Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Geschichtliche  Einleitung.

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1878  abgeschlossene  Vertrag  bis  30  Juni  1881')  und  der  Vertrag  mit  der
Schweiz  von  1869  bis  30.  Irmi  1881  verlängert  wurde?)
Neue  Freundschafts-  und  Handelsverträge  wurden  abgeschlossen  mit  Costa-Rica
  am  18.  Mai  1875/)  mit  dem  Königreiche  der  Hawalschen  ^nseln  am
^  mei4ëaebtct  fini)  üë  W  @tcumi
luotW,  immiid)  Mc  %Bc4feífteinM  tenet,  M  l.^an.
1871  durch  Einführung  des  Gesetzes  des  Norddeutschen  Bundes  vom  10.  jum
1869  im  Reichsgebiete  erhoben  wird/)  die  Spielkartenstempelstener,
welche  durch  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1878  vom  1.  Januar  18^9  an  unter
Aufhebung  der  bisherigen  Spielkartenstempelabgabe  der  einzelnen  Bundesstaaten,
eingeführt  wurde/)  und  die  Re  ich  sstem  pelabgäbe,  welche  durch  die  Gesetze
vom  1.  Juli  1881  und  vom  3.  Jilni  1885  eingeführt  worden  ist.  )

7.  Periode  von  1880—1885.
Die  Periode  von  1880  bis  1885  war  reich  an  gesetzgeberischen  Akten
und  Verwaltnngsmaßregeln  auf  dem  Gebiete  der  Zoll-  und  <^teuergesetz-^
  Un |nt  1.  Jan.  1882  wurde  die  Unterelbe  in  das  Zollgebiet  einverleibt ­
  und  deßhalb  die  Zollgrenze  bis  Cuxhafen  vorgeschoben,  am
April  1884  wurde  die  bisher  ausgeschlossene  Insel  Reichenau  ^^  Zollgebiete ­
  einverleibt  und  ebenso  am  1.  Januar  1885  Theile  der  Ortschaften
Hastadt  und  Sebaldsbrück?)  _  .,  .  ,.  .
Der  Anschlnß  Hamburgs  mit  Ausnahme  des  neuen  Freihafengebietes
soll  nach  Nr.  7  der  Vereinbarung  Hamburgs  mit  dem  Reiche  vom  ¿5.  Mai
1881»)  nach  dem  1.  Okt.  1888  an  einem  von  dem  Bundesrathe  zu  bestimmenden
Tage  erfolgen.  _  ,,  ,  o  „
Der  Anschluß  Bremens  mit  Ausschluß  des  neuen  Freihafens  soll
nach  einem  Bnndesrathsbeschlusse  vom  6.  Nov.  1884  am  nämlichen  Tage  wie
Hamburg  erfolgen.'»)
Durch  ein  Reichsgesetz  vom  27.  Mai  1885  wurde  wegen  der  Erhöhung
der  Fleisch-,  Vieh-,  Getreide-  und  Mehlzölle  vom  28.  Mai  1885  an  eine
Aenderung  des  Art.  5  Ziff.  1  des  Zollvertrages  vom  8.  Juli
1867  vorgenommen,  um  den  Gemeinden  es  möglich  zu  machen,  von  Mehl,
Backwaaren,  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett,  sowie  von  Bier  und  Branntwein ­
  Kommunalabgaben  zu  erheben.")
Sehr  bedeutend  waren  die  Aenderungen  des  Zolltarifs,  denn
schon  am  19.  Juni  1881  wurde  durch  Gesetz  eine  Aenderung  der  bisherigen

‘)  S.  Abschnitt  XII.
*)  6.  a.  a.  O.
•)  S.  a.  a.  O.
•)  ©.’  Bundesgesetzbl.  1869  S.  193.  Reichsgesehbl.  1871  S.  88  u.  Abschnitt  XL
6 )  S.  Reichsgesehbl.  v.  1878  ©.  133  und  Abschnitt  VI.
T )  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  VI,  Ziffer  3.
•)  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  III.  t  .  _
«)  Abgedr.  in  H  irt  h's  Annalen  von  1881  S.  489.  Zur  Einrichtung  des  Freihafens
mid  der  sonst  ilöthigen  Bauten  erhält  Hamburg  vom  Reiche  40  Millionen  Mark  nach  Reichsaesch
  vom  16.  Febr.  1882  (Reichs-Gesctzbl.  1882  8.  39).
10 )  Bremen  erhält  zu  gleichem  Zwecke  12  Mill.  Mark  nach  Reichsgesetz  vom  31.  Marz
1885  (Reichs-Gesetzbl.  1885*6.  79).
")  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  IV.
            
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