Zoll-, Handels- und Schifsfahrtsverträge mit fremden Staaten.
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Dann über die Regelung der Verhältnisse bezüglich der Erfindungspatente,
der Fabrik- oder Handwerks-Marken, der gewerblichen Muster oder Modelle.
Endlich über die Ordnung der auf die Schifffahrt, besonders aber der
Küstenschifffahrt bezüglichen Verhältnisse.
Von besonderer Bedeutung sind außerdem die Vereinbarungen in Bezug
auf die Zölle, welche bei der Einfuhr von Waaren des einen vertragschließenden
Theiles in das Gebiet des anderen Theiles erhoben werden können.
Außerdem aber besteht seit neuerer Zeit unter den europäischen Staaten
die Praxis, sich vertragsmäßig das Recht auf Meistbegünstigung in Bezug
auf die Zölle (hauptsächlich Eingangszölle) einzuräumen.
Durch die Einräumung dieses fast immer gegenseitigen Rechtes entsteht
für den zusichernden Theil die Verpflichtung, den andern Theil für die im
Vertrage genannten und sonstigen Gegenstände unverzüglich und ohne Weiteres
all jeder Begünstigung, jedem Vorrechte und jeder Ermäßigung der Zölle
Theil nehmen zu lassen, welche einem dritten Staate eingeräumt oder autonom
eingeführt wurden.
Für die Entwickelung dieser europäischen und deutschen Handelspolitik
des letzten Jahrzehntes war es von Wichtigkeit, daß in dem Friedensvertrage
des Deutschen Reiches mit Frankreich vom 10. Mai 1871 beide Staaten sich
ohne Beschränkung auf die Zeitdauer verpflichteten, den Grundsatz der gegenseitigen
Behandlung alls dem Fuße der meistbegünstigten Nation ihre Handelsbeziehungen
zu Grunde zu legen. Hiedurch wurde einerseits veranlaßt, daß
diese Klausel in die Handelsverträge der europäischen Staaten fast iminer
Aufnahme fand und andererseits, daß im Wesentlichen auch auf autonomem
Wege vielfach eine gleichmäßige Behandlung der einzelnen Länder stattfand.
Von den zahlreichen zur Zeit bestehenden Handels- und Zollverträgen des
Deutschen Reiches mit fremden Staaten enthalten nur diejenigen der Schweiz
vom 23. Mai 1881, mit Italien vom 4. Mai 1883 und mit Spanien vom
12. Juli 1883 gegenseitige Tarifvereinbarungen, während in einigen anderen,
z. B. in dem mit Rumänien vom 14. November 1877, mit Serbien vom
6. Januar 1883 und Griechenland vom 9. Juli 1884 einseitige Tarifverpslichtnngen
dieser Länder vorkommen. Außerdem ist in den meisten deutschen
Handels- und Zvllverträgen bezüglich der Zölle die gegenseitige Behandlung
ans dem Fuße der meistbegünstigten Nation vereinbart.')
In den Handelsverträgen mit der Schweiz und Italien sind einige Zollermäßigungen
zugestanden und außerdem war im Handelsverträge mit Spanien
der deutsche Roggenzoll ans 1 Jl für 100 Kilogramm gebunden worden, was
jedoch durch einen zweiten Vertrag vom 10. Mai 1885') gegen einige Konzessionen
an Spanien wieder aufgehoben wurde.
Als meistbegünstigt in Bezug auf die Zölle gelten zur Zeit in
Deutschland folgende Staaten: die Argentinische Konföderation (Vertrag
vom 19. September 1857), Belgien (Vertrag vom 30. Mai 1881),
Chile (Vertrag vom 1. Februar 1862), Costarica (Vertrag vom 18. Mai
1875), Frankreich (Friedensvertrag vom 10. Mai 1871), Griechenland
(Vertrag vom 9. Juli 1884), Großbritannien (Vertrag vom 30. Mai 1865),
Havaische Inseln (Vertrag vom 25. März 1879), Italien (Vertrag
') S. a. hierüber das werthvolle Schriftchen von M. Sch raut, das System der
Handelsverträge und die Meistbegünstigung. Berlin 1883.
*) Reichsgesetzbl. 1885 ©. 247.