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ti. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
ill der jährlichen Zusammenkunft der sämmtlichen Vereinsbevollmäch-
tiqten, jetzt des Bundesraths, zu ertheilen ist, unterliegt.»)
d) Ueberschreitungen der Etats-Qnaiiti, soweit sie dem Vereine in Rech-
nltng gestellt werden wollen, unterliegen jedesmal der Zustimmung
des Bevollmächtigten.") „ ^ ,, s , „
c) Dem bei der Zolldirektion fnngirenben Bevollmächtigten steht es zu
nnd liegt es ob, sich von der wirklichen Verwendung Z)er in das
Panschanantnm (Zollverwaltnngsetat) einzurechnenden Summen zu
Ueber die dabei stattgefundenen Mehrausgaben lind Ersparnisse sind
demselben die nöthigen Erläuterungen zu gewähren, ans deren Grund
er sein Gutachten über die zii Lasten des Vereins anzuerkennende
Gesaniniìsllmme abgibt, ìvelches deli, nach Ablauf des Jahres an das
Zentralbureau, jetzt Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungs
wesen, in Berlin einzusendenden Registerabschlüssen beigefügt wird-)
d) Die Befllgniß und Verpflichtung des Bevollmächtigten beschrankt sich
hierbei nicht blos darauf, die Richtigkeit der geleisteten Ausgaben zn
prüfen, sondern er hat zugleich auf den Grund seiner Wahrnehm-
ungen im Laufe des Jahres, sich im Allgemeinen über die Zulässig
keit künftiger Ersparungen, nicht minder aber über die tm allgemeinen
Dienstinteresse zweckmäßigen Etatserhöhungen, im Hinblick alls eie
Verwaltung in dem Gesammtbereich seines Wirkungskreises prüfend
au üuGmi, imb bind) sole# mía#» aut
bereitunq der allderweitell Feststellung der Panschqnailti, setzt Zoll
verwaltungs-Etats (nach Ablauf der ersten zweijährigen Periode)
IV. Ist hier anzuführen die Verabredung in Beilage VII WN Haupt
protokoll der Karlsruher Vollziigskommission vom 5.-29. Okt. 183» über
die Quartals- nnb Jahresabrechiiungen Ziffer 4, 5 ) wonach die von den Zoll
direktionen auf Grund hauptamtlicher Zusammenstellungen gefertigten Ein-
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Bevollmächtigteii auf Grund der hauptamtlichen Registeranszüge und Abschlüsse
geprüft werden sollen und deren Richtigkeit zu bestätigen ist. Rach Bnndes-
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vom Bevollmächtigten nur noch für die definitiven Emnahmeuberstchten der
Zölle und Steuern abzugeben. .
V. Ueber die Mitwirkung des Vereinsbevollmächtlgteil bei Aufstellung des
Pan sch sum m enet ats (Zottverwaltnngsetats) sind noch nachstehende Ver
abredungen der VIII. Generalzvllkonferenz U maßgebend:
a. a. D. § ^ %b. I.
3) a. a. O § 4! Siehe auch Buudesrathsbeschlus; vom 28. Juni 18721 § 421 Ziff. III,
monad) ber %eOl^^äcbtigte über bie %nred)nimqëfübiQfeit ber lignibirten métrage e.n ben-
ru gewähren (siehe auch Abschnitt IXs.
' 4) a. a. o. § 5.
8 ) Bd. II der Verträge S. 120 ff.
°) § 581 des Prot. Preuß. Zentralbl. 1874 S. »3 und Abschnitt IX
1 ) Hauptprot. vom 17. August 1846 § 28 Nr. 1—4. S. auch Abschnitt