelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen
gleichgestellten Papieren (§ 24) werden aufgehoben. Auch von den ans
Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichgestellte Papiere gesetzten Indossa
menten, Giros lind anderen Wechselerklärungen, Quittungen und sonstigen ans
') Bekanntmachung v. 23. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. 1871 S. 209.)
2 ) § 328 it. 362 des Bundesrathsprot. v. 1871.