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v. Ausseß: Die Zölle und Steueru des Deutschen Reiches.
eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Juni 1883') ausgeschlossen
worden war. Spanien ließ dagegen vom 14. August 1883 an auch deutsche
Waaren zu den vereinbarten Zollsätzen ein.
Beide Bekanntmachungen «vom 30. Juni 1883 und vom 9. Aug. 1883)
erhielten eine wesentliche Aenderung durch eine Bekanntmachung vom
23. Oktober 1883, welche mit 2. November 1883 in Wirksamkeit trat. 2 )
Da durch den spanischen Handelsvertrag der deutsche Roggenzoll auf
1 Jl für 100 Kilogramm gebunden war, dieses aber für die Wirkung der
Zollerhöhnng für Roggen von wesentlichem Einfluß gewesen wäre, so wurde
durch einen Vertrag vom 10. Mai 1885 gegen einige Zugeständnisse
an Spanien Abhilfe geschaffen und die Bestimmung wegen des Roggenzvlles
aufgehoben?)
15. Dem am 20. Febr. 1869 von den Zvllvereinsstaaten mit Japan
abgeschlossenen Handels- und Schifffabrtsvertrage war ein ähnlicher, aber nur
von der Preußischen Regierung abgeschlossener, Vertrag v. 24. Januar 1861
vorausgegangen. Da sich jedoch das Bedürfniß zeigte, nach Bildung des
Norddeutschen Blindes und Rekonstrnirung des Zollvereins auf neuer Grund
lage, diese Bestimmung auch auf alle deutschen Staaten auszudehnen und
manches zu verbessern, so wurde im Jahre 1869 der bezeichnete neue Vertrag
abgeschlossen?) Derselbe ist fast ganz dem mit China abgeschlossenen hinter
Nr. 5 näher erörterten) Vertrage vom 2. Septeinber 1861 nachgebildet, ent
hält Bestimmungen über die Aufstellung und Rechte der diplomatischen Ver
treter und Konsilln, bezeichnet bestimmte Häfen und Städte (7 an der Zahlh
welche den Deutschen geöffnet sein sollen und die Bedingungen, unter denen
dieselben dortselbst sich aufhalten diirfen. Ein weiterer Artikel garantirt den
Deutschen freie Religionsübung und gestattet denselben die Errichtung von
Gebäuden zu diesem Zwecke ans ihren Niederlassungen. Ferner lverden durch
denselben die beiderseitigen Jnrisdiktivnsverhältnisse, die Zoll- und Handels
verhältnisse in Japan/) die Rechte und Pflichten der in Dienste von Deutschen
tretenden Japanesen geregelt Es sind Bestimmungen über die Münzverhält
nisse in Japans getroffen, die Rechte und Pflichten schiffbrüchiger deutscher
Schiffe normirt, den deutschen Kriegsschiffen wird besonders das Recht zur
Ausschiffung und Depvnirnng von Provisionen in japanesischen Häfen zuge
standen. Endlich ist bestimmt, daß man die Deutschen yon Seite der
Japanesischen Regierung wie die meistbegünstigte Nation behandeln werde.
Besonders wichtig ist die Bestimmung, daß alle amtlichen Mittheilungen des
deutschen diplomatischen oder Konsnlar-Agenten an die japanesischen Behörden
in deutscher Sprache geschrieben, drei Jahre lang aber mit einer holländischen
oder japanesischen Uebersetzung begleitet sein sollen.
') st. st. O. 1883 S. 221.
'I st. st. O. 1883 S. 295.
3 > Reichsgesetzbl. 1885 S. 247.
4 ) Bundesgesetzbl. 1870 S. l ff.; Sammlung rc. S. 262; Jahrb. 1870 S. 238 u. 267.
Derselbe ist in deutscher und japauesischer Sprache ausgefertigt uud enthält 23 Artikel; dann
Bestimmungen, unter welchen der Handel der Deutschen in Japan betrieben lverden soll, nebst
einem Zolltarife für Japan. Die Ratifikationsurkunden wurden am 15. Oft. 1869 in Beddo
ausgewechselt.
J ) Das Nähere enthalten die dem Vertrage anliegenden Bestimmungen und der Tarif,
^ahrb. 1870 S. 249 ff. und Sammlung der Verträge S. 270 ff.
6 ) Das Mllnzwesen in Japan liegt nämlich sehr im Argen, weil die Regierung selbst
zu geringhaltige Münzen prägen läßt.