Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll-,  Handels-  und  Schissfahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

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In  dem  sehr  umfangreichen*)  und  für  beide  Theile  gleich  Vortheilhaften
Vertrage  wurden  vor  Allem  die  bereits  von  der  Niederländischen  Regierung
gesetzlich  gewährten  Abgabenbefreiungen  ilnd  Erleichterungen  für  den  Rheinverkehr ­
  llnd  deil  Verkehr  auf  den  Niederländischen  Gewässern  vertragsmäßig
festgestellt.  Sodann  die  Erhebilng  des  bisher  noch  für  den  unmittelbaren
Transit  vorbehaltenen  droit  fixe  unbedingt  beseitigt;  die  Minderung  der
Niederländischen  Lootsen-,  Brücken-  ilnd  Schleußengelder  auf  50  Prozent  festgesetzt ­
  und  alle  Zugeständnisse  für  die  Schifffahrt  ailch  auf  die  Niederländischen
Wasserkvmmilnikationen  mit  dem  Scheldegebiet  ausgedehnt.  Für  Rotterdam
die  Errichtung  eines  freien  Entrepots  für  den  freien  Güterverkehr  der  Vereinslande, ­
  sowohl  nach  den  Niederlanden,  als  über  die  See  verabredet.  Wogegen
der  Zollverein  theils  verschiedene  Dnrchgangserleichternngen,  theils  die  Theilnahme ­
  der  Niederländischen  Flagge  an  den  für  die  Zollvereinsstaaten  ans  dem
Rheine  bestehenden  Schifffahrtserleichternngen  und  Abgabenermäßigungen  den
Niederlanden  zugestand.  Außerdem  gestand  man  sich  gegenseitig  die  Rechte
der  meistbegünstigten  Nation  zu.
Dieser  nur  bis  zum  1.  Januar  1854  giltige  Vertrag  war,  obgleich  er
jedes  Jahr  gekündigt  werden  konnte,  seit  dem  Jahre  1852  ununterbrochen  in
Krafts  und  gilt  noch  jetzt.
2.  Der  nächste  Vertrag  ist  der  am  23  Juni  1856*)  zwischen  den  Zollvereinsstaaten ­
  nebst  Luxemburg  und  der  Republik  Uruguay  abgeschlossene  Freundschafts-,
  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag?)  Derselbe  ist  nach  erfolgter  Kündigung ­
  von  Seite  Uruguay's  am  15.  Oktober  1874  außer  Kraft  getreten.
3.  Ferner  ist  hier  zu  erwähnen  der  am  25.  Juni  1857  zu  Paris
zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Luxemburg  einerseits  und  Persien  andererseits ­
  abgeschlossene  Frenndschasts-  und  Handelsvertrag.*)
Dieser  Vertrag  wurde  am  11.  Juni  1873  durch  einen  in  Petersburg
abgeschlossenen  Frenndschasts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  ersetzt.*)
4.  Der  nächste  Vertrag  ist  der  am  19.  Sept.  1857  zwischen  den  Zvllvereinsstaaten
  und  der  Argentinischen  Konföderation  in  der  Stadt
Paraná  abgeschlossene  Frenndschasts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag?)
Derselbe  ist  dem  Vertrage  mit  Uruguay*)  fast  wörtlich  nachgebildet  und  enthält
im  Wesentlichen  dieselben  Bestimmungen,  auch  bezüglich  der  Zeitdauer  und
Kündigungsfrist.
')  Er  enthält  36  Artikel  und  ein  Separatprotokoll  in  17  Paragraphen  und  ist  nur  in
französischer  Sprache  abgeschlossen.
*)  S.  a.  Weber  a.  a.  O.  S.  270  ff.
->)  Jahrb.  1857  S.  686.
4 )  Sammlung  K.  S.  650  ff.,  Preus;.  Handelsarchiv  1856  Bd.  II  S.  286.  Derselbe
enthält  15  Paragraphen  und  ein  Schlußprotokoll.  Die  Ratifikationen  wurden  am  3.  April
1857  in  Montevideo  ausgewechselt.  Er  enthält  einen  deutschen  und  einen  spanischen  Text.
°)  Jahrb.  1858  S.  340,  603  ff.  ;  Zentralbl.  1858  S.  158;  Preuß.  Handelsarchiv  1862
Bd.  1  S.  257  ;  Sammlung  rc.  S.  575  ff.  Derselbe  enthält  9  Artikel  und  ist  in  französischer
Sprache  abgefaßt.  Die  Ratifikationen  sind  am  31.  März  1858  in  Paris  ausgewechselt
worden.
*)  Rcichsgesetzbl.  1873  S.  351.  Derselbe  ist  in  französischer  Sprache  mit  deutscher
Uebersetznng  abgefaßt  und  enthält  21  Artikel.  Rach  einer  Zusatzakte  v.  6.  Juni  1873  (Reichsqesetzbl.
  1873  à  363)  verpflichteten  sich  die  Vertragschließenden,  den  Vertrag  zehn  Jahre
lang  nicht  zu  kündigen.
7)  Zentralbl.  1859  S.  176;  Preuß.  Handelsarchiv  1858  Bd.  I  S.  113;  Sammlung  rc,
S.  1  ff.  Derselbe  ist  in  deutscher  und  spanischer  Sprache  abgefaßt  und  enthält  15  Artikel.
Die  Ratifikationen  wurden  am  3.  Juni  1859  in  Paraná  ausgewechselt.
ģ)  Siehe  oben  Nr.  2.
            
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