Geschichtliche Einleitung.
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1878 abgeschlossene Vertrag bis 30 Juni 1881') und der Vertrag mit der
Schweiz von 1869 bis 30. Irmi 1881 verlängert wurde?)
Neue Freundschafts- und Handelsverträge wurden abgeschlossen mit Costa-
Rica am 18. Mai 1875/) mit dem Königreiche der Hawalschen ^nseln am
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1871 durch Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 10. jum
1869 im Reichsgebiete erhoben wird/) die Spielkartenstempelstener,
welche durch das Gesetz vom 3. Juli 1878 vom 1. Januar 18^9 an unter
Aufhebung der bisherigen Spielkartenstempelabgabe der einzelnen Bundesstaaten,
eingeführt wurde/) und die Re ich sstem pelabgäbe, welche durch die Gesetze
vom 1. Juli 1881 und vom 3. Jilni 1885 eingeführt worden ist. )
7. Periode von 1880—1885.
Die Periode von 1880 bis 1885 war reich an gesetzgeberischen Akten
und Verwaltnngsmaßregeln auf dem Gebiete der Zoll- und <^teuergesetz-
^ Un |nt 1. Jan. 1882 wurde die Unterelbe in das Zollgebiet ein
verleibt und deßhalb die Zollgrenze bis Cuxhafen vorgeschoben, am
April 1884 wurde die bisher ausgeschlossene Insel Reichenau ^^ Zoll
gebiete einverleibt und ebenso am 1. Januar 1885 Theile der Ortschaften
Hastadt und Sebaldsbrück?) _ ., . ,. .
Der Anschlnß Hamburgs mit Ausnahme des neuen Freihafengebietes
soll nach Nr. 7 der Vereinbarung Hamburgs mit dem Reiche vom ¿5. Mai
1881») nach dem 1. Okt. 1888 an einem von dem Bundesrathe zu bestimmenden
Tage erfolgen. _ ,, , o „
Der Anschluß Bremens mit Ausschluß des neuen Freihafens soll
nach einem Bnndesrathsbeschlusse vom 6. Nov. 1884 am nämlichen Tage wie
Hamburg erfolgen.'»)
Durch ein Reichsgesetz vom 27. Mai 1885 wurde wegen der Erhöhung
der Fleisch-, Vieh-, Getreide- und Mehlzölle vom 28. Mai 1885 an eine
Aenderung des Art. 5 Ziff. 1 des Zollvertrages vom 8. Juli
1867 vorgenommen, um den Gemeinden es möglich zu machen, von Mehl,
Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett, sowie von Bier und Brannt
wein Kommunalabgaben zu erheben.")
Sehr bedeutend waren die Aenderungen des Zolltarifs, denn
schon am 19. Juni 1881 wurde durch Gesetz eine Aenderung der bisherigen
‘) S. Abschnitt XII.
*) 6. a. a. O.
•) S. a. a. O.
•) ©.’ Bundesgesetzbl. 1869 S. 193. Reichsgesehbl. 1871 S. 88 u. Abschnitt XL
6 ) S. Reichsgesehbl. v. 1878 ©. 133 und Abschnitt VI.
T ) S. das Nähere in Abschnitt VI, Ziffer 3.
•) S. das Nähere in Abschnitt III. t . _
«) Abgedr. in H irt h's Annalen von 1881 S. 489. Zur Einrichtung des Freihafens
mid der sonst ilöthigen Bauten erhält Hamburg vom Reiche 40 Millionen Mark nach Reichs-
aesch vom 16. Febr. 1882 (Reichs-Gesctzbl. 1882 8. 39).
10 ) Bremen erhält zu gleichem Zwecke 12 Mill. Mark nach Reichsgesetz vom 31. Marz
1885 (Reichs-Gesetzbl. 1885*6. 79).
") S. das Nähere in Abschnitt IV.