Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll-,  Handels-  und  SchifffahrtsVerträge  mit  fremden  Staaten.  271
Ueberschaut  man  diese  stattliche  Anzahl  von  28  Freundschafts-,  Handelsund ­
  Schifffahrtsverträgen,  von  denen  26  zur  Zeit  gelten,')  bei  denen  die
bedeutendsten  Staaten  aller  Welttheile  vertreten  sind,  so  muß  man  einestheils
die  Thätigkeit  unserer  Diplomatie  bewundern,  andererseits  aber  bedauern,  daß
es  noch  nicht  gelungen  ist,  mit  llnserem  größten  Nachbarstaate  (Rußland»  und
den  Nordamerikanischen  Freistaaten,  die  lange  Zeit  die  Hauptabnehmer  unserer
Fabrikate  waren  und  zum  Theil  noch  sind  und  die  Deutschland  eine  große
Zahl  ihrer  Bevölkerung  zu  danken  haben,  außerdem  aber  mit  Norwegen  und
Schweden,  sowie  mit  Dänemark  durch  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  in
nähere  Verbindungen  getreten  zu  sein.

')  Die  speziellen  Konsularverträge  mit  Italien  (v.  21.  Dez.  1868  resp.  7.  Febr.
1872  Reichsgesetzbl.  1872  S.  134),  mit  Spanien  (v.  22.  Febr.  1870  Reichsgesetzbl.  1870
S.  99)  und  den  vereinigten  Freistaaten  Nordamerika's  (vom  11.  Tez.  1871  Reichsgesetzbl.
1872  S.  95)  und  andere  gehören  eigentlich  nicht  hieher  (siehe  übrigens  hierüber  Hirth's
„Annalen"  1872  ».  1880)  sowie  die  Reichsgesetzblätter  v.  1872  S.  211  über  die  Konvention
mit  Spanien  S-  67,  über  die  Konvention  mit  den  Niederlanden  S.  134,  über  den  Vertrag
mit  Italien;  dann  Reichsgesetzbl.  v.  1873  S.  353  über  den  Vertrag  mit  Persien,  Reichsgesetzbl.
v.  1875  S.  145  über  den  Vertrag  mit  Rußland,  Reichsgesetzbl.  v.  1880  S-  121  über  den
Vertrag  mit  den  Havaischen  Inseln,  Reichsgesetzbl.  v.  1882  S.  69  ».  101  über  die  Verträge
mit  Brasilien  und  (Griechenland  und  Reichsgesetzbl.  v.  1883  S.  62  über  den  Konsularvertrag
mit  Serbien.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.