Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll-,  Handels-  und  Schifsfahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

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Dann  über  die  Regelung  der  Verhältnisse  bezüglich  der  Erfindungspatente,
der  Fabrik-  oder  Handwerks-Marken,  der  gewerblichen  Muster  oder  Modelle.
Endlich  über  die  Ordnung  der  auf  die  Schifffahrt,  besonders  aber  der
Küstenschifffahrt  bezüglichen  Verhältnisse.
Von  besonderer  Bedeutung  sind  außerdem  die  Vereinbarungen  in  Bezug
auf  die  Zölle,  welche  bei  der  Einfuhr  von  Waaren  des  einen  vertragschließenden ­
  Theiles  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  erhoben  werden  können.
Außerdem  aber  besteht  seit  neuerer  Zeit  unter  den  europäischen  Staaten
die  Praxis,  sich  vertragsmäßig  das  Recht  auf  Meistbegünstigung  in  Bezug
auf  die  Zölle  (hauptsächlich  Eingangszölle)  einzuräumen.
Durch  die  Einräumung  dieses  fast  immer  gegenseitigen  Rechtes  entsteht
für  den  zusichernden  Theil  die  Verpflichtung,  den  andern  Theil  für  die  im
Vertrage  genannten  und  sonstigen  Gegenstände  unverzüglich  und  ohne  Weiteres
all  jeder  Begünstigung,  jedem  Vorrechte  und  jeder  Ermäßigung  der  Zölle
Theil  nehmen  zu  lassen,  welche  einem  dritten  Staate  eingeräumt  oder  autonom
eingeführt  wurden.
Für  die  Entwickelung  dieser  europäischen  und  deutschen  Handelspolitik
des  letzten  Jahrzehntes  war  es  von  Wichtigkeit,  daß  in  dem  Friedensvertrage
des  Deutschen  Reiches  mit  Frankreich  vom  10.  Mai  1871  beide  Staaten  sich
ohne  Beschränkung  auf  die  Zeitdauer  verpflichteten,  den  Grundsatz  der  gegenseitigen ­
  Behandlung  alls  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nation  ihre  Handelsbeziehungen ­
  zu  Grunde  zu  legen.  Hiedurch  wurde  einerseits  veranlaßt,  daß
diese  Klausel  in  die  Handelsverträge  der  europäischen  Staaten  fast  iminer
Aufnahme  fand  und  andererseits,  daß  im  Wesentlichen  auch  auf  autonomem
Wege  vielfach  eine  gleichmäßige  Behandlung  der  einzelnen  Länder  stattfand.
Von  den  zahlreichen  zur  Zeit  bestehenden  Handels-  und  Zollverträgen  des
Deutschen  Reiches  mit  fremden  Staaten  enthalten  nur  diejenigen  der  Schweiz
vom  23.  Mai  1881,  mit  Italien  vom  4.  Mai  1883  und  mit  Spanien  vom
12.  Juli  1883  gegenseitige  Tarifvereinbarungen,  während  in  einigen  anderen,
z.  B.  in  dem  mit  Rumänien  vom  14.  November  1877,  mit  Serbien  vom
6.  Januar  1883  und  Griechenland  vom  9.  Juli  1884  einseitige  Tarifverpslichtnngen
  dieser  Länder  vorkommen.  Außerdem  ist  in  den  meisten  deutschen
Handels-  und  Zvllverträgen  bezüglich  der  Zölle  die  gegenseitige  Behandlung
ans  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nation  vereinbart.')
In  den  Handelsverträgen  mit  der  Schweiz  und  Italien  sind  einige  Zollermäßigungen
  zugestanden  und  außerdem  war  im  Handelsverträge  mit  Spanien
der  deutsche  Roggenzoll  ans  1  Jl  für  100  Kilogramm  gebunden  worden,  was
jedoch  durch  einen  zweiten  Vertrag  vom  10.  Mai  1885')  gegen  einige  Konzessionen ­
  an  Spanien  wieder  aufgehoben  wurde.
Als  meistbegünstigt  in  Bezug  auf  die  Zölle  gelten  zur  Zeit  in
Deutschland  folgende  Staaten:  die  Argentinische  Konföderation  (Vertrag ­
  vom  19.  September  1857),  Belgien  (Vertrag  vom  30.  Mai  1881),
Chile  (Vertrag  vom  1.  Februar  1862),  Costarica  (Vertrag  vom  18.  Mai
1875),  Frankreich  (Friedensvertrag  vom  10.  Mai  1871),  Griechenland
(Vertrag  vom  9.  Juli  1884),  Großbritannien  (Vertrag  vom  30.  Mai  1865),
Havaische  Inseln  (Vertrag  vom  25.  März  1879),  Italien  (Vertrag

')  S.  a.  hierüber  das  werthvolle  Schriftchen  von  M.  Sch  raut,  das  System  der
Handelsverträge  und  die  Meistbegünstigung.  Berlin  1883.
*)  Reichsgesetzbl.  1885  ©.  247.
            
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