Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll-,  Handels-  und  Schifssahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

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sollen:  Daß  die  neutrale  Flagge  Feindes  Gut  deckt  und  daß  ebenso  neutrales ­
  Gut,  mit  Ausnahme  der  Kriegskontrebande,  deren  Artikel  näher  bezeichnet ­
  sind,  von  der  Wegnahme  und  Konfiskation  frei  sein  soll,  sobald  es
in  dem  Kaufsahrteischiffe  des  feindlichen  Landes  verladen  ist.  Ferner  sind
Verabredtlngen  über  die  Behandlung  des  Verkehrs  mit  den  nicht  zur  Kriegskontrebande
  gehörigen  Waaren  während  des  Krieges,  und  über  das  Benehmen
der  Handelsschiffe  bei  Visitationen  durch  Kriegsschiffe  oder  bewaffnete  Fahrzeuge, ­
  sowie  über  die  Verpflichtung  der  ersteren  zlir  Führung  von  Seebriefen
oder  Pässen  getroffen.  Bezüglich  der  Prisensachen  sollen  nur  die  Gerichte
desjenigen  Staates  entscheiden,  wohin  die  Prisen  gebracht  werden;  dem  Erkenntnisse
  sind  Entscheidungsgründe  beizufügen,  und  sonstige  Abmachungen  zu
beobachten.  Wichtig  ist  auch  die  Bestimmung,  wonach  bei  Ausbruch  eines
Krieges  zwischen  den  Kontrahenten  die  Angehörigen  derselben,  welche  sich  in
dem  Gebiete  des  Andern  aufhalten,  das  Recht  haben  sollen,  unter  bestimmten
Voraussetzungen  dort  zu  bleiben  und  ihren  Handel  imb  Geschäfte  fortzusetzen.
Im  Uebrigen  sind  die  Bestimmungen  über  die  Rechte  der  Gesandten  und
Konsuln  wie  in  den  übrigen  Verträgen  festgesetzt.
Der  Vertrag  ist  auf  8  Jahre  vom  Tag  der  Auswechslung  der  Ratifikationen ­
  an  giltig  und  von  da  an  besteht  eine  zwölfmonatliche  Kündigungsfrist. ­

Die  Protokolle  vom  26.  November  1869  und  26.  August  1870  enthalten
einige  Erläuterungen  und  Ergänzungen  des  Vertrages.
Am  13.  Juli  1881  wurde  mexikanischerseits  der  Handelsvertrag ­
  mit  der  Wirkllng  vom  13.  Juli  1882  gekündigt?)  Durch  Vereinbarung
zwischen  beiden  Theilen  wurde  die  Giltigkeit  des  Vertrages  bis  31.  Dezember
1882  verlängert?)  Am  6.  Dezember  1882  wurde  ein  neuer  Freundschafts-,
  Handels-  und  Schifffahr  ts  vert  rag  mit  Mexiko  abgeschlossen,^)
dessen  Ratifikationsurkunden  am  26.  Juli  1883  ausgewechselt  worden  waren.
Während  dieser  Vertrag  dem  früheren  ziemlich  nachgebildet,  ist  in  Art.  22
für  beide  Theile  neu,  daß  sie  sich  gegenseitig  in  Handels-,  Schifffahrts-  und
Kvnsnlarsachen,  sowie  in  Betreff  der  Behandlung  der  gegenseitigen  Angehörigen
dieselben  Rechte  und  Vortheile  zugestehen  wollen,  welche  von  beiden  Theilen
den  meistbegünstigten  Nationen  eingeräumt  sind
18.  Mit  Frankreich  waren  bereits  am  2  August  1862  mehrere  Verträge ­
  abgeschlossen  worden  und  zwar  ein  Handelsvertrag,  ein  Schifffahrtsvertrag, ­
  eine  Uebereinknnft  über  die  Zollabfertigung  des  internationalen  Verkehrs
auf  den  Eisenbahnen  und  Uebereinkünfte  wegen  des  gegenseitigen  Schutzes  der
Rechte  an  literarischen  Knnsterzengnissen?)
Alle  diese  Verträge  waren  durch  den  Krieg  der  Jahre  1870/71  aufgehoben ­
  worden.  Durch  den  Friedensvertrag  vom  10  Mai  1871  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Frankreichs  wurden  nur  die  Schifffahrtsvertrüge,
die  Uebereinknnft  betr.  die  Zollabfertigung  des  internationalen
Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen  und  diejenige  wegen  des  gegenseitigen

')  S.  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  418.
')  Zentralbl.  des  Reichs  1882  S.  340.
3 )  S.  Reichsgesepbl.  1883  S.  247.
4 )  Sammlung  IC.  S.  97  ff.;  Jahrb.  1865  S.  78.  161,651,  172,  180,  193.  Dieselben
traten  nach  den  am  9.  Mai  1865  ausgetauschten  Ratifikationen  in  Kraft.  Siehe  das  Nähere
über  diese  Verträge  in  Weber's  Geschichte  des  Deutschen  Zollvereins  S.  356  ss.
à)  Reichsgesetzbl.  1871  S.  223  ss.
            
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