Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Reichskoutrvle  der  Verwaltung.

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a)  Wenn  es  sich  in  einem  Bnndesstaate  um  Aufstellung  neuer  Pauschsummenetats
  (Zollverwaltnngsetats)  handelt,  wird  dem  Bevollmächtigten  jederzeit ­
  Gelegenheit  gegeben,  sich  über  die  dilrch  den  neuen  Etat  zu  beantragenden
Veränderungen  gegen  den  bisherigen  Zustand  gutachtlich  zu  äußern.  ‘
d)  Zu  dem  Ende  werden  die  Direktivbehörden,  in  gleicher  Art,  wie  solches
scholl  jetzt  hinsichtlich  der  Jahresübersichten  über  die  verwendeten  Panschsnmmen
geschieht,  die  Entwürfe  zu  neuen  Panschsninmenetats  (Zollverwaltnngsetats)
nebst  den  dazu  gehörigen  Unterlagen,  bevor  sie  solche  ihrer  vorgesetzten  Behörde
zur  Genehmigung  und  Feststellung  einreichen,  dem  Bevollmächtigten  zu  dem
Zlvecke  mittheilen,  um  seine  Bemerkungen  dariiber  schriftlich  beizufügen,  welche
letztere  demnächst  bei  Einreichung  der  Entwürfe  re.  an  die  vorgesetzte  Behörde
mlt  vorzulegen  sind.
o)  Diese  Bemerkungen  werden  hierauf  dem  der  General-Zvllkonferenz')
zur  Prüfung  und  Anerkennung  vorzulegenden  neuen  Panschsnmmen-Etat  (8ollverwaltungsetat)
  beigefügt  werden.
d)  Das  vorstehend  (unter  a  bis  c)  bezeichnete  Verfahren  findet  auch
dann  statt,  wenn  Veränderungen  in  den  Pauschsummen  nicht  durch  Aufstellung
neuer  Pauschsilmmenetats  (Zvllverwaltilngsetats),  sondern  aus  anderem  Wege
und  in  anderer  Form  beantragt  werden.
VI.  Die  Erlasse  von  Bier-  und  Branntweinsteuer  aus  Billigkeitsgrunden
  hat  der  Reichsbevollmächtigte  zu  begutachten  und  die  jährlichen  Uebersichten ­
  zu  bestätigten?)
.  Jîļ-  Dienstlich  sind  die  Bevollmächtigten  dem  Reichskanzler  beziehungsweise
dem  à'lchsschatzanite  untergeordnet,  wohin  sie  auch  ihre  Berichte  zu  erstatten  haben?)
B.  Bezüglich  der  Stationskontroleure  bei  den  Haupt-ñvll-  und
Steuerämtern  gilt:  *
ö./29.  Oktober  1835  der  Grundsatz,  daß  dieselben  ihren  Berns  am  Besten
wenn  sie,  durch  lebendige  Anschauung  geleitet,  in  offenem  Zusammenmirfcii
  @[^4^:111^  bpr  0^0111)111113  ^^,1,
gegenseitiger  Verständigung  die  richtige  Anwendung  bestehender  Vorschriften
ftchcrn  und  Mängeln  und  Gebrechen  mit  abhelfen,  ohne  sich  zu  itensoren  der
Landcêbeainten  zu  erheben  oder  sich  im  Verhältnisse  zu  diesen  die  Stclluna
von  Oberbeamten  anzumaßen.
„  2'  Ist  ihnen  nach  §  9  Ziffer  III  des  Hanptprotvkvlls  der  III.  General-Zollkonferenz
  vom  16.  Sept.  1839  eingeräumt?)
a)  die  Einsicht  der  Kvrrespvndenz-Jvnrnale  (der  Eingangs-  und  Abqangs-Reglstranden,
  Oinlanss-  und  Anslanfs-Jonrnale),  mit  Einschluß  der  besonderen
über  das  Prozeßwesen,  sowie  aller  die  gemeinschaftliche  Zollverwaltung  betreffender ­
  Akten,  Bücher  und  Register,  endlich  auch  der  Prozeßakten  derjenigen
Haupt-  und  Nebenämter,  denen  sie  beigeordnet  sind,  nnangesehen  ob  sie'im
Bezirke  dieser  Aemter  ihren  Wohnsitz  haben,  oder  nicht,  im  Geschäftslvkale  derşiļà
  und  innerhalb  der  gesetzlichen  Geschäftsstunden,  wobei  sich  jedoch  von
selbst  verstehe,  daß  hierdurch  der  Geschäfts-,  namentlich  der  Prozeßganq,  in
keiner  Beziehung  gestört  oder  aufgehalten  werden  dürfe;
*)  Jetzt  dem  Bundesrathe.
*)  Bundesrathsbeschlus;  v.  21.  Dez.  1873  §  681  Abschnitt  V  %  5  u  6
^  28 -  * tä - 1868
*)  Jahrb.  1869  S.  563.
            
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