Object : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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FRANKREICH

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Recht,  die  Rückzahlung  der  gesamten  von  ihnen  deponierten  ö'elder  %j*
verlangen.
Artikel  5.
Die  Frist  von  vollen  30  Tagen,  vom  1.  August  1914  ab  gerechnet,
findet  Anwendung  auf  die  Rückzahlung  aus  Versicherungsscheinen  oder
-Policen  oder  aus  Kapitalisierungs-  oder  Sparguthaben-Bescheinigungen,  die  zu
einem  bestimmten  Termin  odet  jederzeit  auf  Verlangen  des  in  der  Urkunde
Bezeichnten  oder  des  Inhabers  rückzahlbar  sind.
Artikel  7.
Die  Erlasse  vom  31.  Juli,  1.  August,  2.  August  und  5.  August  werden
aufgehoben.

Die  Französischen  Banken  honorieren  auch  abgesehen  vom  Moratorium
nicht  mehr  Wechsel,  die  deutsches  Indossament  tragen.

Artikel  1.
Während  der  Dauer  der  Mobilmachung  und  bis  zur  Beendigung
der  Feindseligkeiten  werden  unterbrochen  als  Verjährungs-  und  Verfallfristen
ln  Zivil-,  Handels-  und  Verwaltungssachen  sowie  alle  Fristen  für  die  Zustellung,
Vollziehung  oder  Anfechtung  der  Entscheidungen  der  Zivil-  und  Verwaltungsgerichte. ­

Die  Unterbrechung  der  Verjährungs-  und  Verfallfristen  findet  Anwendung
auf  die  hypothekarischen  Eintragungen,  ihre  Erneuerung,  die  Umschreibungen ­
  und  überhaupt  auf  alle  Handlungen,  die  nach  dem  Gesetz
■unerhalb  einer  bestimmten  Frist  vorzunehmen  sind.
Artikel  2.
Von  der  Beendigung  der  Feindseligkeiten  ab  läuft  eine  neue,  der
gewöhnlichen  Frist  gleiche  Frist  für  die  verschiedenen  Anfechtungs-Handlungen
vor  Zivil-  und  Verwaltungsgerichten.
Was  die  andern  Handlungen  anbelangt,  so  wird  vom  selben  Zeitpunkt
aD  eine  Frist  von  derselben  Dauer  gewährt  wie  die  Frist,  die  am  ersten
lobilisationstage  noch  zu  laufen  hatte.  Ein  besonderer  Erlaß  wird  den  Zeit-Punkt
  des  Beginns  der  in  den  beiden  vorstehenden  Absätzen  erwähnten  Fristen
festsetzen.
Artikel  3.
In  Abweichung  von  der  im  Artikel  1  ausgesprochenen  Regel  kann  die
rtsetzung  der  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten  ausnahmsweise  durch  eine  auf
esonderen  Antrag  von  dem  Vorsitzenden  des  mit  der  Rechtsstreitigkeit  befaßten
nchts  ergehende  Verfügung  zugelassen  werden.
Unter  denselben  Bedingungen  und  in  denselben  Formen  kann  die
Streckung  der  endgültig  gewordenen  Entscheidungen  von  dem  Vorsitzenden
es  Zivilgerichts  zugelassen  werden.
            
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