Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Abrechnungswcsen  der  Verwaltung.

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6.  Die  volle  Sicherstellung  der  kreditirten  Beträge  ist  zwar  Regel,
kamt  jedoch  unter  Umständen  zum  Theil  oder  ganz  erlassen  werden.')
Die  Sicherheit  wird  besonders  durch  Wechsel  und  durch  Staatspapiere,
welche  bei  den  Zoll-  und  Steuerbehörden  deponirt  werden,  dann  durch  Hypotheken ­
  und  ans  andere  Weise  bestellt.')
7.  Ueber  die  kreditirte  Summe  übergibt  der  Steuerpflichtige  ein  sogen.
Kredit-Anerkenntniß,  worin  er  die  Schuld  anerkennt  und  innerhalb  der
bestimmten  Kreditfrist  gegen  Rückgabe  des  Anerkenntnisses  zu  zahlen  verspricht?)
8.  Die  Stellerbehörde  führt  über  die  kreditirten  Summen  ein  sogenanntes
Kreditkonto  und  Kreditregister?)
9.  Ueber  die  Ablösung  (Einzahlung  sämmtlicher  Reichssteller-Kredite)  ist
durch  Bllndesrathsbeschlnß  vom  20.  Februar  1882  bestimmt,  daß  alle  diese
Kredite  am  25.  Tage  des  Monats,  an  welchem  die  Kreditfrist  abläuft  und
wenn  diese  ans  einen  Sonn-  oder  Feiertag  fällt,  am  Tag  vorher  baar  einzuzahlen, ­
  bezw.  durch  fällige  Bonifikations-Anerkenntnisse  abzulösen?)
II.  Die  vorstehend  unter  B  erörterten  Bestimmungen  bezüglich  der  nach
Art.  39  der  Reichsverfassung  aufzustellenden  und  an  den  Bnndesrathsausschuß
für  das  Rechnungswesen  einzusendenden  Einnahmeübersichten  beziehen  sich  selbstverständlich ­
  nicht  ans  die  nach  Art.  34  der  Reichsverfassung  außerhalb  der
gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  der  Hansestädte  Hamburg  und
Bremen  oder  sonstige  ausgeschlossene  Gebietstheile,  welche  durch  Aver  sa  zu
den  Reichseinnahmen  beizutragen  haben,  ebenso  nicht  bezüglich  der  Branntweinsteuer ­
  lind  Bi  ersten  er  auf  Bayern,  Württemberg,  Baden,  bezüglich
der  Biersteuer  nicht  auf  Elsaß-Lothringen.  Durch  §  3  des  Gesetzes  vom
4.  Dezember  1871,")  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  des  Deutschen  Reiches
für  1872  betreffend,  ist  bestimmt,  daß  die  Aversen  an  den  nämlichen  Terminen ­
  zur  Reichskasse  abzuführen  sind,  wie  die  Zölle  und  Berbranchssteuern,
deren  Stelle  sie  vertreten  sollen.
Die  Berechnung  der  Aver  sa  erfolgt  nach  dem  Verhältnisse  der  ortsanwesenden ­
  Bevölkerllng  zu  den  wirklichen  Netto-Ein  na  hm  en  an  Zöllen
und  Verbrauchssteuern?)
Für  die  städtische  Bevölkerung  der  Zollansschlüsse  sind  nach  einem  Beschlusse ­
  des  Bnndesrathes  des  Norddeutschen  Bundes  von  1867*)  3  Já  als
Zuschlag  zu  dem  Aver  sum  wegen  der  höheren  Konsumtion  der  städtischen
Bevölkerung  zu  zahlen.  Dieser  Zuschlag  wurde  durch  Bnndesrathsbeschlnß
vom  12.  März  1880")  für  die  städtische  Bevölkerung  Hamburgs  und  Bremens
vom  Etatsjahr  1880/81  an  auf  5  JL  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  erhöht,

')  Siehe  hierüber  die  zitirten  Regulative,  wonach  eö  Sache  der  Landesverwaltuug  ist,
die  Normen  für  die  Sicherstellung  zu  bestimmen.
*)  Siehe  Jahrbücher  von  1868  S.  280,  283  ff.  303  und  304  über  die  Württemb.
Vorschriften,  sowie  a.  a.  O.  S.  301  über  die  P  reu  st.  Vorschriften.  Dittmar  über  die  Branntweinsteuer ­
  S.  69  ;  Appell  über  die  Salzabgabe,  Beriin  1870  S.  111  ff.
s )  S.  8  7  des  Tabacksteuer-Kreditregulativs.
*)  Siehe  hierüber,  soivie  über  das  den  Aemtern  vorgeschriebene  Verfahren  die  zitirten
Regulative  und  Dittmar  a.  a.  O.  S.  70  ff.  und  die  'Bestimmungen  des  Tabacksteuerkreditregnlativs.

*)  Zenlralbl.  des  Reiches  1882  ©.91.
®)  Reichsgcsetzbl.  1871  S.  413.
7 )  Bundesrathsbeschlust  vom  25.  Mai  1878  §  333  des  Prot.
7 )  §  66  des  Prot.
»)  §  176  des  Prot.
            
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