Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Uebrige  Reichssteuern.  Wechselstempelsteuer.

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die  Leistungen  ans  dem  Wechsel  bezüglichen  Vermerken  dürfen  landesgesetzliche
Stempelabgaben  nicht  weiter  erhoben  werden.
§  26.  Subjektive  Befreiungen  von  der  Reichsstempelabgabe  finden
nicht  statt.
Für  die  Aufhebung  der  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  bestehenden
subjektiven  Befreiungen  von  der  Wechselstempelstener,  welche  auf  lästigen
Privatrechtstiteln  beruhen,  wird,  soweit  dieselben  nach  den  Landesgesetzen
nicht  ohne  Entschädigung  aufgehoben  werden  können,  aus  der  Reichskafie  Entschädigung ­
  geleistet.  Sind  in  den  der  Befreiung  zum  Grunde  liegenden  Verträgen, ­
  Spezialprivilegien  und  sonstigeil  Rechtstiteln  Bestimmungen  über  die
Art  und  Höhe  der  Entschädigung  enthalten,  so  behält  es  dabei  sein  Bewenden.
Anderenfalls  wird  bis  zum  Erlöschen  der  Befreiung  dem  Berechtigten  der
Stempelbetrag,  welchen  er  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  entrichtet  hat,  auf
Grund  periodischer  Nachweisung  aus  der  Reichskasse  erstattet.  Die  Ausstellung
und  Prüftlllg  der  periodischen  Nachweisnngen  erfolgt  nach  den  von  dem  Bnndesrathe
  hierüber  zu  erlassenden  näheren  Anordnungen.
Für  Stempelbeträge,  deren  Erstattung  der  Berechtigte  von  anderen  Theilnehmern
  am  Umlaufe  des  Wechsels  oder  von  seinen  Kommittenten  zu  fordern
hat,  wird  in  keinem  Falle  ans  der  Reichskasse  Entschädigung  gewährt.
Erläuterung  zu  §  26.')
Diejenigen,  welche  in  Bayern  van  der  Wechselstempelstener  auf  Grund  lästiger  Privatrechtstitel ­
  befreit  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  26  des  Gesetzes  Erstattung  der
van  ihnen  sartan  entrichteten  Wechselstempelbeträge  aus  der  Bundeskasse  in  Anspruch  zu
nehmen  berechtigt  sind,  haben  zuerst  bis  zum  15.  Oktober  d.  I.  und  ferner  für  jedes  Vierteljahr ­
  bis  zur  Mitte  des  darauffolgenden  Manats  eine  Nachweisnng  der  in  den  verflossenen
drei  Monaten  van  ihnen  entrichteten  Wechselstempelbeträge,  deren  Erstattung  begehrt  wird,
dem  Reichskanzleramte  einzureichen.  Die  Nachweisung  muß  ein  spezielles  Berzeichniß  der  zu
erstattenden  Avgabenbeträge,  eine  genaue  Bezeichnung  der  Wechsel,  wofür  dieselben  entrichtet
sind,  und  die  Angabe  der  Eigenschaft,  in  welcher  der  Antragsteller  an  dem  Umlaufe  derselben
im  Bllndesgebiete  Theil  genommen  hat,  sowie  die  Versicherung  enthalten,  daß  der  Antragsteller ­
  die  Erstattung  des  Stcmpelbetrages  van  anderen  Theilnehmern  am  llmlaufe  des
Wechsels  oder  von  Kommittenten  nicht  zu  fordern  habe.
Es  wird  vorbehalten,  nach  Bewandtnis;  der  Umstände  andere  Fristen  zur  Vorlegung
der  periodischen  Nachweisungen  zu  bestimmen.
Der  Antragsteller  bleibt  verpflichtet,  jede  weitere  zur  Prüfung  und  Justisizirung  der
in  die  Nachweisung  aufgenommenen  Beträge  erforderliche  Auskunft  dem  Bundcsrathe  oder
den  von  demselben  beauftragten  Behörden  oder  Beamten  zu  ertheilen.
Bei  Einreichung  der  ersten  Nachweisung  ist  zugleich  der  Anspruch  auf  Entschädigung
selbst  durch  Angabe  des  lästigen  Privatrechtstitels,  worauf  die  bisherige  subjektive  Befreiung
von  der  Wechselstempelsteuer  beruht,  unter  Vorlegung  der  Beweismittel  zu  begründen.
8  27.  Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme  für  die
in  seinem  Gebiete  debitirten  Wechselstempelmarken  und  gestempelten  Blankets
bis  zum  Schlüsse  des  Jahres  1871  der  Betrag  von  36  Prozent,  bis  zum
Schlüsse  des  Jahres  1873  der  Betrag  von  24  Prozent,  bis  zum  Schlüsse  des
Jahres  1875  der  Betrag  von  12  Prozent  und  von  da  ab  dauernd  der  Betrag ­
  von  2  Prozent  alls  der  Reichskasse  gewährt.
8  28.  Die  zur  Ailsführung  dieses  Gesetzes  nöthigen  Bestimmungen  werden ­
  vom  Bnndesrathe  getroffen?)
8  29.  Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1870  in  Kraft.  In  Betreff
aller  vor  diesem  Tage  allsgestellten  inländischen  oder  von  dem  ersten  inlän-')

  Bekanntmachung  v.  23.  Juni  1871  (Reichsgesetzbl.  1871  S.  269).
*)  Siehe  die  Erwähnung  derselben  in  der  Einleitung.
            
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