Abrechuungswesen der Verwaltung.
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des folgenden Jahres fällig gewordenen Stellerbeträge über den Monat
Dezember des zuletzt gedachten Jahres hinaus nicht gestundet. Auch
hier trat durch einen, durch eine Präsidialvorlage veranlaßten Beschlilß
des Blindesrathes des Zollvereins vorn 2. Juli 1869 ) eine Beschränk
ung der Kreditfrist vom 1. September 1869 ab ein. Es wurde
nämlich bestimmt, daß von diesem Zeitpunkte an den Besitzern von
Rübenznckerfabriken bis auf Weiteres nur eine sechsmonatliche
Kreditfrist mit der Maßgabe zu gewähren sei, daß dieselbe für
die einzelnen Steuerbeträge mit dem Anfange desjenigen Monats
beginnt, welcher ans den'Monat folgt, für welchen jeder einzelne
Steuerbetrag nach dem Gesetzes fällig geworden ist, und daß die
Abtragung nach Ablauf der bewilligten Frist von Monat zu Monat
zu erfolgen habe, ohne Rücksicht ans den in dieselbe fallenden Jahres
oder Kassenschlnß?) Der Bnndesrath hat in der Sitzung vom
2. Juli 1881 bezüglich der Fristen für die Kreditirnng und
die Rückvergütung der Rübenzllckersteur folgeilde Aenderung getroffen:
1. Die Rübenzuckersteuer für die während der Zeit von Anfang
März bis Ende des Betriebsjahres verarbeiteten Rüben darf
nicht über den Monat August hinaus kreditirt werden.
2. Kr ed iti rie Rübenznckerstcner ist bis zum 25. Tage des Monats,
mit welchem die Kreditfrist abläuft (§ 126 der Protokolle des
Bnndesraths des Zollvereins für 1869 und Ziffer 1), ein
zuzahlen oder durch fällige Bonifikations-Anerkenntnisse
abzulösen.
3 Für den vom 1. A n g u st 1881 a b z« r A u s fu h r gelangenden oder
in Niederlagen aufzunehmenden Zucker darf die Baarzahlung
der Steuervergütung oder deren Anrechnung auf zu
entrichtende Rübenzuckersteuer, falls die Ausfuhr des Zuckers
oder die Aufnahme desselben in die Niederlage während der
Zeit vom 1. August bis Ende Februar erfolgt ist, nicht vor dem
25. Tage des sechsten Monats nach dem Monate der Ausfuhr
oder Niederlegung, falls dieselbe aber während der Zeit vom
1. März bis' znm 31. Juli stattgefunden hat, nicht vor dem
25. August stattfindend)
c) Bezüglich der S alzst ener war durch § 12 der vereinbarten Bekannt
machung , betreffend die Ausführung der Verordnung über die
Erhebung der Salzabgabe vom 19. August 1867, 5 ) eine Kreditfrist
von 3 6 Monaten festgesetzt worden; durch einen Bnndesrathsbeschlnß
vom 28. Mai 1868*) wurde jedoch für wünschenswerth erachtet,
') Prot. v. 2. Juli 1869 § 126.
*) § 4 des Gesetzes über die Besteuerung des Rübenzuckers von 1846.
») Jahrb. 1869 S. 558 und 1870 S. 185. 186 (25. Monatstag soll Zahltag fern);
Zentralbl. 1869 S. 403. Durch das Reichsgesetz v. 13. Mai 1885 lReichsgesetzbl. 188a
S. 91) wurde der Bnndesrath ermächtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, welches
am 13. Mai 1885 in Kraft trat, fälligen Rübenzuckerstcner-Kredite aus dem Betriebs,ahre
1884/85 um 3 Monate (also auf 9 Monate) gegen eine von dem Kreditnehmer zu entrichtende
und zur Reichskasse fließende natürliche Vergütung von 4 Prozent der Kreditsumme zu ver-
länger,,. Siehe hiezu die Jnstrllktion des Bundesraths v. 15. Mai 1885, preus;. Zentralblatt
1885 und bayer. Gesetz- und Berordnngsblatt 1885.
4 ) Siehe Zentralbl. des d. Reiches für 1881 ©. 279.
5 ) Zentralblatt 1867 ©. 392.
«) § 140 des Prot. v. 1868.