Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.  269*
ungen.  Ebenso  sollen  die  deutschen  Schiffe  in  Portugal  und  dessen  Kolonien
auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nation  behandelt  werden.  Die  weiteren
Verabredungen  beziehen  sich  auf  die  Sicherheit  der  Deutschen  und  ihres  Vermögens ­
  vor  persönlichem  Militärdienste  und  Beschlagnahme  zu  öffentlichen
Zwecken,  ails  die  Erhebung  von  Erbschaften,  ans  die  innere  Besteuerung  importirter
  Waaren,  ans  die  Abgabe  von  Ursprungszeugnissen  für  deutsche
Waaren  bei  den  portugiesischen  Zollbehörden,  ans  den  Musterschutz  und  den
Schutz  für  Etiqnettirnng  der  Waaren  zc.,  ans  die  Verhältnisse  der  Handlnngsreisenden,
  ans  Cabotage,  Nationalität  der  Schiffe,  die  Aufstellung  und  Rechte
der  Konsuln  und  das  Verfahren  beim  Scheitern  von  Schissen.
Schließlich  sind  die  Bestimmungen  des  Vertrages  ans  Madeira,  Porto
Santo  und  die  Azoren  ohne  Allsnahme  ausgedehnt  und  ist  die  Anwendung
desselben  auf  Luxemburg,  so  lange  es  zum  Deutschen  Handelssystem  gehört,
stipnlirt
Der  Vertrag  soll  bis  1.  Juli  1878  in  Kraft  bleiben  und  im  Falle  vor
Ablauf  dieser  Zeit  kein  Kontrahent  die  Absicht  zur  Aufhebung  kund  gegeben
hat,  noch  ein  weiteres  Jahr  vom  Anfange  der  Kündigung  an  gerechnet.
20.  Der  nächste  ratifizirte  Vertrag  ist  der  am  13.  Juni  1870  mit  der
Zentral-Amerikanischen  Republik  San  Salvador  abgeschlossene  Freundschafts-,
  Handels-  und  Schisffahrtsvertrag.')  Derselbe  ist  den  mit  Mexiko
abgeschlossenen  Verträgen  nachgebildet  und  enthält  auch,  wie  diese,  die  auf
dem  Pariser  Kongresse  hinsichtlich  des  Handels  der  Neutralen  angenommenen
Grundsätze  des  Seerechtes  ls.  oben  Nr  17).
21  Noch  ist  zu  erwähnen  der  am  18.  Mai  1875  abgeschlossene  und
am  21.  Nov.  1H76  ratifizirte  Frenndschasts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag ­
  mit  dem  Freistaate  Costa-R  ica.")
22  Der  nächste  Vertrag  ist  der  am  2f>.  März  1879  zu  Berlin  und  am
19.  Sept.  187  *  zu  Honolulu  abgeschlossene  Frenndschasts-,  Handels-,  Schifffabrts-
  und  Konsnlar-Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich ­
  der  Hawaiischen  Inseln.')
In  einem  besonderen  Artikel  wird  das  Deutsche  Reich  von  den  besonderen
Begünstigungen  ausdrücklich  ausgeschlossen,  welche  den  Nordamerikanischen
Freistaaten  durch  eine  Uebereinkunft  vom  30  Januar  1875  zugestanden
worden  waren.
23.  Am  14.  Nov.  1877  war  mit  Rumänien  eine  Handelskonvention
abgeschlossen  worden,  deren  Ratifikationsurkunden  aber  erst  am  10  Juli  1881
ausgewechselt  wurden  und  die  daher  nach  Art.  25  erst  von  diesem  Tage  an
in  Kraft  trat  0  Dieser  Konvention  liegen  zwei  Zolltarife  für  die  Einfuhr  in

')  Rcichsgejepbl.  1872  ©.  377.  Derselbe  enthält  34  Artikel  und  ist  deutsch  und
spanisch  abgefaßt.  Derselbe  wurde  von  San  Salvador  gekündigt  und  ist  am  1.  April  1881
außer  Kraft  getreten.
*)  Neichsgeß  pbl.  1877  S.  13.  Derselbe  zerfällt  in  38  Artikel,  ist  in  spanischer  Sprache
abgefaßt  mit  einer  deutschen  Uedersetzung.
*)  Reichsgesepbl  1880  S.  121.  Derselbe  zerfällt  in  28  Artikel  und  ist  in  deutscher
und  englischer  Sprache  abgefaßt.
*)  Reichsgesetzbl.  1881  S.  199.  Die  Konvention  enthält  26  Artikel  und  ist  für  zehn
Jahre  vom  Tage  des  Austausches  der  Ratifikationsurkunden  abgeschlossen  Wird  12  Monate
vor  Ablauf  dieser  Zeit  von  keinem  Theile  gekündigt,  so  soll  dieselbe  in  Geltung  bleiben  biszum
  Ablauf  eines  Jahres  vom  Tage  einer  allensallsigen  Kündigung.
            
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