Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steueru  des  Deutschen  Reiches.

eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Juni  1883')  ausgeschlossen
worden  war.  Spanien  ließ  dagegen  vom  14.  August  1883  an  auch  deutsche
Waaren  zu  den  vereinbarten  Zollsätzen  ein.
Beide  Bekanntmachungen  «vom  30.  Juni  1883  und  vom  9.  Aug.  1883)
erhielten  eine  wesentliche  Aenderung  durch  eine  Bekanntmachung  vom
23.  Oktober  1883,  welche  mit  2.  November  1883  in  Wirksamkeit  trat. 2 )
Da  durch  den  spanischen  Handelsvertrag  der  deutsche  Roggenzoll  auf
1  Jl  für  100  Kilogramm  gebunden  war,  dieses  aber  für  die  Wirkung  der
Zollerhöhnng  für  Roggen  von  wesentlichem  Einfluß  gewesen  wäre,  so  wurde
durch  einen  Vertrag  vom  10.  Mai  1885  gegen  einige  Zugeständnisse
an  Spanien  Abhilfe  geschaffen  und  die  Bestimmung  wegen  des  Roggenzvlles
aufgehoben?)
15.  Dem  am  20.  Febr.  1869  von  den  Zvllvereinsstaaten  mit  Japan
abgeschlossenen  Handels-  und  Schifffabrtsvertrage  war  ein  ähnlicher,  aber  nur
von  der  Preußischen  Regierung  abgeschlossener,  Vertrag  v.  24.  Januar  1861
vorausgegangen.  Da  sich  jedoch  das  Bedürfniß  zeigte,  nach  Bildung  des
Norddeutschen  Blindes  und  Rekonstrnirung  des  Zollvereins  auf  neuer  Grundlage, ­
  diese  Bestimmung  auch  auf  alle  deutschen  Staaten  auszudehnen  und
manches  zu  verbessern,  so  wurde  im  Jahre  1869  der  bezeichnete  neue  Vertrag
abgeschlossen?)  Derselbe  ist  fast  ganz  dem  mit  China  abgeschlossenen  hinter
Nr.  5  näher  erörterten)  Vertrage  vom  2.  Septeinber  1861  nachgebildet,  enthält ­
  Bestimmungen  über  die  Aufstellung  und  Rechte  der  diplomatischen  Vertreter ­
  und  Konsilln,  bezeichnet  bestimmte  Häfen  und  Städte  (7  an  der  Zahlh
welche  den  Deutschen  geöffnet  sein  sollen  und  die  Bedingungen,  unter  denen
dieselben  dortselbst  sich  aufhalten  diirfen.  Ein  weiterer  Artikel  garantirt  den
Deutschen  freie  Religionsübung  und  gestattet  denselben  die  Errichtung  von
Gebäuden  zu  diesem  Zwecke  ans  ihren  Niederlassungen.  Ferner  lverden  durch
denselben  die  beiderseitigen  Jnrisdiktivnsverhältnisse,  die  Zoll-  und  Handelsverhältnisse ­
  in  Japan/)  die  Rechte  und  Pflichten  der  in  Dienste  von  Deutschen
tretenden  Japanesen  geregelt  Es  sind  Bestimmungen  über  die  Münzverhältnisse ­
  in  Japans  getroffen,  die  Rechte  und  Pflichten  schiffbrüchiger  deutscher
Schiffe  normirt,  den  deutschen  Kriegsschiffen  wird  besonders  das  Recht  zur
Ausschiffung  und  Depvnirnng  von  Provisionen  in  japanesischen  Häfen  zugestanden. ­
  Endlich  ist  bestimmt,  daß  man  die  Deutschen  yon  Seite  der
Japanesischen  Regierung  wie  die  meistbegünstigte  Nation  behandeln  werde.
Besonders  wichtig  ist  die  Bestimmung,  daß  alle  amtlichen  Mittheilungen  des
deutschen  diplomatischen  oder  Konsnlar-Agenten  an  die  japanesischen  Behörden
in  deutscher  Sprache  geschrieben,  drei  Jahre  lang  aber  mit  einer  holländischen
oder  japanesischen  Uebersetzung  begleitet  sein  sollen.
')  st.  st.  O.  1883  S.  221.
'I  st.  st.  O.  1883  S.  295.
3 >  Reichsgesetzbl.  1885  S.  247.
4 )  Bundesgesetzbl.  1870  S.  l  ff.;  Sammlung  rc.  S.  262;  Jahrb.  1870  S.  238  u.  267.
Derselbe  ist  in  deutscher  und  japauesischer  Sprache  ausgefertigt  uud  enthält  23  Artikel;  dann
Bestimmungen,  unter  welchen  der  Handel  der  Deutschen  in  Japan  betrieben  lverden  soll,  nebst
einem  Zolltarife  für  Japan.  Die  Ratifikationsurkunden  wurden  am  15.  Oft.  1869  in  Beddo
ausgewechselt.
J )  Das  Nähere  enthalten  die  dem  Vertrage  anliegenden  Bestimmungen  und  der  Tarif,
^ahrb.  1870  S.  249  ff.  und  Sammlung  der  Verträge  S.  270  ff.
6 )  Das  Mllnzwesen  in  Japan  liegt  nämlich  sehr  im  Argen,  weil  die  Regierung  selbst
zu  geringhaltige  Münzen  prägen  läßt.
            
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