Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
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in şi'uunungen des allgemeinen Niederlage-Regulativs zur Anwendung
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Durch Bundesrathsbeschlüsse wurde au vorsteheuden Vorschriften Folgendes
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a) Ein Bundesrathsbeschluß vom 28. März 1882 ermächtigt die obersten
Landesbehorden, sowohl von ausländischem Roheisen, welches
Eisen- und Stahlwerke mit der Bestimmung, die daraus gefertigten
Äaaren ui das Ausland auszuführen, zollfrei einführen, als auch von
dergleichem in ländisch en Eisen, welches diese Werke mit ausländi
schem zusammen behufs Ausfuhr der Fabrikate verarbeiteten und zu
diesem Zwà vorher ans ihre Privatuiederlage gebracht haben, den
bei der Verarbeitung entstehenden, für jedes Werk durchschnittlich zu
ermittelnden Ab bra nd zollfrei abschreiben zu lassen.-)
b) Durch Bundesrathsbeschluß vom 5. Juli 1884 (§ 379; wurden die
obersten Landesfinanzbehorden in Abweichung von der Vorschrift
Zisf. 6 des Antrages A zu Nr 2 des Schlußprot. des Zvllvereiniq-
ümii 8. 3"Ii 1867 %críänaer^I,ìg Der Sing,
s "hr frist ermächtigt, wenn die in einem Quartale vou der Nieder-
age abgemeldete Menge Roh- und Brucheisen zu Folge außerordent
licher, unverschuldeter Umstände in dem darauffolgenden Quartale nicht
hat herbeigeführt werden können.
o) Der Bundesrathsbeschluß vom 19. Dezember 1884 s ) stellt den öffent-
lichen Niederlagen im Sinne der Ziffer 3 und 5 der Anlage A
des Schlußprot. zum Zollvereinigungsantrage vom 8. Juli 1867 die
n I^.^î^âusitlager unter amtlichem Mitverschlusse gleich.
a) Derselbe Bnndesrathsbeschlnß bestimmt in Ergänzung der Vorschriften
m Ziffer und 6 des erwähnten Vertrages, daß die Abschreibung
oes verabfolgten Roh- oder Brncheisens vom Niederlage-Konto auf
) Beilage A zur Drucks. Nr. 16 von 1868
*) Siehe Zentralblatt des Reichs 1882 S. 179.
') Siehe a. a. C. v. 1885 ©. li.