Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Staaten und Lander. 
in 
□ km 
Größe 
Ortsanwesende nach der 
Zählung von 1880 
im 
7 Mecklenburg-Schwerin . . 
8 Sachsen-Weimar . . . . 
9 Mecklenburg-Strelitz . . . 
10 Oldenburg 
11 Braunschweig 
12 Sachsen-Meiningen . . . 
13 Sachsen-Altenburg. . . . 
14 Coburg-Gotha 
15 Anhalt 
16 Schwarzburg-Sondershausen 
17 Schwarzburg-Rudolstadt . . 
18 Waldeck 
19 Neuß ältere Linie . . . . 
20 Reuß jüngere Linie . . . 
21 Schaumburg-Lippe. . . . 
22 Lippe 
23 Lübeck 
24 Bremen 
25 Hamburg 
26 Elsaß-Lothringen . . . . 
14,508,i 1,566,670 
13,303,8 577,055 
3,592 309,577 
2,929,5 100,269 
3.690.4 349,367 
2.468.4 207,075 
1,323,8 155,036 
l,968,i 194,716 
2.347.4 232,592 
862,i 71,107 
940.4 80,296 
1,121 56,522 
316.4 50,782 
825.7 101,330 
339.7 35,374 
1,222 120,246 
297.7 63,571 
6,420,2 335,158 2,320 
255,6 18,228 138,495 
409,8 38,943 414,926») 
Luxemburg . . . 
Jungholz . . . 
540,521,8 44,556,402 677,659 
2,587,5 209,570 — 
211 
Summa 
543,109,3 44,766,183 677,659 
Hiernach hat das deutsche Reichszollgebiet einen Umfang von 8489,336 km 
und eine Einwohnerzahl von 44,773,173 Einwohner mit den angeschlossenen 
Gebieten von Luxemburg und Jungholz. Die Zvllausschliisse haben 670,669 
Einwohner. Das deutsche Reichsgebiet hat eine Größe von 540,521,8 [1 km. 
Interessant ist es bei dieser Gelegenheit daran zu erinnern, daß das 
Deutsche Zollgebiet in den Jahren 1834 bis 1841 von 7730 Q.-Meilen und 
ca. 23,478,129 Einwohnern auf 8245 Q -Meilen mit 28,498,136 Einwohnern 
angewachsen war, und daß es dllrch den Zutritt des Stenervereins im Jahre 
1854 bis zu 9021 Q.-Meilen mit 36,600,000 Einlvohnern vergrößert wurde, 
während es 1873 9930,^ Q.-Meilen mit 40,783,606 Einwohnern und bei 
der Zählung im Jahre 1875 42,338,031 Einwohner besaß. 
Vertrags- und verfassungsmäßige Kauptgrunöfahe für die 
Ioll- und Bteuerverwaltung des Deutschen Reiches. 
Bei der Darstellung der zur Zeit im Deutschen Reiche und in den mit 
demselben zollvereinten Gebietstheilen anderer Staaten in Bezug auf Zölle 
und Verbrauchssteuern gültigen Bestimmungen erscheint es von besonderem 
*) Siehe Drucksachen des Bundesraths von 1882 Nr. 2 und Bundesrathsbeschluß vom 
28. War; 1882 (§ 166). 
IV. Ķchņill
	        
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