Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten. 
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Nach einer weiteren Uebereinklmft vom 22. April 1880 soll der Vertrag 
von 1865 unter fernerer Außerkraftsetzung der Art. 7 ». 8 bis 30. Juni 1881 
in Wirksamkeit belassen werden.') 
Am 30. Mai 1881 wurde eine weitere U e ber ei nk un ft mit Belgien 
abgeschlossen/) wonach der Handelsvertrag vom 22. Mai 1865, welcher bis 
30. Juni durch die Uebereinkunft vom 22 April 1880 in Kraft erhalten 
wurde, bis zum Ablaufe eines Jahres in Geltung bleibt von dem Tage ab, 
an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile denselben 
gekündigt hat. Artikel 7 und 8 des alten Vertrages bleiben außer Kraft. 
10. Der dem Alter nach nächste Vertrag ist der Handelsvertrag 
zwischen dem Zollvereine und Großbritannien vom 30. Mai 1865») nebst 
einer Deklaration über die Behandlung der Handlungsreisenden, welche Muster 
bei sich führen, vom 1. April 1869 Z und über' den Beitritt der beiden 
Mecklenburg, Lanenbnrgs und Lübecks vom 9. Januar 1869?) 
Diesem Vertrage war ein früherer vom 2. März 1841 vorangegangen, 
der jedoch im Jahre 1848 außer Kraft trat, so daß seit dieser Zeit kein ver 
tragsmäßiges Verhältniß bezüglich des Handels mit Großbritannien bestand?) 
In demselben ist für die handeltreibenden Staatsangehörigen, sowie für 
die Erzeugnisse der Gebiete und Besitzungen beider Kontrahenten bei der Ein 
und Ausfuhr gleiche Behandlung stipulirt, die zollfreie Durchfuhr von Er 
zeugnissen, sowie die gegenseitige Behandlung aus dem Fuße der meistbegün 
stigten Nation zugestanden. Für die Bezeichnung oder Etiqnettirnng der 
Waaren oder deren Verpackung, für Muster, Fabrik- und Handelszeichen ist 
gleicher Schutz gegenseitig zugesichert. Schließlich ist verabredet, daß alle 
diese Bestimmungen auch auf die Kolvnieen und auswärtigen Besitzungen Groß 
britanniens Anwendung finden. Der Vertrag trat vom 1. Juli 1865 an in 
Kraft und gilt bis 30 Juni 1877. Zugleich ist eine zwölsmvnatliche Kün 
digungsfrist festgesetzt. 
Der Art. 6 des Vertrages von 1865 wurde durch eine Deklaration vom 
14. April 1875 auf das ganze Reichsgebiet Deutschlands ausgedehnt, nach 
dem er vorher nur für das Zollgebiet gegolten hatte?) 
11 Weitere Verträge wurden von dem Zollvereine mit dem Königreiche 
Italien abgeschlossen und zwar ein Handelsvertrag vom 31. Dezember 
1865») und ein Schifffahrts-Vertrag vom 14. Oktober 1867?) 
') A. a. O. 1880 S. 148. 
*) ReichSgeseßbl. 1881 S. 172. 
") Jahrbücher 1865 S. 307 ff.; Preuß. Handelsarchiv 1866 Bd. I S. 289; Samm 
lung rc. S. 252. Derselbe enthält 9 Artikel und ist deutsch und englisch abgefaßt. Die 
Ratifikationsurkunden wurden am 30. Juni 1865 in Berlin ausgewechselt. 
*) Sammlung ?c. S. 259. 
a ) Sammlung rc. S. 258. 
*) Siehe Weber, oieschichtc deS Zollvereins S. 169 ff. 
7 ) Derselbe betrifft den gegenseitigen Schuf) für die Etiquettiruug, Verpackung der 
Waaren, der Muster oder Handelszeichen. S. Reichsgefetzbl. von 1875 S. 199. 
*) Jahrbuch 1866 S. 256 ff.; Preuß. Handelsarchiv 1866 Bd. I S. 317 Samm 
lung rc. S- 284. Derselbe enthält 8 Artikel und ist nur in französischer Sprache abaesañt 
Die Ratifikationsurkunden wurden am 12. Mürz 1866 in Berlin ausgewechselt. 
«) Bundesgesetzblatt 1867 S. 317; Jahrb. 1868 S. 496; Sammlung rc. S 287 
Derselbe enthält 14 Artikel und ist nur französisch abgefaßt. Die übrigen Zollvereinsstaaten 
sind demselben nachträglich beigelreten. Der Austausch der Ratifikationsurkunden er'claie 
am 24. Oktober 1867 in Florenz.
	        
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