Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

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die  sofort  baar  einbezahlten  Sollbeträge  an  die  Reichskasse  abzuführen ­
  seien,
b)  daß  die  Reichsstellern  ohne  Ausnahme  in  den  Einnahme-Uebersichten
desjenigen  Rechnungsjahres  zum  „Soll"  zu  stellen  seien,  für
welches  sie  fällig  sind,  so  daß  z  B.  die  Rübenzuckersteuer  für  den
Monat  Dezember  in  der  Einnahmeübersicht  für  das  vierte  Quartal
des  treffenden  Kalenderjahres  noch  als  Soll-Einnahme  nachzuweisen
wäre,  obgleich  sie  im  Heberegister  für  das  vierte  Quartal  erst  zu
Anfang  Januar,  also  erst  nachträglich  zur  Anschreibung  kommen  könne,
c)  daß  die  Verwaltungskostenv  ergütnngen,  welche  sich  nach
Prozenten  der  Bruttoeinnahme  berechnen,  den  Bundesstaaten  sofort
bei  Feststellnng  des  „Soll"  der  Einnahmen,  also,  was  die  Kredite
betrifft,  für  deren  Betrag,  nicht  erst  bei  der  Ablieferung  der  letzteren
an  die  Reichskasse  zu  gewähren  seien.')
Als  Termine  für  die  Vorlage  der  zum  Zwecke  der  vorläufigen
Einllahmefeststellnngen  anzufertigenden  vierteljährigen  Uebersichten  beim  Ausschüsse ­
  des  Bundesrathes  für  das  Rechnungswesen  waren  der  15.  April,  15.  Juli,
15.  Oktober  und  10.  Februar  und  für  die  definitiven  Uebersichten  und
die  dazu  gehörigen  Zollverwaltllngskosten-Liqnidationen  der  1.  August
jeden  Jahres  festgesetzt  worden.")
Eine  wichtige  Aenderung  trat  hier  durch  das  Reichsgesetz  vom
29.  Febr  1876»)  ein,  durch  welches  der  Anfang  des  Etatsjahres  von  1877
an  auf  den  1.  April,  das  Ende  auf  den  31.  März  jedes  Jahr  verlegt  wurde.
Am  28.  März  1878*)  faßte  daher  mit  Bezug  hierauf  der  Bundesrath
folgende  Beschlüsse:
1.  Der  Jahresabschluß  der  Kassenbücher  hat  stattzufinden:
a)  bei  den  Unterämtern  der  Zoll-  und  Stenerverwaltnng  am  26.  April,
b)  bei  der  Reichshanptkasse  um  ^0.  Juni.
Fällt  der  Abschlnßtag  auf  einen  Sonn-  und  Feiertag,  so  sind  die  Kassabücher
  an  dem  nächstfolgenden  Werktage  abzuschließen.
2.  Das  Betriebsjahr  in  Ansehung  der  Rübenzuckersteuer  zerfällt  in
die  Rechnnngsperioden  vom  1.  September  bis  31  März  und  1.  April  bis
31.  August.
i)  Art.  38  Zisf.  3  lit.  a—d  der  Reichsverfassung.  Bezüglich  der  Restitutionen
und  Vergütungen,  welche  bei  der  Register-Revision  sich  herausstellen,  gelten  noch  die  Verabredungen ­
  im  42  des  Hauptprotokolls  der  1  General  Zoll-jìvnferenz  von  1836,  wonach
Betrüge  von  10  H  (1  Groschen)  und  darunter  zwar  im  Revisions  Protokoll  nolirt,  aber
nicht  zurückvergütet  werden  sollen.  Betrüge  über  10  ^  aber  unter  3  Ji  (1  Thlr.)  sollen
jedesmal  nacherhvben,  aber  nur  aus  ausdrückliches  Verlangen  des  Betheiligten  bei  einer  Jahresfrist ­
  vom  Tage  der  Erhebung  an  zurückvergütet  werden.  Betrüge  von  3  M.  und  darüber
sollen  nicht  nur  nacherhvben,  sondern  von  amtswegen  zurückvergütct  werden.  Hat  der  Berechtigte
jedoch,  nachdem  die  Heranszahlung  angewiesen  war,  ein  Jahr  verstreichen  lassen,  ohne  das
Geld  zu  erheben,  so  ist  die  Summe  der  Staats-  resp.  Reichskasse  versallen  (Bundesrathsbeschluß ­
  v.  13.  %  ou.  1875  §  436).  Nach  dem  Bundesrathsbeschlusse  v.  13.  Nov.  1875  (§  436
des  Prot.,  Preuß.  Zentralbl.  1877  S.  236)  sollen  bei  der  Erhebung  von  den  in  die  Reichskasse
  fließenden  Zöllen  und  Steuern  und  bei  Rückvergütung  derselben  Betrüge  unter
5  ,d\  außer  Betracht  bleiben,  hühere  Pscilniqbetrüge  aber  nur  dann,  soweit  sie  durch  5  ohne
Rest  theilbar  sind  unter  Weglassring  der  überschießenden  Pfennige  erhoben  und  vergütet
werden.  Die  vorstehende  Bestimmung  aus  dem  Jahre  1836  soll  hiedurch  nicht  geündert.
IUCri>C, *j  Bundesrathsprot.  vom  7.  Dez.  1871  §  642.  Jahrb.  1872  S.  328.
3 )  Reichsqcsepbl.  1876  S.  121.
4 )  §  222  des  Prot.  u.  Nr  61  der  Drucks,  v.  1878.
            
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