Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Fähigkeit  sämmtlicher  Arbeiter  gesteigert  worden  ist  und  daß  mehr  denn
Zuvor  producirt  wurde."
Gewerberath  von  Diefenbach  (Neckar-,  Jaxt-  und  Donau-Kreis)
gibt  derselben  Ansicht  Ausdruck:
«Die  Arbeitszeit  dauert  in  den  meisten  Fabriken  der  Textil-Industrie  von  Morgens
^bis  Abends  7  Uhr,  so  das;  also  die  Maschinen  im  Ganzen  12  Stunden  im  Betriebe  sind.
>rch  habe  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  eine  gesetzliche  Kürzung  der  Arbeitszeit
von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  besonders  für  die  Arbeiter  der  Textil-Industrie
cin  großer  Gewinn,  und  der  Ausfall  an  Arbeit  kein  erheblicher  wäre.  Ein  erfahrener
Webereibesitzer  hat  mir  versichert,  daß  er  die  Arbeitszeit  um  eine  Stunde  verkürzt  habe,
"m  bei  schlechten  Absatzverhaltnissen  seine  Vorräthe  an  fertigen  ,'Waaren  nicht  zu  sehr  anwachsen ­
  zu  lassen.  Die  Folge  sei  gewesen,  daß  seine  Weber  'in  der  kürzern  Arbeitszeit
dieselbe  Menge  von  Arbeit  geliefert  und  sich  so  im  Accord  denselben  Lohn  verdient  haben."
(Anitl.  Mittheil.  1884,  S.  427.)
Gewerberath  Dr.  Wolf  (Düsseldorf)  theilt  mit:
„In  einer  Glasfabrik  (Heye  in  Gerresheim  bei  Düsseldorf)  wurde  für  Ofendrbeitcr
  die  Arbeitszeit  von  zehn  bis  elf  auf  acht  Stunden  herabgesetzt.  Der  Fabricant
ergänzte  anfangs  den  Lohn  bis  zur  frühern  Höhe,  bald  aber  stellte  sich  heraus,  daß  die
Arbeiter  in  acht  Stunden  dasselbe  leisteten  wie  früher,  daß  also  der  Zuschuß  nicht
'"ehr  nöthig  war."  (Amtl.  Mittheil.  1881  S.  164.)
Aehnlich  wird  aus  H  e  s  s  e  n  -  N  a  s  s  a  u  (pro  1885)  berichtet  :
„Glasfabriken,  in  welchen  vor  zehn  Jahren  eine  14stündige  Arbeitszeit  (inet.  Pausen)
üblich  war,  haben  dieselbe  auf  eine  durchschnittlich  zehnstündige  (inet.  Pausen)  umgeändert,
"ud  es  wird  von  Betriebsleitern  bestätigt,  daß  hiernach  die  Arbeiter  in  derselben
Stundenzahl  mehr  leisteten,  als  früher  bei  der  langen  Arbeitsschicht."

Arbeitszeit  und  Arbeitslohn.  —  Beschränkung  der  Production.
Der  Zweck  einer  gesetzlichen  Regelung  der  Arbeitszeit  ist  zunächst
Und  in  erster  Linie  nur:  das,  was  bereits  Regel  ist,  durch  Gesetz  zu
lanctioniren;  diejenigen  Schranken,  welche  wohlwollende  und  einsichtige ­
  Fabricanten  sich  selbst  schon  aufgelegt  haben,  den  Arbeitgebern,
welchen  ein  stärkerer  Erwerbssinn  eigen  ist,  oder  welche  sich  von  dem  hergebrachten ­
  Schlendrian  nicht  zu  emancipiren  vermögen,  durch  Gesetz  aufzulegen. ­
  Es  ist  ein  Schutz  der  wohlw  ol  l  e  nd  e  u  Fab  ri  canten
gegen  die  gewissenlose  Concurreuz,  wie  anderseits  ein  Schutz  der  Arbeiter
gegen  die  Ausbeutungssucht  einzelner  Fabricanten  *).
')  „Die  Fabricauteu  selbst,"  heißt  es  z.  B.  iu  deul  Generalbericht  pro  1888  (Ş.  113)
füglich  des  Aussichtsbezirkes  Zwickau,  „sind  Gegner  der  angeführten  langen  Arbeitszeit
s^ļ'er  cs  scheut  sich  jeder  Arbeitgeber,  mit  der  Verminderung  derselben  den  Anfang  zu  machen,
ln  der  Befürchtung,  daß  er  zu  wenig  Nachahmer  fände  und  in  seiner  Concurrenzfähigkeit
^schädigt  würde.  Eine  gesetzliche  Regelung  der  Arbeitsdauer  und  Beschränkung  derselben
die  Zeit  von  früh  6  bis  Abends  7  Uhr  würde  bei  dem  größten  Theile  der  Arbeitgeber ­
  auf  keinen  Widerspruch  stoßen."  Nach  der  Mittheilung  des  Aufsichtsbeamten  für  den
ezirk  Chemnitz  wurde  „in  Fabrikantenkreisen  mehrfach  der  Wunsch  nach  Einführung  eines
            
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