Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufsetz:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Vertheuerung  der  metallenen  Schiffsbaumaterialien  an  die  Erbauer  von  Seeschiffen ­
  Zollvergütungen  auf  Vereinsrechnung  zu  gewähren.  Ueber  den  Betrag ­
  und  die  Modalitäten  dieser  Vergütungen  wurden  besondere  Grundsätze
verabredet.  ')  Im  Jahre  1868  sah  sich  der  Bundesrath  veranlaßt,  einen  btcfe
Verabredungen  ergänzenden  Beschluß  zil  fassen  (§  82  des  Prot.),  der  besondere
Erwähnung  verdient.
Es  kann  hienach  der  Zoll  für  das  alls  dem  Auslande  bezogene,  aus
inländischen  Werken  zu  Stabeisen,  Blechen  oder  Platten  verarbeitete  Roh-  oder
Brncheisen,  unter  Bewilligimg  eines  Zuschlages  zum  Nettogelvichte  der  fertigen
Gegenstände  von  höchstens  5U  Prozent  für  den  bei  ihrer  Herstellung  eintretenden
Metallverlnst,  erlassen  werden.  Vorausgesetzt  wird  hierbei,  daß  aus  den
gedachten  Fabrikaten  Bau-  ulld  Ausrüstnngsgegenställde  für  Seeschiffe  verfertigt ­
  und  nachweislich  für  dieselben  verwendet  werden,  ferner,  daß  hierbei
nachstehenden  Bedingrulgen  ilnd  Kontrolvorschriften^)  genügt  werde:
1.  Die  Begünstigung  wird  nur  solchen  Fabrikanten  ertheilt,  welche  in  Beziehung  auf  die
Beobachtung'der  Zollgesetze  unbescholten  sind.  .
2  Den  Fabrikanten  wird  eine,  unter  amtlichem  Mitverschluße  ftchende  Privat-Niederlage
von  ausländischem  Roheisen  aNer  Art  und  altem  Brucheiseu  bewilligt,  für  welche  sie
auf  ihre  Kosten  einen  sicheren  verschließbaren  Raum  herzurichten  haben.  Die  allgemeine,i
Bestimmungen  über  die  unter  Mitverschluß  der  Zollbehörde  stehenden  Privat  Niederlagen ­
  finden  auf  diese  Niederlage  gleichmäßige  Anwendung.
3  Fur  diese  Niederlage  wird  bei  der  betreffenden  Zoll-  oder  Steucrßelle  cm  Konto
'  geführt  in  welchem  die  Mengen  des  eingeführten  ausländischen  Roh-  oder  Brncheisens
und  die  Gattung  und  Menge  der  daraus  verfertigten  Fabrikate  von  Stabeisen,  Blechen,
Platten,  welche  entweder  direkt  aus  Deklaration  des  Schisfsbaumeisters.  beziehentlich  des
betreffenden  Handwerkers  oder  Fabrikanten,  zur  Verarbeitung  zu  Schiffsbau-Gegenständen
  verabfolgt  oder  in  einem  Packhofe  behufs  Verwendung  zu  gleichem  Zwecke
niedergelegt  werden,  nachzuweisen  sind.  ^  ,  ..  ,
4.  Wenn  aus  der  Niederlage  Roh-  oder  Brncheisen  zur  Verarbeitung  zu  Stabe,,en  Blechen
oder  Platten  entnommen  werden  soll,  so  hat  der  Fabrikant  der  betreffenden  Zoll-  oder
Steuerstelle  solches  unter  Angabe  der  daraus  zu  verfertigenden  Waaren  zeitig  zuvor
mittelst  schriftlicher  Anmeldung  anzuzeigen.
Die  angemeldete  Menge  wird  aus  der  Niederlage  verabfolgt,  und  der  Abgang  aus
der  Anmeldung  bescheinigt.  .  ,  ..  4
5  Die  Abschreibung  vom  Niederlage-Konto  erfolgt,  nachdem  die  gedachten  Fabrikate  zur
'  Verarbeitung  von  Schiffsbau-Gegenständen  auf  Grund  der  Deklaration  des  Schifssbaumeisters.
  beziehentlich  der  betreffenden  Fabrikanten  oder  Handwerker  entweder  direkt
verabfolgt  oder  in  einem  Packhofe  niedergelegt  sind  und  zwar  auf  Höhe  des  Gewichts
jener  Fabrikate  unter  Hinzurechnung  eines  Zuschlagsgcwichts.  Der  Zuschlag  zum  tüewichte
  der  fertigen  Gegenstände  ist  für  jedes  Werk  von  Zeit  zu  ^Zeit  nach  dem  E,-gebnisse
  der  Bücher,  welche  der  betreffende  Fabrikant  vorzulegen  hat,  zu  bestunmeu.
Das  Maximum  des  Zuschlags  betrügt  50  Prozent.
6  Am  Schluffe  jeden  Quartals  wird  der  Lagerbestand  m  der  Wege  ermittelt,  daß  der
'  Summe  des  Zuschlags  der  zu  Anfang  des  Quartals  vorhandene  Lagervorrath  beigeschlagen ­
  und  von  der  danach  sich  ergebenden  Menge  das  Gewicht  der  nach  Ziff.  5  zum
Packhofe  gebrachten  Fabrikate  abgesetzt  wird.  _  .  ..  .  .  f
7  Lager-Revisionen  finden  ganz  nach  dem  Ermegen  der  Zollverwaliiing  statt.  ,edenfalls
aber  wird  mindestens  einmal  im  Jahre  eine  Revision  der  ganzen  Niederlage  vorge-8
  Die  Fabrikanten  haben  der  Zollverwaltung  aus  Verlangen  durch  Vorlegung  ihrer
’  Bücher  oder  Papiere  Ueberzeugung  davon  zu  gewähren,  wessen  Bestellungen  sie  ausführen, ­
  sowie  ob  und  in  welchem  Umfange  sie  inländisches  Eisen  oder  Eisenwaaren
beziehen,  auch  die  über  den  Fabrikbetrieb  zu  führenden  Bücher  so  einzurichten,  daß  daraus
1)  Abgedruckt  in  den  Annalen.  Jahrg.  1872  S.  1530.
2 )  Siche  die  Instruktion  zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen  in  den  Jahrbüchern
1855  S.  312  und  die  neueste  Nachweisung  über  die  volli  Bundesrathe  am  5.  Lez.  lb<0
festgesetzten  Zollvergütungssätze  im  Zentral  bl.  des  Deutschen  Reichs  von  1880  S.  5.
            
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