Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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ti. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
ill der jährlichen Zusammenkunft der sämmtlichen Vereinsbevollmäch- 
tiqten, jetzt des Bundesraths, zu ertheilen ist, unterliegt.») 
d) Ueberschreitungen der Etats-Qnaiiti, soweit sie dem Vereine in Rech- 
nltng gestellt werden wollen, unterliegen jedesmal der Zustimmung 
des Bevollmächtigten.") „ ^ ,, s , „ 
c) Dem bei der Zolldirektion fnngirenben Bevollmächtigten steht es zu 
nnd liegt es ob, sich von der wirklichen Verwendung Z)er in das 
Panschanantnm (Zollverwaltnngsetat) einzurechnenden Summen zu 
Ueber die dabei stattgefundenen Mehrausgaben lind Ersparnisse sind 
demselben die nöthigen Erläuterungen zu gewähren, ans deren Grund 
er sein Gutachten über die zii Lasten des Vereins anzuerkennende 
Gesaniniìsllmme abgibt, ìvelches deli, nach Ablauf des Jahres an das 
Zentralbureau, jetzt Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungs 
wesen, in Berlin einzusendenden Registerabschlüssen beigefügt wird-) 
d) Die Befllgniß und Verpflichtung des Bevollmächtigten beschrankt sich 
hierbei nicht blos darauf, die Richtigkeit der geleisteten Ausgaben zn 
prüfen, sondern er hat zugleich auf den Grund seiner Wahrnehm- 
ungen im Laufe des Jahres, sich im Allgemeinen über die Zulässig 
keit künftiger Ersparungen, nicht minder aber über die tm allgemeinen 
Dienstinteresse zweckmäßigen Etatserhöhungen, im Hinblick alls eie 
Verwaltung in dem Gesammtbereich seines Wirkungskreises prüfend 
au üuGmi, imb bind) sole# mía#» aut 
bereitunq der allderweitell Feststellung der Panschqnailti, setzt Zoll 
verwaltungs-Etats (nach Ablauf der ersten zweijährigen Periode) 
IV. Ist hier anzuführen die Verabredung in Beilage VII WN Haupt 
protokoll der Karlsruher Vollziigskommission vom 5.-29. Okt. 183» über 
die Quartals- nnb Jahresabrechiiungen Ziffer 4, 5 ) wonach die von den Zoll 
direktionen auf Grund hauptamtlicher Zusammenstellungen gefertigten Ein- 
iiali,iieübetfid)tcit bei: 00%#% umt beni bei bet 
Bevollmächtigteii auf Grund der hauptamtlichen Registeranszüge und Abschlüsse 
geprüft werden sollen und deren Richtigkeit zu bestätigen ist. Rach Bnndes- 
raW## üimi 1. ^eae^bet 1873") ist blese ^0#^/'"bJõeMiqimq 
vom Bevollmächtigten nur noch für die definitiven Emnahmeuberstchten der 
Zölle und Steuern abzugeben. . 
V. Ueber die Mitwirkung des Vereinsbevollmächtlgteil bei Aufstellung des 
Pan sch sum m enet ats (Zottverwaltnngsetats) sind noch nachstehende Ver 
abredungen der VIII. Generalzvllkonferenz U maßgebend: 
a. a. D. § ^ %b. I. 
3) a. a. O § 4! Siehe auch Buudesrathsbeschlus; vom 28. Juni 18721 § 421 Ziff. III, 
monad) ber %eOl^^äcbtigte über bie %nred)nimqëfübiQfeit ber lignibirten métrage e.n ben- 
ru gewähren (siehe auch Abschnitt IXs. 
' 4) a. a. o. § 5. 
8 ) Bd. II der Verträge S. 120 ff. 
°) § 581 des Prot. Preuß. Zentralbl. 1874 S. »3 und Abschnitt IX 
1 ) Hauptprot. vom 17. August 1846 § 28 Nr. 1—4. S. auch Abschnitt
	        
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