Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

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empfängern  für  die  bereits  in  ihren  Privatgewahrsam  ohne  Mitverschluß  oder
sonstige  Allfsicht  (Kontoführung)  der  Steuerbehörde  übergangenen  Gegenstände
ein  Stenerkredit  zu  bewilligen  sei,  lediglich  dem  Ermessen  jeder
Staatsregierung  überlassen  bleibet)  Und  im  Hanptprotokvlle  der
Münchener  Vollzugs-Kommission  d.  d.  München  den  14.  Februar  1834  war
in  §  25  zu  dem  vereinbarten  Kreditregnlative  bemerkt,  daß  der,  nur  in  Bezug
ans  mögliche  Gleichförmigkeit  der  Behandlung,  stattgefundenen  gemeinsamen
Berathung  unerachtet,  dennoch  die  Kreditbewilligungen  selbst,  lediglich
für  Rechnung  und  Gefahr  der  treffenden  Regierung  laufen?)
Hieraus  folgte,  daß  die  fälligen  Kreditbeträge  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
sie  wirklich  eingelöst  worden,  von  dem  kreditirenden  Staate  in  die  gemeinschaftliche ­
  Kasse  einzuzahlen  waren.
Die  Vorschriften  für  die  Kreditbewilligung  sind  nach  der  Art  der  Gefälle ­
  selbst,  wenn  auch  nicht  im  Wesentlichen,  so  doch  in  einzelnen  Punkten
verschieden  und  stellen  sich  folgendermaßen-'')  dar:
1.  Angesessenen  Kaufleuten,  Fabrikanten  und  Gewerbetreibenden,  welche
kaufmännische  Bücher  fiihren,  Geschäfte  von  Bedeutung  machen,  in  gutem  Rufe
stehen  und  sonst  die  Präsumtion  hinreichender  Sicherheit  für  sich  haben,  können
die  schuldigen  Eingangszölle,  Rübenzucker-,  Salz-  und  Branntweinsteuer ­
  unter  gewissen  Voraussetzungen  von  den  Zoll-  und  Steuerbehörden  auf
gewisse  Zeit  kreditirt  werden?)
2.  Einzelbeträge  unter  15  .ķ)  werden  nicht  als  Kredit  angeschrieben.
3.  Die  Gewährung  des  Kredits  ist  in  der  Regel  von  einer  bestimmten
jährlichen  Abgabenentrichtnng  abhängig.  Dieselbe  beträgt  als  Minimum:
a)  beim  Eingangs;  olle  z.  B.  in  Preußen  6OOO  in  Bayern
3000  Jl?)  in  Sachsen  für  größere  Orte  0000  Jk,  für  kleinere  Orte
3000  Ji,*)  in  Württemberg  1500  fl.?)  in  Sachsen-Weimar  3000  .&., 10 )
Hamburg  6000  Jl, u )
b)  bei  der  Salzsteuer  3000  &Æ,")

‘)  Bd.  I  der  Verträge  S.  109.
*)  Bd.  I  der  Verträge  S.  271.
3 )  Siehe  außerdem  das  Preuß.  Zollkredit-Regulativ  v.  29.  April  1828;  das  Sächsische
v.  30.  Januar  1834  (Pochhammer,  Jahrbücher  1834  ©.  701);  das  Bayerische  v.  24  Rov.
1875  lAmtsbl.  der  Generul-Zoll-Adm.  Nr.  25)  Jahrbücher  v.  1875  S.  297;  das  Württembergische ­
  Regul.  für  Zölle,  Rübcnzuckerstcuer  und  Salzsteuer  v.  10.  Dez.  1867  (Jahrb.  1868
S.  263);  das  Oldenburgische  Kreditreaulativ  v.  8.  Juli  1870  (Sammlung  allgemeiner,  die
Zollverwaltung  in  Oldenburg  betr.  Verfügungen  v.  1870  S.  68);  das  Weimarische  Zollkredit ­
  Rcgul.  v.  2.  Sept.  1863  (Jahrb.  1863  S.  552);  die  Preuß.  Anweisung  wegen  Kreditirung
  der  Salzabgabe  v.  14.  Lkt.  1867  (Jahrb.  1867  S.  575  ff.);  Zolltredit-Regulativ
vom  li.  Dez.  1871  für  Hamburg  (Jahrbücher  1872  S.  383);  Elsaß-Lothringisches  Kreditregulativ
  v.  3.  Juli  1873.
4 )  Für  die  Kreditirung  der  Bicrsteucr,  Spielkartcnstempel  und  Wechselstempclsteuer  bestehen ­
  keine  Bestimmungen.
5 )  Poch  Hammer,  Jahrbücher  1841  S.  701;  Jahrbücher  1868  S.  264;  Jahrbücher
1854  S.  508.
6 )  Zentralblatt  1867  S.  628.
7 )  Jahrbücher  1867  S.  616.
")  Jahrbücher  1868  S.  301.
«)  Jahrbücher  1868  S.  264.
'<>)  Jahrbücher  1863  S.  552.
")  Jahrbücher  1872  S.  383.
**)  Nach  §  12  der  vereinbarten  Bekanntmachung  betr.  die  Ausführung  der  Verordnung
über  die  Erhebung  einer  Salzabgabe  v.  19.  August  1867  (Zentralblatt  1867  S.  392  und
Jahrbücher  1867  «.  469  und  572).
            
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