Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

263

die  sämmtlichen  Begünstigungen  für  den  Veredlungsverkehr,  welche
bereits  durch  die  Erklärung  vom  31.  Dezember  1879  außer  Wirksamkeit
gesetzt  worden  sind  (f.  oben  Ziffer  1),  nicht  wieder  eingeführt  wurden  itnb  in
Artikel  6  nur  von  untergeordneten  Begünstigungen  im  Grenzverkehre  die
Rede  ist.
Bemerkenswerth  ist  eine  Vereinbarung  zwischen  Oesterreich  und  Deutschland ­
  wegen  der  Verzollung  von  Oberlausitzer  und  Bunzlauer  Töpfergeschirr ­
  in  Oesterreich  und  Znaimer  Töpfergeschirr  in  Deutschland
und  wegen  der  Durchfuhr  von  Kreuz  na  cher  Mutterlauge  und  Staßfurter
  Abraumsalz  durch  Oesterreich?)
14.  Ferner  ist  anzuführen  der  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit
Spanien  vom  30.  März  1868?)  Dieser  Vertrag  enthält  mit  zwei  Ausnahmen ­
  die  Bestimmungen  des  mit  Großbritannien  abgeschlossenen.  In  Art.  16
sind  namentlich  bestimmte  Abreden  bezüglich  der  Vorschriften  enthalten,  welche
bei  Verzollungen  der  Waaren  nach  dem  Werthe  in  Spanien  zu  beobachten
sind  und  Artikel  17  bestimmt  ausdrücklich,  daß  die  Bestimmungen  des  Vertrages ­
  ans  die  spanischen  Kolonien  sich  nicht  beziehen  und  daß  deutsche  Schiffe
dortselbst  nur  wie  diejenigen  der  meistbegünstigten  Nation  zu  behandeln  seien.
Dieser  Vorbehalt  wurde  jedoch  auf  Antrag  des  Bnndesrathes  durch  neue
Unterhandlungen  und  einen  Zusatzartikel  vom  24.  Juni  1868  aufgehoben
und  dagegen  verabredet,  daß  die  deutschen  Schiffe  hinsichtlich  der  Erhebung
von  Schifffahrts-  und  Hafenabgaben  in  Kuba,  Portorico  und  den  Philippinischen ­
  Inseln  den  spanischen  Schiffen  gleichgestellt  sein  sollen,  und  daß
die  sämmtlichen  Bestimmungen  des  Vertrages  vom  30.  März  1868,  unbeschadet ­
  der  für  die  überseeischen  Besitzungen  Spaniens  bestehenden  Gesetze
und  Verwaltnngsvorschriften,  ans  Kuba,  Portorico  und  die  Philippinischen
Inseln  auszudehnen  seien.
Die  Giltigkeit  des  gedachten  Vertrages  ist  bis  1.  Jan.  1878  bestimmt
und  außerdem  eine  zwölfinvnatliche  Kündigungsfrist  verabredet.
Am  18.  Oktober  1881  wurde  dieser  Vertrag  Seitens  der  spanischen  Regierung ­
  für  18.  Oktober  1882  gekündigt?)  Durch  eine  Vereinbarung  der
deutschen  und  spanischen  Regierung  wurde  die  Giltigkeit  des  Vertrags  vom
30.  März  1880  bis  15.  Dezember  1882  hinausgeschoben?)
Am  12.  Juli  1883  wurde  ein  neuer  Handels-  und  Schifffahrtsv
  e  rira  g  mit  Spanien  abgeschlossen,  der  am  22.  Oktober  1883  ratißzirr
und  am  24.  Oktober  1883  pnblizirt  wurde  und  am  1.  November  1883  in
Wirksamkeit  kam?)
Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  August  1883°)
wurden  die  mit  Spanien  vereinbarten  Zollsätze  bereits  mit  14.  August  1883
in  Deutschland  ebenso  allgemein  eingeführt,  wie  die  im  italienischen  Handelsverträge ­
  vom  4.  Mai  1883  vereinbarten  Zollsätze,  von  denen  Spanien  durch

’)  S.  Zentralbl.  d.  Reichs  1881  S.  259.
*)  Reichsgesehblatt  1868  S.  146;  Bundesgesetzbl,  1868  S.  322  ff.;  Sammlung  jc.
S.  629  ff.;  Jahrb.  1868  S.  503;  Hirth's  „Annalen"  1868  S.  670  ff.  Derselbe  enthält
19  Artikel  und  ist  nur  französisch  abgefaßt.  Tie  Ratifikation  erfolgte  am  6.  Juli  1868
zu  Madrid.
s )  S.  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  431.
*)  a.  a.  O.  1882  S.  418.
*')  Reichsgesetzbl.  1883  S.  307.
6 )  Zentralbi.  des  Reichs  1883  S.  243.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.