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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Staaten und Lander.
in
□ km
Größe
Ortsanwesende nach der
Zählung von 1880
im
7 Mecklenburg-Schwerin . .
8 Sachsen-Weimar . . . .
9 Mecklenburg-Strelitz . . .
10 Oldenburg
11 Braunschweig
12 Sachsen-Meiningen . . .
13 Sachsen-Altenburg. . . .
14 Coburg-Gotha
15 Anhalt
16 Schwarzburg-Sondershausen
17 Schwarzburg-Rudolstadt . .
18 Waldeck
19 Neuß ältere Linie . . . .
20 Reuß jüngere Linie . . .
21 Schaumburg-Lippe. . . .
22 Lippe
23 Lübeck
24 Bremen
25 Hamburg
26 Elsaß-Lothringen . . . .
14,508,i 1,566,670
13,303,8 577,055
3,592 309,577
2,929,5 100,269
3.690.4 349,367
2.468.4 207,075
1,323,8 155,036
l,968,i 194,716
2.347.4 232,592
862,i 71,107
940.4 80,296
1,121 56,522
316.4 50,782
825.7 101,330
339.7 35,374
1,222 120,246
297.7 63,571
6,420,2 335,158 2,320
255,6 18,228 138,495
409,8 38,943 414,926»)
Luxemburg . . .
Jungholz . . .
540,521,8 44,556,402 677,659
2,587,5 209,570 —
211
Summa
543,109,3 44,766,183 677,659
Hiernach hat das deutsche Reichszollgebiet einen Umfang von 8489,336 km
und eine Einwohnerzahl von 44,773,173 Einwohner mit den angeschlossenen
Gebieten von Luxemburg und Jungholz. Die Zvllausschliisse haben 670,669
Einwohner. Das deutsche Reichsgebiet hat eine Größe von 540,521,8 [1 km.
Interessant ist es bei dieser Gelegenheit daran zu erinnern, daß das
Deutsche Zollgebiet in den Jahren 1834 bis 1841 von 7730 Q.-Meilen und
ca. 23,478,129 Einwohnern auf 8245 Q -Meilen mit 28,498,136 Einwohnern
angewachsen war, und daß es dllrch den Zutritt des Stenervereins im Jahre
1854 bis zu 9021 Q.-Meilen mit 36,600,000 Einlvohnern vergrößert wurde,
während es 1873 9930,^ Q.-Meilen mit 40,783,606 Einwohnern und bei
der Zählung im Jahre 1875 42,338,031 Einwohner besaß.
Vertrags- und verfassungsmäßige Kauptgrunöfahe für die
Ioll- und Bteuerverwaltung des Deutschen Reiches.
Bei der Darstellung der zur Zeit im Deutschen Reiche und in den mit
demselben zollvereinten Gebietstheilen anderer Staaten in Bezug auf Zölle
und Verbrauchssteuern gültigen Bestimmungen erscheint es von besonderem
*) Siehe Drucksachen des Bundesraths von 1882 Nr. 2 und Bundesrathsbeschluß vom
28. War; 1882 (§ 166).
IV. Ķchņill