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Uebergangsabgaben und Verbrauchssteuer gruppen.
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Bestimmungen in den §§ 2 und 6 des Regulativs auf der V. General-Zoll
konferenz modifizirt worden sind.')
Durch den Zollvereinignngsvertrag vom 4. April 1855 Art. 11 und
den Separat-Artikel 10 Nr. 6—11 und das Schlußprotokoll Nr. 7 hiezu
wurden die früheren Verabredungen bestätigt/') der Zollvereinigungsvertrag
vom 16. Mai 1865 3 ) hat jedoch, wenn auch nicht die Äontrolmaßregeln, so
doch die Grundsätze der inneren Besteuerung wesentlich modifizirt und in § 3
des Art. 11 die Aufhebung der in Preußen, Hannover, Kurhessen und in
dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine zur Erhebung kommenden Ueber-
gangssteuer von Wein und Traubenmost von dem Zeitpunkte ab in Aussicht
gestellt, in welchem der dem Art. 4 dieses Vertrages beigefügte Zolltarif ins
Leben treten sollte. Dieser Termin war der 1. Juli 1865, an welchem in
den genannten Staaten nicht nur die Erhebung der Abgabe von dem im
Jnlaüde erzeugten Weine und Traubenmost, sondern auch die Erhebung
der Uebergangsabgabe hiefür beim Eingänge ans den südlichen Vereins
staaten eingestellt und für den inneren Verkehr des Zollvereins ein wesent
liches Hinderniß beseitigt haben. ')
Eine weitere Erleichterung des Verkehrs wurde dadurch herbeigeführt,
daß nach Art. 11, # 3, lit. s dieses Vertrages 3 ) Tabackproben von
10 Pfd. und weniger, welche mit der Post von einem Vereinsstaat in
den anderen versendet werden, von der Uebergangsabgabe und somit auch von
der vorgeschriebenen Kontrole befreit wurden?)
Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867*) btachte bezüglich der
Verabredungen in Art. 11 des erwähnten Vertrages von 1865 keine wesent
liche Aenderung, stellte aber eine solche dadurch in Aussicht, daß er in Art. 3
tz 4 die Verabredung über die gleichmäßige Besteuerung des im Gebiete
des Zollvereins gewonnenen und zubereiteten Tabacks enthielt?) Diese
wurde durch das Zollvereinsgcsetz vom 26 Mai 1868') mit 1. Januar 1869
im ganzen Zollvereine eingeführt und ermöglichte zugleich die Aufhebung der
Uebergangsstener für die aus den südlichen Vereinsstaaten nach dem Nord
deutschen Bunde eingehenden inländischen Tabackblätter und Tabackfabrikate
vom genannten Tage an?")
Zur Zeit bestehen somit nur noch die Uebergangsabgaben für Bier,
geschrotetes Malz und Branntwei n unter den verschiedenen Sta aten,
bezw. Verbranchsstenergruppen, deren Beschreibung der Gegenstand
der weiteren Erörterung sein soll.
Schon bei dem Abschlüsse der ersten Zollvereinigungsverträge im Jahre
1833 war das Bestreben der Preußischen Regierung, in deren Territorium
verschiedene kleinere Staaten eingeschlossen waren und an deren Landesgrenzen
viele kleine und größere Deutsche Staaten mit verschiedenen Steuersystemen
y § 26 des Hauptprot. der V. Gen.-Zollkvnserenz; siehe auch Poch Hammer, Jahrbücher
v. 1843 S. 324 ff.
*) Bd. IV der Vertrüge S. 5. 26 und 40.
*) Art. il Bd. V der Vertrüge S. 50 ff.
4 ) S. die bezüglichen Verfügungen in den Jahrbüchern 1865 S. 59 ff. u. 522 ff.
Bd. V der Vertrüge S. 53.
«) Jahrbücher 1865 S. 539 ff.
7 ) Art. 5.
8 ) Bd. V der Vertrüge S. 84 u. 85.
») Bundesgefetzbl. 1868 S. 319; Jahrb. 1868 S. 535 ff.
S. Abschn. V Nr. 3 über die Tabacksteuer.