Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze.

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Werth,  eine  Zusammenstellung  derjenigen  Vertrags-  und  verfassungsmäßigen
Grundsätze  vorausgehen  zu  lassen,  welche  für  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung ­
  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  hauptsächlich  maßgebend  sind,  um  hierdurch
  zugleich  für  die  Bearbeitung  selbst  die  nöthigen  Richtungspunkte  zu
gewinnen.  *)
Allerdings  wird  hiebei  ein  Zurückgehen  auf  sämmtliche  in  Artikel  40
der  Reichsverfassung  resp.  in  Artikel  1  des  Zollvertrages  vom  8.  Juli  1867
und  in  Ziffer  1  des  Schlnßprotokolles  hiezu  erwähnten  Verträge  und  sonstigen
Verabredungen  nothwendig  werden,  aber  es  kann  hiedurch  zugleich  eine  Ausscheidung ­
  der  zwar  noch  giltigen,  aber  jetzt  in  andere  Unterabtheilungen
(Ziffer  1,  3,  5,  9,  15)  des  Artikels  4  der  Reichsverfassung,  als  die  Zölle
und  Verbrauchssteuern,  fallenden  Bestimmungen  erfolgen,  welche  zur  Zeit  des
Zollvereins  in  das  Bereich  der  Verhandlungen  und  Verträge  gezogen  worden
waren?)
Nach  den  ersten  Zollvereinsverträgen,  vom  22.  März  1833,
30.  März  1833  und  10.  Mai  1833,  welche  am  1.  Januar  1834  ins  Leben
traten  und  deren  Dauer  bis  1.  Januar  1842  festgesetzt  war?)  sollte  für  die
den  Verein  bildenden  Staaten  ein  vollkommen  übereinstimmendes  Zollsystem
mit  möglichst  gleicher  Gesetzgebung  und  gleichem  Tarif  für  die  Ein-,
Aus-  und  Durchgangs-Abgaben  (mit  wenigen  lokalen  Ausnahmen)  und  im
Innern  der  Vereinsstaaten  vollkommene  Verkehrsfreiheit  unter  Wegfall  aller
bisherigen  Zollgrenzen,  Binnenzölle,  Stapel-  und  Umschlagsrechte  beginnen.
Ausgenommen  hievon  waren  nur  die  zu  den  Staatsmonopolen  gehörigen
Gegenstände,  namentlich  Spielkarten  und  Salz,  dann  Gegenstände,  welche
wegen  der  verschiedenartigen  inneren  Besteuerung  beim  Uebergange  von  einem
Staat  in  den  anderen  einer  Ausgleichungs-(Uebergangs-)Abgabe  unterworfen
wurden,  wie  Bier,  Branntwein,  Braumalz,  Most,'Wein,  Tabacksblätter,  und
endlich  diejenigen  Waaren,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  Vereinsstaate
ertheilten  Ersindnngspatente  oder  Privilegien  nicht  nachgeahmt  oder  eingeführt
werden  konnten?)
Ein  allgemeiner  Grundsatz  lag  in  der  Verabredung,  daß  die  Abgaben
für  die  Benutzung  öffentlicher  Wege  und  dergl.  nur  in  dem  Betrage  beibehalten ­
  oder  neu  eingeführt  werden  sollten,  welcher  den  gewöhnlichen  Herstellungs-
  und  Unterhaltungskosten  angemessen  ist.  Hierbei  tourbe  als  höchster
Satz  für  Chatlsseegelder  der  im  Preußischen  Tarife  von  1828  festgesetzte
bezeichnet.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-  und  dergl.  Gebühren  sollten  nur  bei
Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  dieser  Art  von  den  Benutzenden
gefordert  werden.  Die  Wasserzölle  sollten  vermindert  und  möglichst  aufgehoben
werden?)
Ein  gleiches  Münz-,  Maß-  und  Gewichtssystem  sollte  angestrebt  werden?)

mahgebei^àìì^îìch  übrigen  Reichssteuern  sind  die  besonderen  gesetzlichen  Bestimmunge
m  Hierüber  auch  die  (Schift  Dr.  Rudolf  Delbrück's,  Staatsminister  a.  D.,  de
Artekel  40  der  Re,chsversa,iung,  Berlin  1881,  die  sehr  interessante  Ausschlüsse  gibt
16  fsBd'  ^  Ertrüge  S.  1  ff.,  112  ff.,  117  ff.;  Pochhammer.  „Jahrbücher"  183
4 )  Art.  41  des  Vertrags  vom  22.  März  1833.
°)  Vertr.  v.  22.  März  1833,  Art.  1-9.  11.
®)  Vertr.  v.  22.  März  1833.  Art.  13  u.  15.
7 )  st.  st.  O.  Art.  14.

S.
            
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