486 Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert:
Lebens, der wie ein kräftiger beschleunigter Pulsschlag des im Organis-
mus kreisenden Blutes das ganze Leben beeinflußt. Wer kann sich
heute noch der großen Schnelligkeit entziehen, die im modernen Wirt-
schaftsleben als fast selbstverständliches Element hervortritt? Die Ein-
flüsse der Maschine auf unser Zeitalter sind tausendfältig. Nur das
Zweckmäßige gilt, Nur die Einrichtung kann Bestand haben, die zu-
verlässig arbeitet, wie es die Maschine im mer, der Mensch in diesem
Sinne fast nie zu Wege bringt. Zweck, Ziele und Formen der Wirtschaft
streben unaufhörlich nach dem Praktischen. „Zugleich ist aber
die Wirtschaft zu einer Bedeutung im staatlichen Leben hinaufgehoben,
wie sie eine frühere Zeit niemals gekannt hat.
2, Die Rechtspflege dient der Verwirklichung des Rechtsgedan-
kens. Breite Erörterungen über das Wesen des Rechts haben hier
keinen Raum. Nur das eine mag betont werden: Nicht ein Homunkulus,
eine künstlich geschaffene bloße Ordnungsform für vernünftige Lebens-
gestaltung ist das Recht, Es erscheint vielmehr als ein unmittelbarer
Ausfluß jener geheimnisvollen Seite des Menschengeistes, die sich —
gleich einem Volksgewissen — im Verkehr der Menschen unerschöpf-
lich meldet, um nach einem intuitiven Empfinden den Drang und Trieb
zu verwirklichen, daß im Verbande der Gemeinschaft „Jedem das
Seine‘ wird. Es ist ein primärer Zug der menschlichen Seelentätig-
keit, der sich an allen Erscheinungen des Lebens mißt, So weist das
Recht auf Methaphysisches hin, wie denn in allen Zeiten sich die Vor-
stellungen von einem höchsten Wesen mit dem eines höchsten und ge-
rechten Richters verbunden haben“).
Geht somit die wirtschaftliche Betätigung des Menschen mit der
Wurzel des Egoismus vom Einzelindividuum aus, so ist es beim Recht
entgegengesetzt. Es nimmt seine Grundlage von der Gemeinschaft her:
„Das Recht ist die Norm des Verhaltens, die sich von der Gesamtheit aus
den einzelnen aufdrängt, Es scheidet sich von Sitte, Brauch, Religion aus,
sobald man dazu kommt, Zwangsnormen von solchen Gebieten zu trennen,
die nur die gesellschaftliche Annehmlichkeit, nicht die Möglichkeit des un-
beanstandeten Verbleibens in der Gesellschaft bedingen‘. (Kohler, Rechts-
philosophie, S. 39.)
Der Wirkungskreis des Rechts ist ein ganz allgemeiner; kaum ein
Gebiet des Lebens, das nicht von ihm erfaßt wird. Aber — xdvra el,
alles fließt! Das gilt auch beim Recht. Mit den Zeiten ändern sich
die Verhaltensnormen, die die Gesamtheit dem einzelnen aufdrängt.
Etwas Feststehendes, Ewiges im Recht gibt es nicht, Auch das so-
*) Man beachte hierbei übrigens, daß sich unter den Eigenschaften Gottes die
Übersteigerungen „allmächtig‘“, „allweise‘, „allgütig‘‘ usw. finden gegenüber dem
einfachen „gerecht“, das offenbar als nicht zu überbieten angesehen wurde,