Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutscheil Reiches. 
§ 24 des Wechselstempelgesetzes. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen 
gleichmäßig zur Anwendung ans die an Ordre lautenden Zahlnngsversprechen 
(Billets à Ordre) und die von Kaufleuten oder ans Kaufleute ausgestellten 
Anweisungen (Assignativnen) jeder Art ans Geldanszahlnngen, Akkreditive lind 
Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zahlung 
geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob dieselben in Form von Briefen oder 
in anderer Form ausgestellt werden. 
Befreit von der Stempelabgabe sind: 
1. Die statt der Baarzahlnng dienenden, ans Sicht zahlbaren Platz- 
anweisnngen und Checks (b. i. Anweisungen auf das Guthaben des 
Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhanse 
oder Geldillstitilte), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die 
Versteuerung erfolgen, ehe der Acceptant die Platzanweisnng oder den 
Check ans dell Händen gibt. 
In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte 
des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisnngen gleichgeachtet 
werden sollen, bestimmt der Bnndesrath nach Maßgabe der örtlichen 
Verhältnisse. 
2. Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur 
im Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu 
benutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird; 
3. Banknoten und andere ans den Inhaber lautende, ans Sicht zahlbare 
Anweisungen, welche der Aussteller ans sich selbst ausstellt. 
Ausführungs-Bestimmung zu § 24.') Nr. l. 
Die nachstehend je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden insofern als ein 
Platz betrachtet, daß die an den: einen ausgestellten und an dem anderen zahlbaren An 
weisungen in Bezug auf die Wechsclstempelabgabe als Platzanweisungen zu betrachten sind: 
1. Hamburg und Altona, 
2. Magdeburg, Sudenburg, Buckatl und Neustadt, 
3. Elberfeld unb Barmen, 
4. Aachen und Burtscheid, 
5. Frankfurt a. M. und Bockenheim, 
6. Saarbrücken und St. Johann, 
7. Ernstthal und Hohenstein, , 
8. Annaberg und Bnchholz, 
9 Brcmerhafen unb Geestemünde, 
10. Stuttgart und Kannstadt, 
11. Ulm und Neu - Ulm, 
12. Mannheim und Lndwigshafen, 
13. Regensburg und Stadtamhof, 
14. Nürnberg und Fürth, 
15. Mainz und Kastel. 
Nach den Bnndesrathsbeschlüssen vom 14. und 19. Juni 1871*) gelten auch Aschaffen 
burg und Damm, Ottensen und Nenmünster mit Hamburg und Altona, Mainz und Kastel, 
Mainz und Zahlbach, Darmstadt und Bessungen selbstverständlich je als ein Platz. 
§ 25 des Wechselstempelgesetzes. Die in den Staaten des Norddeutschen 
Bundes bestehenden Stempelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen 
gleichgestellten Papieren (§ 24) werden aufgehoben. Auch von den ans 
Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichgestellte Papiere gesetzten Indossa 
menten, Giros lind anderen Wechselerklärungen, Quittungen und sonstigen ans 
') Bekanntmachung v. 23. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. 1871 S. 209.) 
2 ) § 328 it. 362 des Bundesrathsprot. v. 1871.
	        
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