Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Geschichtliche Einleitung. 
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1878 abgeschlossene Vertrag bis 30 Juni 1881') und der Vertrag mit der 
Schweiz von 1869 bis 30. Irmi 1881 verlängert wurde?) 
Neue Freundschafts- und Handelsverträge wurden abgeschlossen mit Costa- 
Rica am 18. Mai 1875/) mit dem Königreiche der Hawalschen ^nseln am 
^ mei4ëaebtct fini) üë W @tcumi 
luotW, immiid) Mc %Bc4feífteinM tenet, M l.^an. 
1871 durch Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 10. jum 
1869 im Reichsgebiete erhoben wird/) die Spielkartenstempelstener, 
welche durch das Gesetz vom 3. Juli 1878 vom 1. Januar 18^9 an unter 
Aufhebung der bisherigen Spielkartenstempelabgabe der einzelnen Bundesstaaten, 
eingeführt wurde/) und die Re ich sstem pelabgäbe, welche durch die Gesetze 
vom 1. Juli 1881 und vom 3. Jilni 1885 eingeführt worden ist. ) 
7. Periode von 1880—1885. 
Die Periode von 1880 bis 1885 war reich an gesetzgeberischen Akten 
und Verwaltnngsmaßregeln auf dem Gebiete der Zoll- und <^teuergesetz- 
^ Un |nt 1. Jan. 1882 wurde die Unterelbe in das Zollgebiet ein 
verleibt und deßhalb die Zollgrenze bis Cuxhafen vorgeschoben, am 
April 1884 wurde die bisher ausgeschlossene Insel Reichenau ^^ Zoll 
gebiete einverleibt und ebenso am 1. Januar 1885 Theile der Ortschaften 
Hastadt und Sebaldsbrück?) _ ., . ,. . 
Der Anschlnß Hamburgs mit Ausnahme des neuen Freihafengebietes 
soll nach Nr. 7 der Vereinbarung Hamburgs mit dem Reiche vom ¿5. Mai 
1881») nach dem 1. Okt. 1888 an einem von dem Bundesrathe zu bestimmenden 
Tage erfolgen. _ ,, , o „ 
Der Anschluß Bremens mit Ausschluß des neuen Freihafens soll 
nach einem Bnndesrathsbeschlusse vom 6. Nov. 1884 am nämlichen Tage wie 
Hamburg erfolgen.'») 
Durch ein Reichsgesetz vom 27. Mai 1885 wurde wegen der Erhöhung 
der Fleisch-, Vieh-, Getreide- und Mehlzölle vom 28. Mai 1885 an eine 
Aenderung des Art. 5 Ziff. 1 des Zollvertrages vom 8. Juli 
1867 vorgenommen, um den Gemeinden es möglich zu machen, von Mehl, 
Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett, sowie von Bier und Brannt 
wein Kommunalabgaben zu erheben.") 
Sehr bedeutend waren die Aenderungen des Zolltarifs, denn 
schon am 19. Juni 1881 wurde durch Gesetz eine Aenderung der bisherigen 
‘) S. Abschnitt XII. 
*) 6. a. a. O. 
•) S. a. a. O. 
•) ©.’ Bundesgesetzbl. 1869 S. 193. Reichsgesehbl. 1871 S. 88 u. Abschnitt XL 
6 ) S. Reichsgesehbl. v. 1878 ©. 133 und Abschnitt VI. 
T ) S. das Nähere in Abschnitt VI, Ziffer 3. 
•) S. das Nähere in Abschnitt III. t . _ 
«) Abgedr. in H irt h's Annalen von 1881 S. 489. Zur Einrichtung des Freihafens 
mid der sonst ilöthigen Bauten erhält Hamburg vom Reiche 40 Millionen Mark nach Reichs- 
aesch vom 16. Febr. 1882 (Reichs-Gesctzbl. 1882 8. 39). 
10 ) Bremen erhält zu gleichem Zwecke 12 Mill. Mark nach Reichsgesetz vom 31. Marz 
1885 (Reichs-Gesetzbl. 1885*6. 79). 
") S. das Nähere in Abschnitt IV.
	        
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